KIF435:Geschäftsordnung Plenum/Plena
Erarbeitete GO-Option aus Aachen:
§ 0 Vorbemerkung
Zu Beginn eines Plenums kann die Sitzungsleitung oder eine teilnehmende Person vorschlagen, diese Geschäftsordnung zu nutzen. Sollte dieser Vorschlag angenommen, jedoch keine Sitzungsleitung gefunden werden, die gemäß dieser eine Sitzung leiten möchte, verfällt der Beschluss zur GO-Nutzung, sofern sich dann eine Sitzungsleitung findet.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Geschäftsordnung gilt für die Plenen (Vollversammlungen aller Teilnehmer) der Konferenz der Informatikfachschaften (KIF). Sie ist von allen Teilnehmenden einzuhalten und regelt unter anderem den Ablauf des Plenums, die Wahl der Organe und Entsendeten der KIF entsprechend und Abstimmung von Anträgen. Als teilnehmende Personen der KIF gelten alle angemeldeten Personen der KIF, die ihren Tagungsbeitrag entrichtet haben, sowie alle Mitglieder und Helferinnen und Helfer der ausführenden Fachschaft (bzw. fachschaftsähnlichen Struktur).
§ 2 Ablauf eines Plenums
Plena der KIF sind öffentlich. Die Sitzungsleitung (Moderation) wird von der KIF selbst vorgeschlagen und im Plenum vorgestellt. Zu Beginn der Sitzung werden ein oder mehrere Protokollführende gewählt, das Protokoll der Sitzung wird im Wiki für die folgende KIF abgedruckt. Anschließend wird die Tagesordnung bekanntgegeben und es können Anpassungen (weitere Tagesordnungspunkte, Änderung der Reihenfolge) vorgeschlagen werden. Über diese Vorschläge wird abgestimmt gemäß des Abschnittes "Wahlen". Diese Tagesordnung ist bindend. Im Anfangsplenum sollte es immer einen Tagesordnungspunkt "Berichte aus den Gremien" geben. Im Abschlussplenum sollte es immer einen Tagesordnungspunkt "Berichte der Arbeitskreise" geben. Möchte ein Arbeitskreis (AK) einen Antrag abstimmen bzw. ein Meinungsbild einholen wollen, so ist diese entsprechend des Abschnittes "Anträge" einzureichen. Ist in einer Sitzung strittig, wie eine Bestimmung dieser Geschäftsordnung auszulegen oder wie eine Lücke zu schließen ist, so kann die Auslegungsfrage mit Wirkung für die gesamte Sitzung durch die Sitzungsleitung entschieden werden. Die Sitzungsleitung kann die Sitzung unterbrechen, dies sollte in der Regel jedoch zwanzig Minuten nicht überschreiten. Zusätzlich kann beim Anfangsplenum über die Einrichtung eines Zwischenplenums für Berichte und Resolutionsdiskussionen abgestimmt werden.
§ 3 Anträge
§ 3.1 Antragsfristen und Antragsdurchführung
Resolutionen sind bis zur Resolutions-Deadline im Wiki und auf Papier bekannt zu gegeben. Die Details dazu werden beim Anfangsplenum bekannt gegeben. Anträge, die nach dieser Frist eingereicht werden, sind Initiativanträge und über die Zulassung zur Diskussion muss im Plenum abgestimmt werden. Auch diese Anträge müssen dem Plenum in geeigneter Form vorgelegt werden. Die antragsstellende Person muss im Plenum anwesend sein oder kann einen Vertreter oder eine Vertreterin benennen und muss dies der Sitzungsleitung mitteilen. Die Vertreterin oder der Vertreter ist dann die neue antragstellende Person.
§ 3.2 Geschäftsordnungsanträge
Geschäftsordnungsanträge (GO-Anträge) werden durch das Heben beider Arme signalisiert und sind spätestens vor der nächsten Wortmeldung bzw. Abstimmung zu behandeln und abzustimmen. Es ist nur eine Für-Rede durch die antragstellende Person und eine Gegenrede erlaubt, dabei ist eine inhaltliche einer formellen Gegenrede vorzuziehen. Eine Diskussion von GO-Anträgen findet nicht statt. In der Abstimmung ist (bis auf unten angegebene Ausnahmen) eine absolute Mehrheit erforderlich. Gibt es keine Gegenrede gilt der Antrag als angenommen. Geschäftsordnungsanträge sind folgende Anträge:
- zur Änderung der Tagesordnung,
- zur Unterbrechung der Sitzung,
- zur Vertagung eines Verhandlungsgegenstandes in einen anderen Tagesordnungspunkt,
- zur Begrenzung der Redezeit,
- zum Schluss der Redeliste (nach Annahme des Antrages können sich noch Redner auf die Liste setzen lassen, anschließend wird die Liste geschlossen, weitere Wortmeldungen sind dann nicht mehr möglich)
- Wiedereröffnung der Redeliste °
- zum Schluss der Debatte (die Diskussion wird nach Annahme des Antrages sofort abgebrochen, eine Abstimmung zum Thema wird ggf. sofort durchgeführt)°
- zur Schließung der Redeliste und Verweisung in eine Arbeitsgruppe mit Recht auf ein Meinungsbild im Plenum °
- Nichtbefassung °
- geheime Abstimmung (ohne Gegenrede, ohne Abstimmung)
- Neuwahl der Sitzungsleitung unter Benennung eines oder mehrerer Gegenkandidaten
- Neuwahl des Protokollanten unter Benennung eines oder mehrerer Gegenkandidaten
- Einholen eines Meinungsbildes im Plenum
- Verfahrensvorschlag
Mit einem ° gekennzeichnete Anträge erfordern eine 90 Prozent-Mehrheit. (Die Anzahl der Ja-Stimmen entspricht mindestest 90 Prozent der abgegebenen Stimmen)
§ 4 Abstimmungen und Wahlen
Dieser Abschnitt regelt die Abstimmungen und Meinungsbilder des KIF-Plenums sowie die Wahlmodi für Personenwahlen. Die Beschlussfähigkeit für Abstimmungen und Personenwahlen ist gegeben, wenn mindestens fünf Fachschaften (oder vergleichbares) im Plenum anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist ausschließlich für Abstimmungen und Personenwahlen entsprechend dieser Geschäftsordnung notwendig. Nur das Plenum betreffende Abstimmungen können ohne Beschlussfähigkeit durchgeführt werden, dies betrifft insbesondere die Wahl der Sitzungsleitung und der Protokollierenden, sowie das Sitzungsende. Die Sitzungsleitung übt die Funktion des Wahlausschusses für offene Abstimmungen und Wahlen aus. Für geheime Abstimmungen und Wahlen wird ein Wahlausschuss von der Sitzungsleitung bestimmt. Hierbei darf kein Mitglied des Wahlausschusses selbst zur Wahl stehen.
