KIF370:Internetzensur

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Gesetzentwurf der Bundesregierung

Inhalt des Gesetzentwurfs

Die geplante Gesetzesänderung (Volltext siehe hier) bezieht sich in erster Linie auf das Telemediengesetz (TMG). Die Punkte lauten konkret:

  • 1. Was wird gesperrt? Die URL oder die IP, es wird vom BKA eine Sperrliste erstellt. Auf dieser Liste stehen Seiten, die kinderpornographisches Material (i.S.v. §184b StGB) enthalten oder darauf verweisen.
Durch die Ausweitung auf Verweise sind nach Ansicht der AK-Teilnehmer hier unter Umständen auch viele harmlose Seiten betroffen. Auch eine gesperrte IP kann über ganz unterschiedliche URLs/Seiten erreichbar sein.
  • 2. Definition, welche Provider hiervon betroffen sind; Unklar bleibt, ob der reine Betrieb eines DNS-Servers schon darunter fällt. Verpflichtung der Anbieter, den Zugang zu diesen Seiten zu unterbinden: Geeignete und zumutbare technische Maßnahmen, mindestens auf DNS-Ebene.
Es ist fraglich, ob hier auch ein Content-Filter, bei dem die Inhalte der einzelnen Pakete analysiert wird, eine "geeignete technische Maßnahme" darstellt.
  • 3. Die Sperrliste ist geheim, der Provider muss die Kenntnisnahme durch Dritte verhindern.
Eine gut gepflegte Sperrliste ist sowas wie ein Branchenverzeichnis für Kinderpornagraphie.
  • 4. Entsprechende Seitenaufrufe werden auf eine Stoppseite weitergeleitet. Diese Seite wird vom Provider eingerichtet, die Ausgestaltung übernimmt das BKA. Die Stoppseite enthält eine Kontaktadresse des BKA.
  • 5. Der Provider darf personenbezogene Daten speichern. Diese Daten dürfen an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weitergegeben werden.
  • 6. Es wird eine Statistik über die Zugriffsversuche auf gesperrte Seiten erstellt und dem BKA übermittelt.
Wir vermuten, dass diese Statistik, egal wie sie ausfällt, der nachträglichen Rechtfertigung dieser Gesetzesänderung dienen sollen.
  • 7. Haftungsausschluss: Provider haften nur, wenn sie die Sperrliste durch o.g. Maßnahmen nicht ordnungsgemäß umsetzen
  • 8. Dienstanbieter haben bei begründetem Interesse ein Auskunftsrecht, ob und wenn ja wann ihre Seite auf der Sperrliste stand.
  • 9. Form und technische Umsetzung der Liste regelt das BKA
  • 10. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.

Wer die Maßnahmen laut Punkt 2 nicht ergreift oder die Sperrlisten nicht i.S.v. Punkt 3 sichert handelt ordnungswidrig.

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) wird entsprechend angepasst, so dass oben beschriebene Maßnahmen nicht dagegen verstoßen.

Abschließend sieht das Gesetz noch eine Evaluierung vor: Der Bundestag muss dem Bundesrat zwei Jahre nach Inkrafttreten Bericht erstatten.

Kritik an der Begründung des Gesetzentwurfs

aktuelle Situation

  • Die Statistik, laut der in der letzten Zeit Besitz, Beschaffung und Verbreitung von kinderpornographischem Material zunimmt, ist nicht nachvollziehbar
  • Viele Aussagen sind nicht belegt, beispielsweise dass eine Tendenz zu jüngeren Opfern zu verzeichnen wäre
  • Die Zahlen beziehen sich auf die Anzahl der Beschuldigten, nicht auf die tatsächlichen Straftaten
  • Die Behauptung, kinderpornographisches Material werde größtenteils auf kommerziellen Webseiten auf Servern außerhalb der EU verbreitet, ist nicht begründet. Insider gehen gegenteilig davon aus, dass die Verbreitung überwiegend auf nicht kommerziellen Portalen geschieht.

Mittel und Wege

  • Es wird behauptet, dass zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern mit allen Mitteln vorgegangen werden muss
  • Durch Polemik werden implizit Gegner dieser Gesetzesänderung mit Befürwortern von Kinderpornographie gleichgestellt

weitere Begründungen

  • Eine freiwillige Selbstkontrolle durch die Provider sei nicht ausreichend
  • Andere Länder führen bereits Internetsperren durch, Deutschland will diesen in nichts nachstehen
  • Diese Sperren müssen laut Gesetzgeber durch ein Bundesgesetz geregelt werden, da es erstens einen Eingriff in die Wirtschaft bedeutet, zweitens nur so eine Gleichbehandlung der Zugangsanbieter gewährleistet wird und drittens eine Sperrung von ausländischen Angeboten durch Länderregelungen aus technischen Gründen nicht möglich ist.
Diese Rechtsgrundlage wird von verschiedenen Seiten angezweifelt [1]. Die FDP hat eine Verfassungsbeschwerde angekündigt, falls das Gesetz so kommt.

sonstige Punkte

Aus der Begründung des Gesetzentwurfes:

  • Eine Ausweitung auf andere Zwecke ist nicht beabsichtigt
  • Die Umsetzung dieses Gesetzes bedeutet einen zusätzlichen Aufwand für das BKA
  • Es ist mit Kosten für die Provider verbunden
  • "Die Kosten lassen sich derzeit nicht abschätzen."
  • Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau seien jedoch nicht zu erwarten

Flyer

Ein Flyer mit etwa folgendem Aufbau soll erstellt werden: Vorderseite in 4 Rechtecke unterteilt mit folgendem Inhalt:

  1. Wie funktionierts?: Bild von Schranke mit Stopschild und Autospuren dran vorbei
  2. Wem nutzt es?: Schäublone und Zensursula-Bild
  3. Was bringt es?: Leeres Feld
  4. Was kostet es?: Monetäre Kosten (ggf. Haftungsansprüche bei 1% fälschlich gesperrten Seiten mit Umsatzeinbrüchen, Kosten für Provider etc.) in Kindergartenplätze, Dosen Grippeimpfstoff, Lehrerstellen etc. umgerechnet.


Es gibt verschiedene weitere Vorschläge für Kampagnenmaterial:

  • fiktives Antragsformular "Antrag auf Homepagenutzung", auf dem man sich rechtfertigen muss bevor man die behördliche Genehmigung erhält, eine Webseite zu besuchen.
  • Postkarte mit Schild "Stop! Denken Sie jetzt nicht an Kinderpornagraphie... Ihre Daten wurden an die Staatsanwaltschaft übermittelt."
  • Flyer "Richtigstellung von Missverständnissen" zu folgenden Punkten
    • "Das Internet ist ein rechtsfreier Raum"
    • "Kinderpornagrphie wird von Ländern aus verbreitet, wo sowas legal ist."
    • "Es gibt einen kommerziellen Massenmarkt für den Vertrieb von Kinderpornos über das www."