Bearbeiten von „KIF355:Resolutionen/BMReso“
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Bezugnehmend auf die Resolution der | Bezugnehmend auf die Resolution der 33,5ten Konferenz der Informatikfachschaften in Lübeck fordert die Konferenz der Informatikfachschaften auch weiterhin, dass der Master der Regelabschluss sein soll. | ||
Der Übergang von einem Bachelor- in einen Masterstudiengang erweist sich in der Praxis jedoch deutlich schwieriger als erwünscht. Neben den offensichtlichen formalen Schwierigkeiten, die nicht von den Studierenden zu verantworten sind (Abschlussarbeit noch nicht benotet, Zeugnis noch nicht ausgestellt), ergeben sich auch andere Probleme: Wie sollte beispielsweise mit Studierenden verfahren werden, die nur noch einen sehr kleinen Teil der Bachelorphase ihres Studiums absolvieren müssen? | Der Übergang von einem Bachelor- in einen Masterstudiengang erweist sich in der Praxis jedoch deutlich schwieriger als erwünscht. Neben den offensichtlichen formalen Schwierigkeiten, die nicht von den Studierenden zu verantworten sind (Abschlussarbeit noch nicht benotet, Zeugnis noch nicht ausgestellt), ergeben sich auch andere Probleme: Wie sollte beispielsweise mit Studierenden verfahren werden, die nur noch einen sehr kleinen Teil der Bachelorphase ihres Studiums absolvieren müssen? | ||
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1. Es fehlen Leistungen im Umfang von maximal 15 Leistungspunkten nach ECTS aus der Bachelorphase. | 1. Es fehlen Leistungen im Umfang von maximal 15 Leistungspunkten nach ECTS aus der Bachelorphase. | ||
Falls die | Falls der Kandidat oder die Kandidatin noch die für den Masterstudiengang notwendigen Zulassungskriterien erfüllen kann, wird er oder sie vorläufig eingeschrieben und hat ein Semester Zeit, diese Leistungen zu erbringen. | ||
Um dies zu ermöglichen, muss die Hochschule sicherstellen, dass dies in den entsprechenden Prüfungszeiträumen möglich ist. | Um dies zu ermöglichen, muss die Hochschule sicherstellen, dass dies in den entsprechenden Prüfungszeiträumen möglich ist. | ||
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2. Alle Leistungen wurden erbracht, jedoch sind noch nicht alle bewertetet. | 2. Alle Leistungen wurden erbracht, jedoch sind noch nicht alle bewertetet. | ||
Falls die | Falls der Kandidat oder die Kandidatin noch die für den Masterstudiengang notwendigen Zulassungskriterien erfüllen kann, wird er oder sie vorläufig eingeschrieben, bis die Leistungen bewertet sind. | ||
Wenn Leistungen als nicht bestanden bewertet werden, greift gegebenenfalls 1. | Wenn Leistungen als nicht bestanden bewertet werden, greift gegebenenfalls 1. | ||
[[Kategorie:Resolution]] | [[Kategorie:Resolution]] |