§ 4.1 Abstimmungen und Meinungsbilder
Es werden Abstimmungen und Meinungsbilder unterschieden. Meinungsbilder sind informelle Abstimmungen um die Meinung der im Plenum anwesenden einzuholen, während Abstimmungen über die Annahme oder Ablehnung von Beschlüssen und Resolutionen entscheiden. Stimmberechtigt für Meinungsbilder und Abstimmungen ist jede angemeldete Person der KIF. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen mindestens so groß ist wie zwei Drittel aller abgegebenen Stimmen. Sollte die Zahl der Enthaltungen die Summe der Ja- und Nein-Stimmen überwiegen, kann die Abstimmung einmalig wiederholt werden. Falls in der erneuten Abstimmung wiederum die Zahl der Enthaltungen überwiegt, gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht durch deutliches Handheben, eine geheime Abstimmung kann beantragt werden. Die schriftliche Stimmabgabe gilt nur für inhaltlich unveränderte Anträge und verfällt sonst. Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich. Anträge zur Abstimmung sind positiv zu formulieren. Änderungsanträge ändern den Wortlaut eines Antrages, aber nicht das Wesen. Sie können von jeder teilnehmenden Person gestellt werden. Änderungsanträge sind vor dem eigentlichen Antrag zu beschließen. Soweit das Plenum den Änderungsanträgen zustimmt oder sie vom Hauptantragsteller oder von der Hauptantragstellerin übernommen werden, wird der Hauptantrag in der geänderten Fassung zur Beschlussfassung gestellt. Die antragstellende Person hat bis zur endgültigen Beschlussfassung das Recht, auch eine geänderte Fassung seines Antrages zurückzuziehen. Bei konkurrierenden Anträgen ist die Beschlussfassung wie folgt durchzuführen: Geht ein Antrag weiter als ein anderer, so ist über den weitergehenden zuerst abzustimmen. Wird dieser angenommen, so sind weniger weit gehende Anträge erledigt. Lässt sich ein Weitergehen nicht feststellen, so bestimmt sich die Reihenfolge, in der die konkurrierenden Anträge zur Beschlussfassung gestellt werden, aus der Reihenfolge der Antragsstellung. Lässt sich diese nicht mehr feststellen, entscheidet die Sitzungsleitung.
§ 4.2 Personenwahlen
Das passive Wahlrecht für Personenwahlen haben alle angemeldeten Personen der KIF. Von dieser Regel wird abgesehen, falls die Personenwahl eine Wiederwahl oder Bestätigung im Amt ist, so dass in diesem Fall auch nicht anwesende Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewählt werden können. Stimmberechtigt für normale Personenwahlen ist jede im Plenum anwesende Person. Eine geheime Abstimmung ist möglich. Die normalen Personenwahlen sind wie folgt durchzuführen: Die Kandidierenden stellen sich vor der Wahl kurz dem Plenum vor. Das Plenum kann den Kandidierenden Fragen stellen. Dem Plenum kann die Möglichkeit geben werden, unter Ausschluss der Kandidierenden zu diskutieren. Diese Diskussion wird nicht protokolliert. Ein Person gilt als gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen, mindestens acht Ja-Stimmen erhält und die Wahl annimmt. Enthaltungen sind möglich und wirken wie nicht oder ungültig abgegebene Stimmen. Abwahlen sind auch bei Abwesenheit der betroffenen Person möglich und bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Die betroffene Person ist jedoch nach Möglichkeit anzuhören.
§ 5 Zusatzbestimmungen
Die Wahlmodi bezüglich der ausreichenden Mehrheiten (einfache Mehrheit, Zweidrittelmehrheit, 90 Prozent Mehrheit, etc.) können zu Beginn oder bei besonderen Umständen auf Antrag geändert werden. Zur Annahme einer solchen Änderung ist eine Zweidrittelmehrheit nötig. Nach Möglichkeit soll dabei die sinngemäße Staffelung der Mehrheiten beibehalten werden.