Bearbeiten von „KIF355:Resolutionen/BMReso“
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1. Es fehlen Leistungen im Umfang von maximal 15 Leistungspunkten nach ECTS aus der Bachelorphase. | 1. Es fehlen Leistungen im Umfang von maximal 15 Leistungspunkten nach ECTS aus der Bachelorphase. | ||
Falls die | Falls der Kandidat oder die Kandidatin noch die für den Masterstudiengang notwendigen Zulassungskriterien erfüllen kann, wird er oder sie vorläufig eingeschrieben und hat ein Semester Zeit, diese Leistungen zu erbringen. | ||
Um dies zu ermöglichen, muss die Hochschule sicherstellen, dass dies in den entsprechenden Prüfungszeiträumen möglich ist. | Um dies zu ermöglichen, muss die Hochschule sicherstellen, dass dies in den entsprechenden Prüfungszeiträumen möglich ist. | ||
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2. Alle Leistungen wurden erbracht, jedoch sind noch nicht alle bewertetet. | 2. Alle Leistungen wurden erbracht, jedoch sind noch nicht alle bewertetet. | ||
Falls die | Falls der Kandidat oder die Kandidatin noch die für den Masterstudiengang notwendigen Zulassungskriterien erfüllen kann, wird er oder sie vorläufig eingeschrieben, bis die Leistungen bewertet sind. | ||
Wenn Leistungen als nicht bestanden bewertet werden, greift gegebenenfalls 1. | Wenn Leistungen als nicht bestanden bewertet werden, greift gegebenenfalls 1. | ||
[[Kategorie:Resolution]] | [[Kategorie:Resolution]] |