KIF360:Anti-Terrorgesetze: Unterschied zwischen den Versionen

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==== Resolution II: Risiken und Nebenwirkungen zu der geplanten Gesetzesnovellierung der §§ 89a & 91 StGB ====
==== Resolution II: Risiken und Nebenwirkungen zu der geplanten Gesetzesnovellierung der §§ 89a & 91 StGB ====


Die mit dem Gesetzesentwurf angestrebte Verschiebung der Strafbarkeitsgrenze schafft eine Rechtsunsicherheit und definiert strafbehaftetes Verhalten neu. Dadurch wird nicht nur wie bisher der Versuch oder die Ausführung einer Straftat geahndet, sonder schon die Planung mit Strafe belegt. Der argumentative Beweis einer Planung unterliegt völlig anderen Kriterien als der Beweis des Versuches oder der Tat. Somit entstehen neue Probleme von noch gänzlich abzusehenden Dimensionen.
Die mit dem Gesetzesentwurf angestrebte Verschiebung der Strafbarkeitsgrenze schafft eine Rechtsunsicherheit und definiert strafbehaftetes Verhalten neu. Dadurch wird nicht nur wie bisher der Versuch oder die Ausführung einer Straftat geahndet, sonder schon die Planung mit Strafe belegt. Der argumentative Beweis einer Planung unterliegt völlig anderen Kriterien als der Beweis des Versuches oder der Tat. Somit entstehen neue Probleme von noch nicht gänzlich absehbaren Dimensionen.


Durch die Ausdehnung der Begrifflichkeit terroristischen Aktivität erfolgt eine Kriminalisierung in gehobenem Ausmaß. Die Anzahl der verfolgungsrelevanten Straftatbestände steigt erheblich an und ist von der Exekutive nur noch mit massivem Mehraufwand zu bewältigen. Effizienzeinbußen bei der Aufklärung strafverfolgungsrelevanter Vergehen sind zu erwarten.  
Durch die Ausdehnung der Begrifflichkeit terroristischer Aktivität erfolgt eine Kriminalisierung in gehobenem Ausmaß. Die Anzahl der verfolgungsrelevanten Straftatbestände steigt erheblich an und ist von der Exekutive nur noch mit massivem Mehraufwand zu bewältigen. Effizienzeinbußen bei der Aufklärung strafverfolgungsrelevanter Vergehen sind zu erwarten.  


Im Vorfeld des G8-Gipfels in Heiligendamm 2007, gab es bereits Situationen, in denen die bestehenden Sicherheitsgesetze, z.B. § 129a StGB, entgegen ihrer Intention genutzt wurden. Die Ausweitung einer solchen Praxis ist mit der Umsetzung dieser Gesetzesvorlage möglich.
Im Vorfeld des G8-Gipfels in Heiligendamm 2007, gab es bereits Situationen, in denen die bestehenden Sicherheitsgesetze, z.B. § 129a StGB, entgegen ihrer Intention genutzt wurden. Die Ausweitung einer solchen Praxis ist mit der Umsetzung dieser Gesetzesvorlage möglich.


Die geschaffene Rechtsunsicherheit besteht unter anderem darin, dass identische Handlungern diverser Menschen durch die Behörden unterschiedlich bewertet werden können. Die Bewertung fußt auf einem sehr weit gefassten Begriff der Planung einer Gewalttat und ist dadurch höchst abhängig von der bewertenden Person. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass die Gesetzesvorlage eine ungenaue Ausnahmeregelung vorgibt.
Die geschaffene Rechtsunsicherheit besteht unter anderem darin, dass identische Handlungern diverser Menschen durch die Behörden unterschiedlich bewertet werden können. Die Bewertung fußt auf einem sehr weit gefassten Begriff der Planung einer Gewalttat und ist dadurch höchst abhängig von der bewertenden Person. Deren Bewertungsgrundlage basiert unter anderem auf einer ungenauen berufsbezogenen Ausnahmeregelung, die der Gesetzesentwurf vorsieht.


Es besteht die Möglichkeit, dass eine Radikalisierung der Kriminalisierten eintritt.
Es besteht die Möglichkeit, dass eine Radikalisierung der durch das Gesetz krminalisierten Menschen eintritt. Zusätzlich wird der abstrakten Terrorismusbedrohung durch EInräumung dieses starken Raumes zusätzlich Gewicht verliehen. Dadurch wird die Intention des Gesetzesvorhabens nicht erreicht und kann daher terrorismusunterstützend wirken.
 
Dieses Gesetz ist ein weiterer Schritt zur Etablierung einer staatlichen Überwachungskultur. Die Grundrechte auf Freiheit, Fernmeldegeheimnis und Unverletzlichkeit der Wohnung werden massiv verletzt.
 
