KIF340:Resolutionen/Freie Meinungsäußerung in Internetforen

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Freie Meinungsäußerung in Internetforen[Bearbeiten]

Die 34,0te Konferenz der Informatik-Fachschaften spricht sich für den Erhalt der freien Meinungsäußerung in Internetforen aus.

Freie Meinung und Zensur[Bearbeiten]

Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist ein wertvolles Gut.

Wenn jeder einzelne Beitrag in einem Forum von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin gelesen und zugelassen oder abgelehnt werden muss, etablieren sich schnell Formen der Zensur, die sich nicht mehr allein an der Rechtmäßigkeit des Beitrags orientieren.

Dies führt zu einer Verzerrung der über diese Plattformen dargestellten Meinungen. Ein wertvolles Medium der freien Meinungsäußerung geht verloren.

Schutz angegriffener Rechte[Bearbeiten]

Werden durch einen Beitrag Rechte Anderer verletzt, ist dafür primär der Verfasser eines Beitrags verantwortlich.

Der Betreiber bzw. die Betreiberin eines Forums sollte unrechtmäßige Beiträge entfernen, sobald er bzw. sie von dieser Rechtsverletzung Kenntnis bekommt. Dazu reicht eine kurze und formlose Benachrichtigung durch die geschädigte Partei.

Zumutbarkeit[Bearbeiten]

Eine manuelle Kontrolle jedes einzelnen Beitrags vor der Veröffentlichung ist unzumutbar.

Eine solche Bearbeitung läuft dem Charakter eines Forums zuwider, da die Zeitnähe der Diskussion verloren ginge, oder aber zu jeder Tages- und Nachtzeit jemand bereit stehen müsste um Veröffentlichungen redaktionell zu prüfen.

Forenkultur[Bearbeiten]

Wir sehen Foren im Internet als eine etablierte und wichtige Form des Meinungsaustausches und der Kommunikation.

Zu den kennzeichnenden Eigenschaften zählen kurze Antwortzeiten und möglichst wenig Einflussnahme durch Personen mit administrativen Vollmachten.

Durch ihre einfache Verwendung und das einheitliche Konzept steht ihre Benutzung einer breiten Masse offen.

Rechtliche Aspekte[Bearbeiten]

Die Formulierungen des Teledienstegesetzes (TDG, insbesondere §8 (2) und §11) entsprechen unserem Verständnis der Zumutbarkeit.

Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 11. März 2004 (Az.: I ZR 304/01) im Falle Rolex gegen ricardo festgestellt, dass eine juristische Kontrolle aller automatisch verarbeiteten Veröffentlichungen unzumutbar sei.

Abmahnwahn[Bearbeiten]

Abmahnwellen müssen auf jeden Fall verhindert werden.

Die durch eine Abmahnung drohenden Kosten sind gerade für kleine Forenbetreiberinnen und -betreiber oft nicht zu tragen.

Die Angst vor Abmahnungen hat bereits jetzt zu Schließungen von Foren geführt.

Die für den freien Meinungsaustausch wertvolle Forenlandschaft verarmt dadurch drastisch.

Abweichende Einzelfallurteile[Bearbeiten]

Falls in einem konkreten Einzelfall andere Aspekte den Charakter eines Forums überwiegen und deshalb eine abweichende Behandlung einem Gericht erforderlich scheint, so muss die Abgrenzung zu anderen Foren klar und deutlich aus der Urteilsbegründung hervorgehen.

Damit kann Missbrauch des Urteils für Abmahnungen vorgebeugt und Angst unbetroffener Forenbetreiber und -betreiberinnen vor eben solchen Abmahnungen vermieden werden.


angenommen