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Die geplante Gesetzesänderung (Volltext: [http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/entwurf-gesetzes-zur-bekaempfung-der-kinderpornographie-in-kommunikationsnetzen,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf]) bezieht sich in erster Linie auf das Telemediengesetz. Die Punkte lauten konkret: | Die geplante Gesetzesänderung (Volltext: [http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/entwurf-gesetzes-zur-bekaempfung-der-kinderpornographie-in-kommunikationsnetzen,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf]) bezieht sich in erster Linie auf das Telemediengesetz (TMG). Die Punkte lauten konkret: | ||
*1. Was wird gesperrt? Die URL oder die IP, es wird vom BKA eine '''Sperrliste''' erstellt. Auf dieser Liste stehen Seiten, die kinderpornographisches Material (i.S.v. §184b StGB) enthalten oder darauf verweisen. | *1. Was wird gesperrt? Die URL oder die IP, es wird vom BKA eine '''Sperrliste''' erstellt. Auf dieser Liste stehen Seiten, die kinderpornographisches Material (i.S.v. §184b StGB) enthalten oder darauf verweisen. | ||
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*10. Das '''Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses''' wird durch dieses Gesetz '''eingeschränkt'''. | *10. Das '''Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses''' wird durch dieses Gesetz '''eingeschränkt'''. | ||
Wer die Maßnahmen laut Punkt 2 nicht ergreift oder die Sperrlisten nicht i.S.v. Punkt 3 sichert handelt ordnungswidrig. | |||
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) wird entsprechend angepasst, so dass oben beschriebene Maßnahmen nicht dagegen verstoßen. | |||
Abschließend sieht das Gesetz noch eine Evaluierung vor: Der Bundestag muss dem Bundesrat zwei Jahre nach Inkrafttreten Bericht erstatten. |
Version vom 21. Mai 2009, 14:30 Uhr
Inhalt des Gesetzentwurfs
Die geplante Gesetzesänderung (Volltext: [1]) bezieht sich in erster Linie auf das Telemediengesetz (TMG). Die Punkte lauten konkret:
- 1. Was wird gesperrt? Die URL oder die IP, es wird vom BKA eine Sperrliste erstellt. Auf dieser Liste stehen Seiten, die kinderpornographisches Material (i.S.v. §184b StGB) enthalten oder darauf verweisen.
- Durch die Ausweitung auf Verweise sind nach Ansicht der AK-Teilnehmer hier unter Umständen auch viele harmlose Seiten betroffen.
- 2. Definition, welche Provider hiervon betroffen sind; Verpflichtung der Anbieter, den Zugang zu diesen Seiten zu unterbinden: Geeignete und zumutbare technische Maßnahmen, mindestens auf DNS-Ebene.
- Es ist fraglich, ob hier auch ein Content-Filter, bei dem die Inhalte der einzelnen Pakete analysiert wird, eine "geeignete technische Maßnahme" darstellt.
- 3. Die Sperrliste ist geheim, der Provider muss die Kenntnisnahme durch Dritte verhindern.
- 4. Entsprechende Seitenaufrufe werden auf eine Stoppseite weitergeleitet. Diese Seite wird vom Provider eingerichtet, die Ausgestaltung übernimmt das BKA. Die Stoppseite enthält eine Kontaktadresse des BKA.
- 5. Der Provider darf personenbezogene Daten speichern. Diese Daten dürfen an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weitergegeben werden.
- 6. Es wird eine Statistik über die Zugriffsversuche auf gesperrte Seiten erstellt und dem BKA übermittelt.
- Wir vermuten, dass diese Statistik, egal wie sie ausfällt, der nachträglichen Rechtfertigung dieser Gesetzesänderung dienen sollen.
- 7. Haftungsausschluss: Provider haften nur, wenn sie die Sperrliste durch o.g. Maßnahmen nicht ordnungsgemäß umsetzen
- 8. Dienstanbieter haben bei begründetem Interesse ein Auskunftsrecht, ob und wenn ja wann ihre Seite auf der Sperrliste stand.
- 9. Form und technische Umsetzung der Liste regelt das BKA
- 10. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
Wer die Maßnahmen laut Punkt 2 nicht ergreift oder die Sperrlisten nicht i.S.v. Punkt 3 sichert handelt ordnungswidrig.
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) wird entsprechend angepasst, so dass oben beschriebene Maßnahmen nicht dagegen verstoßen.
Abschließend sieht das Gesetz noch eine Evaluierung vor: Der Bundestag muss dem Bundesrat zwei Jahre nach Inkrafttreten Bericht erstatten.