Bearbeiten von „KIF355:Resolutionen/BMReso

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1. Es fehlen Leistungen im Umfang von maximal 15 Leistungspunkten nach ECTS aus der Bachelorphase.
1. Es fehlen Leistungen im Umfang von maximal 15 Leistungspunkten nach ECTS aus der Bachelorphase.


Falls die notwendigen Zulassungskriterien für den Masterstudiengang noch nicht erfüllt werden können, soll eine vorläufige Einschreibung möglich sein mit einem Semester Zeit, diese Leistungen zu erbringen.
Falls der Kandidat oder die Kandidatin noch die für den Masterstudiengang notwendigen Zulassungskriterien erfüllen kann, wird er oder sie vorläufig eingeschrieben und hat ein Semester Zeit, diese Leistungen zu erbringen.


Um dies zu ermöglichen, muss die Hochschule sicherstellen, dass dies in den entsprechenden Prüfungszeiträumen möglich ist.
Um dies zu ermöglichen, muss die Hochschule sicherstellen, dass dies in den entsprechenden Prüfungszeiträumen möglich ist.
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2. Alle Leistungen wurden erbracht, jedoch sind noch nicht alle bewertetet.
2. Alle Leistungen wurden erbracht, jedoch sind noch nicht alle bewertetet.


Falls die notwendigen Zulassungskriterien für den Masterstudiengang noch nicht erfüllt werden können, soll eine vorläufige Einschreibung möglich sein bis die Leistungen bewertet sind.
Falls der Kandidat oder die Kandidatin noch die für den Masterstudiengang notwendigen Zulassungskriterien erfüllen kann, wird er oder sie vorläufig eingeschrieben, bis die Leistungen bewertet sind.


Wenn Leistungen als nicht bestanden bewertet werden, greift gegebenenfalls 1.
Wenn Leistungen als nicht bestanden bewertet werden, greift gegebenenfalls 1.


[[Kategorie:Resolution]]
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