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=Zusammenfassung des Gesetzentwurfs=
=Inhalt des Gesetzentwurfs=
Die geplante Gesetzesänderung (Volltext: [http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/entwurf-gesetzes-zur-bekaempfung-der-kinderpornographie-in-kommunikationsnetzen,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf]) bezieht sich in erster Linie auf das Telemediengesetz. Die Punkte lauten konkret:
Die geplante Gesetzesänderung (Volltext: [http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/entwurf-gesetzes-zur-bekaempfung-der-kinderpornographie-in-kommunikationsnetzen,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf]) bezieht sich in erster Linie auf das Telemediengesetz (TMG). Die Punkte lauten konkret:


*1. Was wird gesperrt? Die URL oder die IP, es wird vom BKA eine '''Sperrliste''' erstellt. Auf dieser Liste stehen Seiten, die kinderpornographisches Material (i.S.v. §184b StGB) enthalten oder darauf verweisen.
*1. Was wird gesperrt? Die URL oder die IP, es wird vom BKA eine '''Sperrliste''' erstellt. Auf dieser Liste stehen Seiten, die kinderpornographisches Material (i.S.v. §184b StGB) enthalten oder darauf verweisen.
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*10. Das '''Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses''' wird durch dieses Gesetz '''eingeschränkt'''.
*10. Das '''Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses''' wird durch dieses Gesetz '''eingeschränkt'''.
Wer die Maßnahmen laut Punkt 2 nicht ergreift oder die Sperrlisten nicht i.S.v. Punkt 3 sichert handelt ordnungswidrig.
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) wird entsprechend angepasst, so dass oben beschriebene Maßnahmen nicht dagegen verstoßen.
Abschließend sieht das Gesetz noch eine Evaluierung vor: Der Bundestag muss dem Bundesrat zwei Jahre nach Inkrafttreten Bericht erstatten.

Version vom 21. Mai 2009, 14:30 Uhr

Inhalt des Gesetzentwurfs

Die geplante Gesetzesänderung (Volltext: [1]) bezieht sich in erster Linie auf das Telemediengesetz (TMG). Die Punkte lauten konkret:

  • 1. Was wird gesperrt? Die URL oder die IP, es wird vom BKA eine Sperrliste erstellt. Auf dieser Liste stehen Seiten, die kinderpornographisches Material (i.S.v. §184b StGB) enthalten oder darauf verweisen.
Durch die Ausweitung auf Verweise sind nach Ansicht der AK-Teilnehmer hier unter Umständen auch viele harmlose Seiten betroffen.
  • 2. Definition, welche Provider hiervon betroffen sind; Verpflichtung der Anbieter, den Zugang zu diesen Seiten zu unterbinden: Geeignete und zumutbare technische Maßnahmen, mindestens auf DNS-Ebene.
Es ist fraglich, ob hier auch ein Content-Filter, bei dem die Inhalte der einzelnen Pakete analysiert wird, eine "geeignete technische Maßnahme" darstellt.
  • 3. Die Sperrliste ist geheim, der Provider muss die Kenntnisnahme durch Dritte verhindern.
  • 4. Entsprechende Seitenaufrufe werden auf eine Stoppseite weitergeleitet. Diese Seite wird vom Provider eingerichtet, die Ausgestaltung übernimmt das BKA. Die Stoppseite enthält eine Kontaktadresse des BKA.
  • 5. Der Provider darf personenbezogene Daten speichern. Diese Daten dürfen an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weitergegeben werden.
  • 6. Es wird eine Statistik über die Zugriffsversuche auf gesperrte Seiten erstellt und dem BKA übermittelt.
Wir vermuten, dass diese Statistik, egal wie sie ausfällt, der nachträglichen Rechtfertigung dieser Gesetzesänderung dienen sollen.
  • 7. Haftungsausschluss: Provider haften nur, wenn sie die Sperrliste durch o.g. Maßnahmen nicht ordnungsgemäß umsetzen
  • 8. Dienstanbieter haben bei begründetem Interesse ein Auskunftsrecht, ob und wenn ja wann ihre Seite auf der Sperrliste stand.
  • 9. Form und technische Umsetzung der Liste regelt das BKA
  • 10. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.

Wer die Maßnahmen laut Punkt 2 nicht ergreift oder die Sperrlisten nicht i.S.v. Punkt 3 sichert handelt ordnungswidrig.

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) wird entsprechend angepasst, so dass oben beschriebene Maßnahmen nicht dagegen verstoßen.

Abschließend sieht das Gesetz noch eine Evaluierung vor: Der Bundestag muss dem Bundesrat zwei Jahre nach Inkrafttreten Bericht erstatten.