KIF450:Prüfungsrecht
Aus KIF
Prüfungsrecht
Anzahl der Teilnehmenden: 13
Vortrag
- Verwaltungsrecht:** Nur was ausdrücklich erlaubt ist, ist auch möglich.
Normehierarchie
1. Modulhandbuch 2. Besonderer Teil der Prüfungsordnung 3. Rahmenprüfungsordnung, Allgemeiner Teil der Prüfungsordnung 4. Landeshochschulgesetz, Verwaltungsverfahrensgesetz 5. Grundgesetz
Prüfungsrechtsverhältnis
Prüfungsrechtsverhältnis endet nicht durch Exmatrikulation oder Hochschulwechsel.
Rechte und Pflichten
- Informations- Hinweis- und Anhörungspflicht
- Sorgfaltspflichten
- Begründungspflichten
- Bei Täuschungsversuch muss die Hochschule den Studierenden informieren. + Ein "Ich lasse Sie jetzt durchfallen." reicht nicht aus. + Es muss genau begründet werden.
- Chancengleichheit
- Alle Studierende müssen die gleichen Chancen haben. + Beispiel: Wird eine Aufgabe während der Klausur gestrichen, so müssen alle Studierenden informiert werden.
- Fairnessangebot
- Konsequenz:
- Befangenheit und Besorgnis der Befangenheit
- Die Prüfenden dürfen keine Besorgnis der Befangenheit erwecken. + Beispiel: "Ach Sie sind dass, dass wird doch heute sowieso nichts."
Pflichten von Studierenden
- Mitwirkungspflicht
- Studierende müssen sich an die Verfarensregeln halten. - Prüfungsarbeiten sind rechtzeitig und lesbar (!) abzugeben. - Keine Störungen + Kann je nach PO in extremen Fällen auch zur Exmatrikulation führen.
- Rügepflicht: Studierende müssen unverzüglich auf Probleme hinweisen
- Beispiel: Baulärm - Die Probleme müssen während der Klausur beanstandet werden. + Nach der Klausur ist dies nicht mehr wirksam. * Beispiel: Student*in A hat nicht bestanden und beschwert über den Baulärms, welcher während der Klausur vorhanden war.
Weitere Pflichten und Beispiele
- Nicht bestandene Prüfungen müssen mindestens einmal wiederholt werden können.
- Sonst zu großer Eingriff in die Berufsfreiheit.
- Schwerwiegender Täuschungsversuch
- Unterschiedliche Sanktionierung, unterschiedlich schwere Täuschungen/Täuschungsversuche + Abschreiben vs. Vorsatz und Vorbereitung + Elektronische Hilfsmittel + Zusammenwirken mehrere Personen + Mitführen geeigneter Hilfsmittel + Beweislast und Anscheinsbeweis - Außerdem: Anhörungspflicht
- Härtefallanträge (wenn in PO definiert)
- Beispiel: im letzten Versuch durchgefallen, lange Zeit schwer krank, etc. - Es existiert keine allgemeine Funktion für Härtefallanträge! Wird von der PO geregelt.
- Klausuren dürfen schlecht ausfallen, es gibt hierzu keine Regelungen
Was kann man als Prüfling tun
- Verfahrensgang
1. Prüfende 2. Prüfungsausschuss 3. Fakultätsrat 4. Verwaltungsgericht
- Überdenkungsverfahren
- Der Antrag muss objektiv sein (nicht "meine Note ist zu schlecht")
- Formale Fehler
- Prüfende Person wurde nicht korrekt bestellt - Anwesentheitspflichen müssen vor Beginn des Semesters beschlossen werden
= Normenkontrollklage
- Verwaltungsgerichtsordnung (§ 47 (1) VwGO)
- Klage vor Verwaltungsgericht ohne Anwalt*Anwältin möglich, vor OVG nicht
- Meistens entsprechende Regelungen im entsprechenden Justizgesetz des Landes
- Studierende Person fühlt sich durch neue Ordnung in Rechten verletzt --> Klagt vor Oberverwaltungsgericht
- OVG prüft die gesamte Norm auf Korrektheit
- Einholen von Expert*innen immer zu empfehlen
- Innerhalb von einem Jahr nach amtlicher Veröffentlichung der Ordnung
- Untätigkeitsklage nach mehr als 3 Monaten Wartezeit
Fragerunde
- Wenn aufgrund eines formellen Fehlers und einer Beschwerde einer Einzelperson die Prüfung wiederholt wird, wird diese dann für alle Studierende wiederholt oder nur für die Einzelperson?
- Nein, führte teilweise zur Annulierung des Prüfungsversuches für die Einzelperson. - Beispiel: Gastdozent X lässt prüfen, die Klausur geht auf dem Postweg verloren. X erstellt daraufhin die Noten aus dem Gedächtnis (teilweise für nicht mitschreibende Studierende). Dieser Dozent ist kein Gastdozent mehr.
- Darf der Prüfende die Klausur abbrechen (Fallbeispiel: der Dozent gibt die Musterlösung und nicht die Klausur aus)?
- Ja, Joke traut sich allerdings nicht zu, diese Frage direkt zu beantworten.
- Währen die Studierenden dazu verpflichtet, den Prüfenden darauf hinzuweisen?
- Dürfen die Studierenden dazu gezwungen werden, die PO zu wechseln?
- Nein. Allerdings kann dem Studierenden eine Frist gesetzt werden, zu wann er die PO zu wechseln hat (bspw. 12 Monate). - Ähnliches gilt für Diplomstudierende. - Teilweise kann die PO gar nicht gewechselt werden.
- Inwieweit unterscheidet sich eine Änderung der PO von einer neuen PO?
- Varianten, den denen das Modulhandbuch … + … Teil der PO ist. + … eigenständig und unveränderlich ist. * Teilweise ist nicht vermerkt, was welches Module für Inhalte hat. - Dadurch konnten sich einige Studierende eine 1,0 einklagen. + Begründung: Man konnte sich nicht sicher sein, welche Inhalte in dem Modul geprüft werden. + Dieser Fall ging vor Gericht. * Es ist nicht bekannt, ob die Noten durch ein Urteil oder auf freiwilliger Basis der Universität vergeben wurden. + TODO: Hierzu werden weitere Information folgen. + … eigenständig und veränderbar ist.
Fallbeispiele
- Dozenten streichen Fächer
- Einzige Aussage hierzu ist in einer Vorlesung in der Mitte des Semesters - Das Modul wird angeboten, allerdings nicht geprüft - Prüfungsanmeldung ist offen, man kann sich anmelden
- Dozenten vergessen, die Prüfungs vorzubereiten
- Dozenten drucken weniger Klausuren, um Papier zu sparen
- Klausuren werden während der Klausur nachgedruckt
- Mündliche Prüfungen über Skype