KIF450:Prüfungsrecht
Aus KIF
Prüfungsrecht
Anzahl der Teilnehmenden: 13
Vortrag
Verwaltungsrecht: Nur was ausdrücklich erlaubt ist, ist auch möglich.
Normehierarchie
- Modulhandbuch
- Besonderer Teil der Prüfungsordnung
- Rahmenprüfungsordnung, Allgemeiner Teil der Prüfungsordnung
- Landeshochschulgesetz, Verwaltungsverfahrensgesetz
- Grundgesetz
Prüfungsrechtsverhältnis
Prüfungsrechtsverhältnis endet nicht durch Exmatrikulation oder Hochschulwechsel.
Rechte und Pflichten
- Informations- Hinweis- und Anhörungspflicht
- Sorgfaltspflichten
- Begründungspflichten
- Bei Täuschungsversuch muss die Hochschule den Studierenden informieren.
- Ein "Ich lasse Sie jetzt durchfallen." reicht nicht aus.
- Es muss genau begründet werden.
- Bei Täuschungsversuch muss die Hochschule den Studierenden informieren.
- Chancengleichheit
- Alle Studierende müssen die gleichen Chancen haben.
- Beispiel: Wird eine Aufgabe während der Klausur gestrichen, so müssen alle Studierenden informiert werden.
- Alle Studierende müssen die gleichen Chancen haben.
- Fairnessangebot
- Konsequenz:
- Befangenheit und Besorgnis der Befangenheit
- Die Prüfenden dürfen keine Besorgnis der Befangenheit erwecken.
- Beispiel: "Ach Sie sind dass, dass wird doch heute sowieso nichts."
- Die Prüfenden dürfen keine Besorgnis der Befangenheit erwecken.
Pflichten von Studierenden
- Mitwirkungspflicht
- Studierende müssen sich an die Verfarensregeln halten.
- Prüfungsarbeiten sind rechtzeitig und lesbar (!) abzugeben.
- Keine Störungen
- Kann je nach PO in extremen Fällen auch zur Exmatrikulation führen.
- Rügepflicht: Studierende müssen unverzüglich auf Probleme hinweisen
- Beispiel: Baulärm
- Die Probleme müssen während der Klausur beanstandet werden.
- Nach der Klausur ist dies nicht mehr wirksam.
- Beispiel: Student*in A hat nicht bestanden und beschwert über den Baulärms, welcher während der Klausur vorhanden war.
- Nach der Klausur ist dies nicht mehr wirksam.
Weitere Pflichten und Beispiele
- Nicht bestandene Prüfungen müssen mindestens einmal wiederholt werden können.
- Sonst zu großer Eingriff in die Berufsfreiheit.
- Schwerwiegender Täuschungsversuch
- Unterschiedliche Sanktionierung, unterschiedlich schwere Täuschungen/Täuschungsversuche
- Abschreiben vs. Vorsatz und Vorbereitung
- Elektronische Hilfsmittel
- Zusammenwirken mehrere Personen
- Mitführen geeigneter Hilfsmittel
- Beweislast und Anscheinsbeweis
- Außerdem: Anhörungspflicht
- Unterschiedliche Sanktionierung, unterschiedlich schwere Täuschungen/Täuschungsversuche
- Härtefallanträge (wenn in PO definiert)
- Beispiel: im letzten Versuch durchgefallen, lange Zeit schwer krank, etc.
- Es existiert keine allgemeine Funktion für Härtefallanträge! Wird von der PO geregelt.
- Klausuren dürfen schlecht ausfallen, es gibt hierzu keine Regelungen
Was kann man als Prüfling tun
- Verfahrensgang
- Prüfende
- Prüfungsausschuss
- Fakultätsrat
- Verwaltungsgericht
- Überdenkungsverfahren
- Der Antrag muss objektiv sein (nicht "meine Note ist zu schlecht")
- Formale Fehler
- Prüfende Person wurde nicht korrekt bestellt
- Anwesentheitspflichen müssen vor Beginn des Semesters beschlossen werden
= Normenkontrollklage
- Verwaltungsgerichtsordnung (§ 47 (1) VwGO)
- Klage vor Verwaltungsgericht ohne Anwalt*Anwältin möglich, vor OVG nicht
- Meistens entsprechende Regelungen im entsprechenden Justizgesetz des Landes
- Studierende Person fühlt sich durch neue Ordnung in Rechten verletzt --> Klagt vor Oberverwaltungsgericht
- OVG prüft die gesamte Norm auf Korrektheit
- Einholen von Expert*innen immer zu empfehlen
- Innerhalb von einem Jahr nach amtlicher Veröffentlichung der Ordnung
- Untätigkeitsklage nach mehr als 3 Monaten Wartezeit
Fragerunde
- Wenn aufgrund eines formellen Fehlers und einer Beschwerde einer Einzelperson die Prüfung wiederholt wird, wird diese dann für alle Studierende wiederholt oder nur für die Einzelperson?
- Nein, führte teilweise zur Annulierung des Prüfungsversuches für die Einzelperson.
- Beispiel: Gastdozent X lässt prüfen, die Klausur geht auf dem Postweg verloren. X erstellt daraufhin die Noten aus dem Gedächtnis (teilweise für nicht mitschreibende Studierende). Dieser Dozent ist kein Gastdozent mehr.
- Darf der Prüfende die Klausur abbrechen (Fallbeispiel: der Dozent gibt die Musterlösung und nicht die Klausur aus)?
- Ja, Joke traut sich allerdings nicht zu, diese Frage direkt zu beantworten.
- Währen die Studierenden dazu verpflichtet, den Prüfenden darauf hinzuweisen?
- Dürfen die Studierenden dazu gezwungen werden, die PO zu wechseln?
- Nein. Allerdings kann dem Studierenden eine Frist gesetzt werden, zu wann er die PO zu wechseln hat (bspw. 12 Monate).
- Ähnliches gilt für Diplomstudierende.
- Teilweise kann die PO gar nicht gewechselt werden.
- Inwieweit unterscheidet sich eine Änderung der PO von einer neuen PO?
- Varianten, den denen das Modulhandbuch …
- … Teil der PO ist.
- … eigenständig und unveränderlich ist.
- Teilweise ist nicht vermerkt, was welches Module für Inhalte hat.
- Dadurch konnten sich einige Studierende eine 1,0 einklagen.
- Teilweise ist nicht vermerkt, was welches Module für Inhalte hat.
- Begründung: Man konnte sich nicht sicher sein, welche Inhalte in dem Modul geprüft werden.
- Dieser Fall ging vor Gericht.
- Es ist nicht bekannt, ob die Noten durch ein Urteil oder auf freiwilliger Basis der Universität vergeben wurden.
- TODO: Hierzu werden weitere Information folgen.
- … eigenständig und veränderbar ist.
- Varianten, den denen das Modulhandbuch …
Fallbeispiele
- Dozenten streichen Fächer
- Einzige Aussage hierzu ist in einer Vorlesung in der Mitte des Semesters
- Das Modul wird angeboten, allerdings nicht geprüft
- Prüfungsanmeldung ist offen, man kann sich anmelden
- Dozenten vergessen, die Prüfungs vorzubereiten
- Dozenten drucken weniger Klausuren, um Papier zu sparen
- Klausuren werden während der Klausur nachgedruckt
- Mündliche Prüfungen über Skype