Bearbeiten von „KIF435:Geschäftsordnung Plenum/Plena

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§ 4 Abstimmungen und Wahlen
§ 4 Abstimmungen und Wahlen


Dieser Abschnitt regelt die Abstimmungen und Meinungsbilder des KIF-Plenums sowie die Wahlmodi für Personenwahlen. Die Beschlussfähigkeit für Abstimmungen und Personenwahlen ist gegeben, wenn mindestens ''fünf Fachschaften (oder vergleichbares)'' im Plenum anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist ausschließlich für Abstimmungen und Personenwahlen entsprechend dieser Geschäftsordnung notwendig. Nur das Plenum betreffende Abstimmungen können ohne Beschlussfähigkeit durchgeführt werden, dies betrifft insbesondere die Wahl der Sitzungsleitung und der Protokollierenden, sowie das Sitzungsende. Die Sitzungsleitung übt die Funktion des Wahlausschusses für offene Abstimmungen und Wahlen aus. Für geheime Abstimmungen und Wahlen wird ein Wahlausschuss von der Sitzungsleitung bestimmt. Hierbei darf kein Mitglied des Wahlausschusses selbst zur Wahl stehen.
Dieser Abschnitt regelt die Abstimmungen und Meinungsbilder des KIF-Plenums sowie die Wahlmodi für Personenwahlen. Die Beschlussfähigkeit für Abstimmungen und Personenwahlen ist gegeben, wenn mindestens ''fünf Fachschaften'' im Plenum anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist ausschließlich für Abstimmungen und Personenwahlen entsprechend dieser Geschäftsordnung notwendig. Nur das Plenum betreffende Abstimmungen können ohne Beschlussfähigkeit durchgeführt werden, dies betrifft insbesondere die Wahl der Sitzungsleitung und der Protokollierenden, sowie das Sitzungsende. Die Sitzungsleitung übt die Funktion des Wahlausschusses für offene Abstimmungen und Wahlen aus. Für geheime Abstimmungen und Wahlen wird ein Wahlausschuss von der Sitzungsleitung bestimmt. Hierbei darf kein Mitglied des Wahlausschusses selbst zur Wahl stehen.




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