Bearbeiten von „KIF435:Geschäftsordnung Plenum/Plena“
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§ 3.2 Geschäftsordnungsanträge | § 3.2 Geschäftsordnungsanträge | ||
''Geschäftsordnungsanträge'' (GO-Anträge) werden durch das Heben beider Arme signalisiert und sind spätestens vor der nächsten Wortmeldung bzw. Abstimmung zu behandeln und abzustimmen. | ''Geschäftsordnungsanträge'' (GO-Anträge) werden durch das Heben beider Arme signalisiert und sind spätestens vor der nächsten Wortmeldung bzw. Abstimmung zu behandeln und abzustimmen. | ||
Es ist nur eine Für-Rede durch die antragstellende Person und eine Gegenrede erlaubt, dabei ist eine inhaltliche einer formellen Gegenrede vorzuziehen. Eine Diskussion von GO-Anträgen findet nicht statt. | Es ist nur eine Für-Rede durch die antragstellende Person und eine Gegenrede erlaubt, dabei ist eine inhaltliche einer formellen Gegenrede vorzuziehen. Eine Diskussion von GO-Anträgen findet nicht statt. |