KIF460:Resolutionen/Elektronische Wahlen: Unterschied zwischen den Versionen
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Wird für eine Wahl oder Teile einer Wahlhandlung ein elektronisches System eingesetzt, ergeben sich für uns aus den Wahlgrundsätzen folgende zusätzliche Anforderungen: | Wird für eine Wahl oder Teile einer Wahlhandlung ein elektronisches System eingesetzt, ergeben sich für uns aus den Wahlgrundsätzen folgende zusätzliche Anforderungen: |
Aktuelle Version vom 16. Juni 2020, 12:07 Uhr
Die 46,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert, dass Wahlen an Hochschulen denselben Ansprüchen genügen wie Wahlen für den Bundestag in Deutschland. Dies umfasst insbesondere die Wahlgrundsätze in Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz (allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim).
Wird für eine Wahl oder Teile einer Wahlhandlung ein elektronisches System eingesetzt, ergeben sich für uns aus den Wahlgrundsätzen folgende zusätzliche Anforderungen:
- Der Quellcode, das Kompilat und die Hardware des verwendeten Systems können jederzeit durch die Öffentlichkeit eingesehen und überprüft werden
- Alle Schritte einer Wahl müssen der öffentlichen Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen
- Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung von den Wahlberechtigten zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können
Des Weiteren muss die elektronische Stimmabgabe durch eine nicht-elektronische Stimmabgabe (z.B. Urnenwahl) überschrieben werden können.
Die 46,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert alle Hochschulen auf, solange auf elektronische Wahlen zu verzichten, bis dafür Systeme verfügbar sind, die den genannten Anforderungen entsprechen und umfassend positiv überprüft sind.
Im Konsens angenommen