Verein:Satzung

Aus KIF
Version vom 10. November 2019, 23:21 Uhr von Felix (Diskussion | Beiträge) (Satzungsänderungen MV 02.11.2019)

Die hier gezeigte Satzung ist eine in Mediawiki-Syntax übertragene Fassung der Satzung, die am 09.11.2012 in Oldenburg beschlossen und am 02.11.2019 in Magdeburg zuletzt geändert wurde. Aus technischen Gründen kann es zu Abweichungen, beispielsweise bei der Nummerierung innerhalb von Aufzählungen kommen. Maßgeblich ist die oben genannte Satzung in Ihrer jeweils aktuellen Form.


Satzung des Vereins zur Förderung der Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 09. November 2012 in Oldenburg. Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 02. November 2019 in Magdeburg.

Präambel

Für eine umfassende und adäquate Beratung und Interessenvertretung der Studierenden einer Hochschule ist ein weitreichender Austausch mit Studierenden anderer Hochschulen nötig und wünschenswert.

Die Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften (KIF) bietet daher seit 1972 für alle Informatikstudierenden im deutschsprachigen Raum ein Forum zur Zusammenarbeit und zur hochschulübergreifenden Vernetzung. Insbesondere nimmt sie zu gesellschafts- und bildungspoliti- schen Themen Stellung und fördert die politische Bildung ihrer Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Stärkung der demokratischen Mitbestimmung an den Hochschulen.

Dieser gemeinnützige Verein zur Förderung der Konferenz der deutschsprachigen Informatik- fachschaften unterstützt die Ziele der KIF und macht es sich zur Aufgabe, deren Ausrichtung zu fördern und allen interessierten Informatikstudierenden die Teilnahme zu ermöglichen. Der Verein greift nicht in inhaltliche Belange der KIF ein.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften" (kurz: "Förderverein der KIF"). Nach der Eintragung in das Vereinsregister wird der Name um den Zusatz e. V.“ ergänzt.
  2. Er hat seinen Sitz in Bremen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Ziel des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Bereich Informatik.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
    1. die Ausrichtung oder Förderung der Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften (KIF) sowie weiterer im direkten Zusammenhang zur KIF stehender Veranstaltungen;
    2. die finanzielle Unterstützung der die Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften ausrichtenden Fachschaften, sofern diese Körperschaften des öffentlichen Rechts zugerechnet werden, oder selbst als gemeinnützige Körperschaft anerkannt sind;
    3. die Bezuschussung von Fahrtkosten für Studentinnen und Studenten, die in einem Studiengang aus dem Bereich der Informatik oder einem Lehramtsstudiengang mit Unterrichtsfach Informatik an einer Hochschule im deutschsprachigen Raum ordentlich immatrikuliert sind, um ihnen die Teilnahme an den Tagungen der KIF zu ermöglichen, falls diese keine ausreichende Förderung durch ihre eigene Hochschule erhalten;
    4. die Förderung der Kooperation mit anderen Bundesfachschaftentagungen und Vereinen, die mit dem Vereinszweck vereinbar sind, dieses umfasst unter anderem die finanzielle Unterstützung von Studierenden, die von der KIF in entsprechende Gremien entsandt sind.

