Bearbeiten von „KIF435:Geschäftsordnung Plenum/Plena

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Das passive Wahlrecht für Personenwahlen haben alle angemeldeten Personen der KIF. Von dieser Regel wird abgesehen, falls die Personenwahl eine Wiederwahl oder Bestätigung im Amt ist, so dass in diesem Fall auch nicht anwesende Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewählt werden können.
Das passive Wahlrecht für Personenwahlen haben alle angemeldeten Personen der KIF. Von dieser Regel wird abgesehen, falls die Personenwahl eine Wiederwahl oder Bestätigung im Amt ist, so dass in diesem Fall auch nicht anwesende Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewählt werden können.
Stimmberechtigt für normale Personenwahlen ist jede im Plenum anwesende Person. Eine geheime Abstimmung ist möglich.
Stimmberechtigt für normale Personenwahlen ist jede im Plenum anwesende Person. Eine geheime Abstimmung ist möglich.
Die normalen Personenwahlen sind wie folgt durchzuführen: Die Kandidierenden stellen sich vor der Wahl kurz dem Plenum vor. Das Plenum kann den Kandidierenden Fragen stellen. Dem Plenum kann die Möglichkeit geben werden, unter Ausschluss der Kandidierenden zu diskutieren. Diese Diskussion wird nicht protokolliert. Ein Person gilt als gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen, ''mindestens acht Ja-Stimmen'' erhält und die Wahl annimmt. Enthaltungen sind möglich und wirken wie nicht oder ungültig abgegebene Stimmen.
Die normalen Personenwahlen sind wie folgt durchzuführen: Die Kandidierenden stellen sich vor der Wahl kurz dem Plenum vor. Dem Plenum kann die Möglichkeit geben werden, unter Ausschluss der Kandidierenden zu diskutieren. Diese Diskussion wird nicht protokolliert. Ein Person gilt als gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen, ''mindestens acht Ja-Stimmen'' erhält und die Wahl annimmt. Enthaltungen sind möglich und wirken wie nicht oder ungültig abgegebene Stimmen.
Abwahlen sind auch bei Abwesenheit der betroffenen Person möglich und bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Die betroffene Person ist jedoch nach Möglichkeit anzuhören.
Abwahlen sind auch bei Abwesenheit der betroffenen Person möglich und bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Die betroffene Person ist jedoch nach Möglichkeit anzuhören.


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