Übergang Bachelor/Master: Unterschied zwischen den Versionen

Aus KIF
(Die Seite wurde neu angelegt: ==== Resolution der KIF 35,5 zum Übergang vom Bachelor in den Master ==== == Probleme == Der Übergang von einem Bachelor- in einen Masterstudiengang erweist si...)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:


==== Resolution der KIF 35,5 zum Übergang vom Bachelor in den Master ====
==== Resolution der KIF 35,5 zum Übergang vom Bachelor in den Master ====
Zeile 27: Zeile 26:
'''3.''' Alle Prüfungsleistungen wurden erbracht, aber eine Teilmenge wurde noch nicht bewertet.
'''3.''' Alle Prüfungsleistungen wurden erbracht, aber eine Teilmenge wurde noch nicht bewertet.


Die PrüferInnen sollen überprüfen ob sicher ist, dass die noch nicht bewerteten Leistungen zumindest einer 4,0 entsprechen. Falls dies nicht zutrifft  greift unter Umständen '''1.''' oder '''2.'''
Die PrüferInnen sollen überprüfen ob sicher ist, dass die noch nicht bewerteten Leistungen zumindest bestanden sind. Falls dies nicht zutrifft  greift unter Umständen '''1.''' oder '''2.'''
Ansonsten wird überprüft ob der die KandidatIn auch unter der Bedingung, dass alle noch nicht bewerteten Leistungen eine 4,0 sind den für den Master notwendigen Notenschnitt erreicht. Wenn ja wird er/sie unter Vorbehalt eingeschrieben. Sobald die tatsächlichen Noten und das Zeugnis vorliegen wird die Einschreibung endgültig.
Ansonsten wird überprüft ob der die KandidatIn auch unter der Bedingung, dass alle noch nicht bewerteten Leistungen bestanden sind den für den Master notwendigen Notenschnitt erreicht. Wenn ja wird er/sie unter Vorbehalt eingeschrieben. Sobald die tatsächlichen Noten und das Zeugnis vorliegen wird die Einschreibung endgültig.
Falls der/die KandidatIn den notwendigen Notenschnitt nicht zwangsläufig erreicht, entscheidet der Prüfungsausschuss in einer Einzelfallentscheidung.
Falls der/die KandidatIn den notwendigen Notenschnitt nicht zwangsläufig erreicht, entscheidet der Prüfungsausschuss in einer Einzelfallentscheidung.

Version vom 25. November 2007, 00:20 Uhr

Resolution der KIF 35,5 zum Übergang vom Bachelor in den Master

Probleme

Der Übergang von einem Bachelor- in einen Masterstudiengang erweist sich in der Praxis als deutlich schwieriger als erwünscht. Neben den offensichtlichen formalen Problemen, die nicht von den Studierenden zu verantworten sind (Abschlussarbeit noch nicht benotet, Zeugnis noch nicht ausgestellt), ergeben sich auch andere schwierige Punkte. Wie sollte z.B. mit Studierenden verfahren werden, die nur noch einen sehr kleinen Teil ihres Studium absolvieren müssen. Zu beachten ist hierbei auch, dass durch einen nicht reibungslosen Übergang Probleme bei der Studiumsfinanzierung (z.B. aufgrund des Wegfalls von BAföG-Förderung) auftreten können.


Lösungen

Allgemein soll eine Einschreibung unter Vorbehalt in den Master ermöglicht werden. Damit diese Einschreibung endgültig wird müssen in einer vorgegebenen Frist noch ausstehende Leistungen erbracht bzw. Unterlagen nachgereicht werden. Falls die Bedingungen nicht erfüllt werden, gilt die Einschreibung als nicht erfolgt. Einen Antrag auf Einschreibung unter Vorbehalt soll in folgenden Fällen, mit den genannten Bedingungen und Konsequenzen, möglich sein:

1. Es fehlt nur noch eine Prüfungsleistung aus dem Bachelor. Falls der/die KandidatIn noch den für den Master notwendigen Notenschnitt erreichen kann wird er/sie unter Vorbehalt eingeschrieben, und hat ein Semester lang Zeit diese Leistung zu erbringen. Um dies zu ermöglichen muss die Hochschule sicherstellen, dass dies in den entsprechenden Prüfungszeiträumen möglich ist.

2.Die Bachelorarbeit ist angemeldet aber noch nicht abgegeben, alle übrigen Prüfungsleistungen wurden erbracht. Falls der/die KandidatIn den für den Master notwendigen Notenschnitt noch erreichen kann, wird er/sie unter Vorbehalt eingeschrieben und hat bis zum Ende der regulären Bearbeitungsfrist der Bachelorarbeit Zeit die fehlende Leistung zu erbringen.


3. Alle Prüfungsleistungen wurden erbracht, aber eine Teilmenge wurde noch nicht bewertet.

Die PrüferInnen sollen überprüfen ob sicher ist, dass die noch nicht bewerteten Leistungen zumindest bestanden sind. Falls dies nicht zutrifft greift unter Umständen 1. oder 2. Ansonsten wird überprüft ob der die KandidatIn auch unter der Bedingung, dass alle noch nicht bewerteten Leistungen bestanden sind den für den Master notwendigen Notenschnitt erreicht. Wenn ja wird er/sie unter Vorbehalt eingeschrieben. Sobald die tatsächlichen Noten und das Zeugnis vorliegen wird die Einschreibung endgültig. Falls der/die KandidatIn den notwendigen Notenschnitt nicht zwangsläufig erreicht, entscheidet der Prüfungsausschuss in einer Einzelfallentscheidung.