§3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied können alle natürlichen Personen werden, die in einem Studiengang aus dem Bereich Informatik oder einem Lehramtsstudiengang mit Unterrichtsfach Informatik an einer Hochschule im deutschsprachigen Raum ordentlich immatrikuliert sind und die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Fördermitglied können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft bzw. die Fördermitgliedschaft werden aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben, über die durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Annahme ist schriftlich mitzuteilen.
  2. Im Fall der Ablehnung besteht ein Widerspruchsrecht. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§6 Stimmrecht der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder:
    1. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
    2. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, sich durch in der Mitgliederversammlung vorzulegende schriftliche Vollmacht durch ein anderes ordentliches Mitglied oder Fördermitglied, soweit letzteres eine natürliche Person ist, vertreten zu lassen. Eine Mehrfachvertretung ist nicht zulässig.
    3. Das Stimmrecht kann auch schriftlich ausgeübt werden, wobei die schriftliche Stimmrechtsausübung dem Vorstand zu Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen muss.
  2. Fördermitglieder:
    1. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, es sei denn sie sind Mitglied des Vorstands; in diesem Fall haben sie eine Stimme.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft bzw. die Fördermitgliedschaft endet,
    1. wenn das Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand seinen Austritt erklärt;
    2. wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt oder das Vereinsansehen schädigt und die Mitgliederversammlung daraufhin mit 3/4-Mehrheit den Ausschluss beschließt.
    3. Der Vorstand kann ein ordentliches Mitglied bzw. ein Fördermitglied ausschließen, wenn das Mitglied mindestens zwei Jahre lang auf keiner Mitgliederversammlung erschienen ist.
    4. Die ordentliche Mitgliedschaft geht in eine Fördermitgliedschaft über, falls die Bedingungen in §4 Ziff. 1 nicht mehr erfüllt sind. Das ordentliche Mitglied hat den Wegfall der Bedingungen dem Vorstand anzuzeigen.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von der/dem Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand zugewiesen sind. Im Einzelnen hat die Mitgliederversammlung u.a. folgende Aufgaben:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstands;
    2. Entlastung des Vorstands;
    3. Wahl der Rechnungsprüfer des Vereins;
    4. Entscheidung über den Widerspruch abgelehnter Bewerberinnen und Bewerber gemäß §5 Ziff. 2;
    5. Entscheidung über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und ggf. eine Beitragsordnung;
    6. Änderungen der Satzung;
    7. Auflösung des Vereins.
    1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, nach Möglichkeit im Rahmen einer Tagung der KIF. Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern vier Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung an die von ihnen angegebene Kontaktadresse zugesandt. Die Einladungen können wirksam auch elektronisch übermittelt werden.
    2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie frist- und formgerecht im Sinne von §9 Ziff. 3 (a) einberufen wurde und mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder anwesend oder durch Stimmvollmacht vertreten sind.
    3. Im Fall der Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand binnen einer Woche zu einer neuen Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung und Ladungsfrist einzuladen, die ohne Rücksicht auf die Präsenz der Mitglieder beschlussfähig ist. Die Einladung zu einer solchen Mitgliederversammlung kann vorsorglich bereits in der Einladung zur ursprünglichen Mitgliederversammlung erfolgen, wobei auf die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Präsenz der Mitglieder hinzuweisen ist.
  3. Jedes Mitglied kann bis zum Beginn der Mitgliederversammlung Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese dürfen sich nicht auf die in §9 Ziff. 2 genannten Aufgaben beziehen. Über die Annahme eines solchen Antrags entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
  4. Die Mitgliederversammlung fällt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, falls nichts anderes vorgegeben ist. Es wird grundsätzlich offen abgestimmt. Falls ein stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Abstimmung wünscht, ist dem Wunsch nachzukommen.
  5. Beschlüsse nach §9 Ziffer 2 (f) und (g) benötigen eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung tritt zusammen, wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet oder 1/10 aller Mitglieder unter Angabe von Gründen eine Versammlung verlangt. Sie hat spätestens sieben Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden. §9 Ziff. 3 (a) und (b) finden sinngemäß Anwendung.
  7. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, jedoch höchstens fünf Personen. Diese müssen natürliche Personen und ordentliches Mitglied oder Fördermitglied des Vereins sein.
  2. Der Vorstand besteht mindestens aus:
    1. der/dem Vorsitzenden;
    2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden;
    3. der Kassenwartin/dem Kassenwart;
    4. diese müssen verschiedene Personen sein.
  3. Der Vorstand im Sinne von §26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende. Jede/Jeder der beiden vertritt den Verein allein.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und von der/dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
  5. Die/Der Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder bei Bedarf unter Angabe der Tagesordnung zu Vorstandssitzungen ein. Die Einladung hat mit Frist von einer Woche schriftlich, fernschriftlich oder fernmündlich zu erfolgen. Eine Vorstandssitzung hat stattzufinden, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder es unter Angabe von Gründen verlangen.
  6. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, sich durch in der Vorstandssitzung vorzulegende schriftliche Vollmacht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten zu lassen. Eine Mehrfachvertretung ist nicht möglich. Das Stimmrecht kann auch schriftlich ausgeübt werden, wobei die schriftliche Stimmrechtsausübung der/dem Vorsitzenden zu Beginn der Vorstandssitzung vorliegen muss.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn auf einer ordnungsgemäß eingeladenen Vorstandssitzung mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend oder durch Stimmvollmacht vertreten ist.
  8. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden sowie der vertretenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
  9. Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
  10. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt.
  11. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§11 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein wird durch Beschluss seiner Mitgliederversammlung gemäß §9 Ziffer 2 (g) oder aus gesetzlichen Gründen aufgelöst
  2. Bei Auflösung des Vereins erfolgt keine Rückgewähr des Vereinsvermögens an die Mitglieder des Vereins.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Bereich Informatik.
  4. Die Mittel sind unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck zu verwenden. Die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer 3/4-Mehrheit die konkrete Körperschaft oder juristische Person. Vor Übertragung des Vereinsvermögens auf die danach bestimmte Körperschaft oder juristische Person bedarf es zwecks Prüfung der gemeinnützigen Verwendung des Vereinsvermögens der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.