KIF445:Resolutionen/Gremiensemester

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Resolutionsentwurf[Bearbeiten]

Die 44,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert die zuständigen Gesetzgeber auf, im jeweiligen Hochschulgesetz zu verankern, dass durch die Mitarbeit in hochschulpolitischen Gremien keine Erschwerung der Studiumssituation entstehen darf.

Das Konzept des Vollzeitstudiums sieht nicht vor, zeitgleich zum Studium eine hochschulpolitische Gremientätigkeit auszuüben. Dennoch haben Studierende die gesellschaftliche Verantwortung zur hochschulpolitischen Partizipation. Durch die Ausübung von Gremientätigkeiten darf dementsprechend keine Benachteiligung in Bezug auf Finanzierung und Leistungserbringung im Studium entstehen.

Als Beispiel einer möglichen Umsetzung, siehe SächsHSFG §20 (4) und LHG​ (BaWü) § 32 Absatz 6.

RAK Vorschlag[Bearbeiten]

Die 44,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert die Hochschulen dazu auf, Maßnahmen zu treffen, sodass Studierende wegen der Mitarbeit in der studentischen und akademischen Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.

Auszüge aus den genannten Gesetzen[Bearbeiten]

SächsHSFG §20 (4): Bei Studenten, die mindestens eine Wahlperiode in den Organen der Hochschule, der Studentenschaft, des Studentenwerkes oder der Studienkommission nach diesem Gesetz mitgewirkt haben, wird die Studienzeit von einem Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Bei einer mehrjährigen Mitwirkung wird eine Studienzeit von 3 Semestern nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

BaWü: LHG​ § 9 Absatz 7 Satz 2: „Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.“ LHG § 32 Absatz 6: „Eine Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder des Studierendenwerks während mindestens eines Jahres kann bei der Berechnung der Prüfungsfristen bis zu einem Studienjahr unberücksichtigt bleiben; die Entscheidung darüber trifft die Rektorin oder der Rektor.“

Verweise[Bearbeiten]

SächsHSFG §20

LHG​ (BaWü) § 32