KIF525:Resolutionsentwürfe/Digitalzwang: Unterschied zwischen den Versionen
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Bei dem Erhalt und der Nutzung der | Bei dem Erhalt und der Nutzung der Option ohne eigenes digitales Endgerät darf den Studierenden kein Mehraufwand entstehen. Insbesondere darf keine Rechtfertigung seitens der Nutzenden erforderlich sein. | ||
Für die Nutzung einer digitalen Variante muss ein gängiger Browser genügen. Falls zusätzlich eine App angeboten wird, muss diese ohne Gerätehersteller spezifische Dienste, wie Google Play Services oder Apple Online Services, nutzbar sein. Die App darf keine Tracker verwenden. Bei einer Ticketkontrolle darf keine Internetverbindung notwendig sein. | Für die Nutzung einer digitalen Variante muss ein gängiger Browser genügen. Falls zusätzlich eine App angeboten wird, muss diese ohne Gerätehersteller spezifische Dienste, wie Google Play Services oder Apple Online Services, nutzbar sein. Die App darf keine Tracker verwenden. | ||
(V1) Bei einer Ticketkontrolle darf keine Internetverbindung notwendig sein. | |||
(V2) Bei einer Ticketkontrolle soll die Möglichkeit bestehen auch ohne eine Internetverbindung sein Ticket vorzeigen zu können. | |||
Es müssen studierendenfreundliche Regelungen gefunden werden, wie mit geplanter und ungeplanter Downtime der Systeme von Semestertickets umgegangen wird. Die durch § 9 BefBedV<ref>https://www.gesetze-im-internet.de/befbedv/__9.html</ref> festgelegte minimale Bearbeitungsgebühr darf nicht erhoben werden, wenn die Schuld nicht bei den Studierenden liegt. Es muss ein umfangreiches Systemmonitoring durchgeführt werden, sodass die Beweislast einfach prüfbar ist. | Es müssen studierendenfreundliche Regelungen gefunden werden, wie mit geplanter und ungeplanter Downtime der Systeme von Semestertickets umgegangen wird. Die durch § 9 BefBedV<ref>https://www.gesetze-im-internet.de/befbedv/__9.html</ref> festgelegte minimale Bearbeitungsgebühr darf nicht erhoben werden, wenn die Schuld nicht bei den Studierenden liegt. Es muss ein umfangreiches Systemmonitoring durchgeführt werden, sodass die Beweislast einfach prüfbar ist. |
Version vom 20. Oktober 2024, 23:27 Uhr
Informationen zu diesem Resolutionsentwurf: | |
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Ansprechperson: | Marlena, Luca |
AK: | AK Digitalzwang bei Semesterticket und Studiausweis |
Reso polieren: | Poliert |
Zwischenplenum: | Inhaltliche Zustimmung |
Adressaten: Verkehrsminister, AstA, Hochschulen
Resolutionstext
Die 52,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert, dass Studierende ein Recht auf ein Semesterticket (sofern dieses von der Hochschule oder Studierendenschaft angeboten wird) und einen Studierendenausweis ohne die Notwendigkeit eines digitalen Endgerätes haben. Dies kann z. B. durch eine Chipkarte ermöglicht werden.
Die Möglichkeit der Nutzung einer Option ohne eigenes digitales Endgerät muss in geeigneter Art und Weise bekanntgemacht werden.
Bei dem Erhalt und der Nutzung der Option ohne eigenes digitales Endgerät darf den Studierenden kein Mehraufwand entstehen. Insbesondere darf keine Rechtfertigung seitens der Nutzenden erforderlich sein.
Für die Nutzung einer digitalen Variante muss ein gängiger Browser genügen. Falls zusätzlich eine App angeboten wird, muss diese ohne Gerätehersteller spezifische Dienste, wie Google Play Services oder Apple Online Services, nutzbar sein. Die App darf keine Tracker verwenden. (V1) Bei einer Ticketkontrolle darf keine Internetverbindung notwendig sein. (V2) Bei einer Ticketkontrolle soll die Möglichkeit bestehen auch ohne eine Internetverbindung sein Ticket vorzeigen zu können.
Es müssen studierendenfreundliche Regelungen gefunden werden, wie mit geplanter und ungeplanter Downtime der Systeme von Semestertickets umgegangen wird. Die durch § 9 BefBedV[1] festgelegte minimale Bearbeitungsgebühr darf nicht erhoben werden, wenn die Schuld nicht bei den Studierenden liegt. Es muss ein umfangreiches Systemmonitoring durchgeführt werden, sodass die Beweislast einfach prüfbar ist.
Die Datenverabeitung zur Erstellung und Bereitstellung der Semestertickets und Studierendenausweisen darf nur in der EU und DSGVO-konform geschehen. Dies schließt insbesondere die Verwendung von Rechenzentren von Firmen, die unter den CLOUD Act[2] fallen, aus.
Die Datenverarbeitung ist regelmäßig zu evaluieren.