KIF475:Resolutionen/Awarenessförderung an Hochschulen: Unterschied zwischen den Versionen

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# Erarbeitung eines Awareness-Konzepts, welches von allen Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule durchzusetzen ist.  
# Erarbeitung eines Awareness-Konzepts, welches von allen Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule durchzusetzen ist.  


Die {{KIF|47,5}} ruft weiterhin dazu auf, dass alle Studierendenvertretungen eigene Strukturen für Awareness schaffen. Diese beziehen sich sowohl auf den studentischen Alltag als auch insbesondere auf Veranstaltungen der Fachschaften. Hier ist auch ein besonderer Fokus auf die Studieneingangsphase zu setzen.
Die {{KIF|47,5}} ruft weiterhin dazu auf, dass alle Studierendenvertretungen eigene Strukturen für Awareness schaffen. Diese beziehen sich sowohl auf den studentischen Alltag als auch insbesondere auf Veranstaltungen der Fachschaften und die Studieneingangsphase.





Version vom 5. November 2019, 02:11 Uhr

Die 47,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert die Gesetzgebung dazu auf, dass in den Landeshochschulgesetzen nach dem österreichischen Vorbild[1] ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen festgeschrieben wird, der sich aus allen Statusgruppen der Hochschulen zusammensetzt, wobei von Benachteiligungen betroffene Personen besonders zu berücksichtigen sind. Dieser hat folgende Aufgaben:

  1. Befassung mit allen Benachteiligungsangelegenheiten gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, inklusive der sozialen Herkunft
  2. Beratung und Unterstützung aller Mitglieder, Angehöriger und Organe der Hochschule und der Studierendenschaft sowie
  3. Erarbeitung eines Awareness-Konzepts, welches von allen Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule durchzusetzen ist.

Die 47,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften ruft weiterhin dazu auf, dass alle Studierendenvertretungen eigene Strukturen für Awareness schaffen. Diese beziehen sich sowohl auf den studentischen Alltag als auch insbesondere auf Veranstaltungen der Fachschaften und die Studieneingangsphase.


Im Konsens angenommen

Anmerkungen

  1. Z.B. §42: (1) An jeder Universität ist vom Senat ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen durch Universitätsorgane auf Grund des Geschlechts sowie auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung entgegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Universität in diesen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.