KIF460:Resolutionen/Anpassung BAföG an reale Lebens- und Studienverhältnisse
Aus KIF
Die 46,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert den Gesetzgeber dazu auf das Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) unter anderem in den folgenden Punkten anzupassen:
- Für § 13 Abs 2 (Bedarf für Studierende) ist der Mietspiegel des Hochschulstandorts zu berücksichtigen (vgl. § 22 SGB - Anmerkung Thomas: Ich finde keinen Inhalt zu der Referenz. Welches SGB? Und wo? In § 22 SGB II. finde ich nichts. Es gibt § 35, (3) SGB 12)
- Unter Berücksichtigung der Resolution Statistiken zu Studiendauer sind § 15, § 15a so anzupassen, so dass die Förderungshöchstdauer die durchschnittliche Studiendauer berücksichtigt und als Referenz nicht die Regelstudienzeit dient
- Die Leistungen für Mehrbedarf sowie einmalige Leistungen sind analog zu der Regelung für das Arbeitslosengeld II (vgl. § 21 SGB - Anmerkung Thomas: s.o.) zu erbringen
Im Konsens angenommen (modulo Verweise/Links und redaktionellen Änderungen)