Die 36,0te Konferenz der Informatikfachschaften fordert daher einen kritischen Diskurs der Thematik in der Gesellschaft.

Version vom 2. Mai 2008, 17:31 Uhr

Resolutionsentwurf I: Warum wir in Sicherheit leben

Entwürfe

Resolution I: Sicherheit ist mehr

Wir haben vor vielem Angst und daher ein starkes Sicherheitsbedürfnis. Neue Gesetze (wie die geplanten §89a und §91 StGB) sollen es befriedigen. Sicherheit ist jedoch mehr!

Wir fühlen uns sicher, weil wir aus unserer Geschichte gelernt haben und heute ein demokratisches System leben, bei dem alle Macht vom Volke ausgeht. Wir streben Gleichberechtigung an, können unsere Meinung frei äußern, Versammlungen abhalten und unsere Religionen frei ausüben. Durch das Recht auf Bildung einer terroristischen Vereinigung und die Pressefreiheit können wir uns vielfältig informieren und mitteilen. Die Gewaltenteilung garantiert Rechtssicherheit.

Wir fühlen uns sicher, weil wir vor Gericht das Recht haben, zu schweigen und als unschuldig gelten, solange nicht das Gegenteil bewiesen wird.

Wir fühlen uns sicher, weil unsere Gesellschaft individuelle Fehler verzeiht und soziale Absicherung garantiert. Dies resultiert auch in niedrigen und sinkenden Kriminalitätsraten. Unsere besonnene Außenpolitik sichert uns Frieden.

Wir fühlen uns sicher, weil wir eine hohe Lebensqualität haben. Diese drückt sich in einer guten Lebensmittel- und Trinkwasserversorgung und der Möglichkeit einer flexiblen Lebensgestaltung mit Spaß, Unterhaltung und Freizeit aus. Verlässliche Infrastrukturen und flächendeckende medizinische Versorgung ermöglichen uns eine hohe Lebenserwartung.

Die 36,0te Konferenz der Informatikfachschaften spricht sich dafür aus, diese Sicherheiten und die damit verbundenen Freiheiten zu bewahren.

Resolution II: Risiken und Nebenwirkungen zu der geplanten Gesetzesnovellierung der §§ 89a & 91 StGB

Die mit dem Gesetzesentwurf angestrebte Verschiebung der Strafbarkeitsgrenze schafft eine Rechtsunsicherheit und definiert strafbehaftetes Verhalten neu. Dadurch wird nicht nur wie bisher der Versuch oder die Ausführung einer Straftat geahndet, sonder schon die Planung mit Strafe belegt. Der argumentative Beweis einer Planung unterliegt völlig anderen Kriterien als der Beweis des Versuches oder der Tat. Somit entstehen neue Probleme von noch nicht gänzlich absehbaren Dimensionen.

Durch die Ausdehnung der Begrifflichkeit terroristischer Aktivität erfolgt eine Kriminalisierung in gehobenem Ausmaß. Die Anzahl der verfolgungsrelevanten Straftatbestände steigt erheblich an und ist von der Exekutive nur noch mit massivem Mehraufwand zu bewältigen. Effizienzeinbußen bei der Aufklärung strafverfolgungsrelevanter Vergehen sind zu erwarten.

Im Vorfeld des G8-Gipfels in Heiligendamm 2007, gab es bereits Situationen, in denen die bestehenden Sicherheitsgesetze, z.B. § 129a StGB, entgegen ihrer Intention genutzt wurden. Die Ausweitung einer solchen Praxis ist mit der Umsetzung dieser Gesetzesvorlage möglich.

Die geschaffene Rechtsunsicherheit besteht unter anderem darin, dass identische Handlungern diverser Menschen durch die Behörden unterschiedlich bewertet werden können. Die Bewertung fußt auf einem sehr weit gefassten Begriff der Planung einer Gewalttat und ist dadurch höchst abhängig von der bewertenden Person. Deren Bewertungsgrundlage basiert unter anderem auf einer ungenauen berufsbezogenen Ausnahmeregelung, die der Gesetzesentwurf vorsieht.

Es besteht die Möglichkeit, dass eine Radikalisierung der durch das Gesetz krminalisierten Menschen eintritt. Zusätzlich wird der abstrakten Terrorismusbedrohung durch EInräumung dieses starken Raumes zusätzlich Gewicht verliehen. Dadurch wird die Intention des Gesetzesvorhabens nicht erreicht und kann daher terrorismusunterstützend wirken.

Dieses Gesetz ist ein weiterer Schritt zur Etablierung einer staatlichen Überwachungskultur. Die Grundrechte auf Freiheit, Fernmeldegeheimnis und Unverletzlichkeit der Wohnung werden massiv verletzt.

Die 36,0te Konferenz der Informatikfachschaften fordert daher einen kritischen Diskurs der Thematik in der Gesellschaft.