Bearbeiten von „Die Aufgabe des Privaten

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Die Liste ließe sich noch fortsetzen; aber ich denke, diese Beispiele geben bereits einen ersten Eindruck, wohin es führen kann, wenn ein Mensch nicht mehr wissen kann, was irgendjemand, irgendwo und irgendwann über einen selber weiß. Genau dies ist der Kern des Verfassungsrechts Informationelle Selbstbestimmung.
Die Liste ließe sich noch fortsetzen; aber ich denke, diese Beispiele geben bereits einen ersten Eindruck, wohin es führen kann, wenn ein Mensch nicht mehr wissen kann, was irgendjemand, irgendwo und irgendwann über einen selber weiß. Genau dies ist der Kern des Verfassungsrechts Informationelle Selbstbestimmung.
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Urteil 65,1 des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.12.1983 (Volkszählungsurteil)
Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
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In diesem Urteil [1] über die Verfassungsbeschwerden der geplanten (aber dann abgesagten) Volkszählung, erhob das Bundesverfassungsgericht den Datenschutz im Hinblick auf die neuen Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung zu einem Verfassungsauftrag. Es verlangt, dass jeder Bürger das Recht bekommt, über die Verwendndung düber ihn gespeicherten Daten entscheiden zu können. Niemand darf ohne ausdrückliche Erlaubnis oder ohne besondere Befugnisse durch einschränkende Gesetze persönliche Informationen über jemanden einerheben
In diesem Urteil [1] über die Verfassungsbeschwerden der geplanten (aber dann abgesagten) Volkszählung, erhob das Bundesverfassungsgericht den Datenschutz im Hinblick auf die neuen Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung zu einem Verfassungsauftrag. Es verlangt, dass jeder Bürger das Recht bekommt, über die Verwendndung düber ihn gespeicherten Daten entscheiden zu können. Niemand darf ohne ausdrückliche Erlaubnis oder ohne besondere Befugnisse durch einschränkende Gesetze persönliche Informationen über jemanden einerheben
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\Autor Andreas Marc Klingler
\Autor Andreas Marc Klingler
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Quellen
* [1] http://www.datenschutz-berlin.de/gesetze/sonstige/volksz.htm
* [2] http://www.export.gov/safeharbor/
* [3] http://www.amazon.de/gp/help/customer/display.html/?nodeId=3312401
* [4] http://www.heise.de/tp/r4/artikel/19/19712/1.html
* [5] http://www.heise.de/tp/r4/artikel/16/16039/1.html
Zitate:
"Datenschutz ist unerlässliche Voraussetzung für eine demokratisch verantwortbare Informationsgesellschaft."
Hartmut Lubomierski, Hamburgischer Datenschutzbeauftragter
"Die größte Unzulänglichkeit beim Datenschutz ist das Wort ‚Datenschutz‘. Der Begriff ist irgendwie blutleer und teilweise negativ besetzt. Er banalisiert das eigentliche Anliegen. Es sollen ja nicht die Daten als solche geschützt werden, sondern die Autonomie des Individuums."
Karl Michael Bentzl, Bayrischer Datenschutzbeauftragte


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