KIF460:PAG in Bayern und PsyKHG in Bayern: Unterschied zwischen den Versionen

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Alles ab Artikel 30 (Abschnitt III “Datenverarbeitung”). Wir gehen auf die derzeot vorliegenden Änderungen sowie die ÄA der CSU ein (nicht auf die Änderungen, welche bereits seit August in Kraft sind.) Im einzelnen problematische Gesetzesstellen: - Art. 13 (1) Nr. 1 b. Begriff der “drohenden Gefahr” - Juristisch höchst fragwürdiger Begriff - Es kann u.U. keine Vernichtung der erkennungsdienstlich aufgenommenen Daten verlangt werden - Art. 14 (3) DNA-Analyse zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen - Nicht für KIF relevant, sollte aber an die BuFaTa Biologie weitergeleitet werden - Art. 15 (1) Nr. 2 Vorladung zum Zwecke der elektronischen Aufenthaltsüberwachung - Vermutlich ist damit das Verpassen einer elektronischen Fußfessel gemeint - An dieser Stelle nicht direkt problematisch - Art. 16 Platzverweis, Aufenthaltsanordnung, Kontaktverbot bei drohender Gefahr, Meldepflicht bei Gefahr ohne richterliche Anordnung - Art. 18 richterliche Entscheidung (betrifft Gewahrsam während Rauschzustand) - Problematisch hierbei ist, dass eine richterliche Entscheidung ohne Anhörung nur aufgrund der Aussage der Polizei erfolgt und die betreffende Person auch nicht informiert wird - Art. 18 (2): “zuständiges Amtsgericht” wird ersetzt durch “zuständiges Gericht”. - könnte erster Schritt hin zur Einrichtung von “Spezialgerichten” wie etwa zur Terrorismusbekämpfung sein? - De facto haben wir davon aber keine Ahnung - Art. 22 (2) “Durchsuchung von Sachen”: Es können auch Speichermedien durchsucht werden, die “räumlich getrennt” sind (z.B. Clouds, Server, auf die per SSH zugegriffen werden, E-Mail-Listen-Postfächer etc.) - '''hochgradig''' problematisch“, da der betroffene Personenkreis u.U. unüberschaubar groß wird. - Art. 22 (3): Einfügung von Durchsuchung”vor Ort" - Es besteht unter Umständen kein Anwesenheitsrecht der durchsuchten Person bei der Durchsuchung - Art. 23 “Betreten von Wohnungen” (1) Nr. 3 “gegenwärtige Gefahr” –> “dringende Gefahr” - '''überragend''' problematisch aufgrund der Ausweitung von Kompetenzen der Polizei - Art. 24 (i.V.m. Art. 92) Zuständigkeit des Gerichtes für Wohnungsdurchsuchungen - Art. 25 “Sicherstellung von Sachen”: auch bei drohender Gefahr, es können auch Daten sichergestellt werden sowie der Zugriff hierauf ausgeschlossen werden - Probleme, vor allem, da es keinen richterlichen Beschluss braucht - Art. 27 “Verwertung von Sachen”: Bei Versteigerung von Datenträgern müssen zuvor personenbezogene Daten gelöscht werden - Warum nur personenbezogene Daten? –> problematisch - Art. 29 Übertragung von Befugnissen, die sonst nur die Bundespolizei hat auf die Landespolizei, soweit es grenzpolizeiliche Aufgaben betrifft. - Art. 30 Allgemeine Grundsätze zur Datenverarbeitung –> wird DSGVO-konform gemacht (allerdings gilt die DSGVO nicht für Sttrafverfolgungsbehörden) - Art 32 Erhebung von molekulargenetischen Daten - Problematisch, da untersuchte Merkmale u.U. ein vollkommen falsches Bild der*s Täter*in wiedergeben. - Wissenschaft ist nicht unfehlbar. - Art. 33 Offene Bild- und Tonaufnahmen - Möglichkeit für Übersichtsaufnahmen und -aufzeichnungen - Art. 33 (4) Bodycams - Nicht unproblematisch, da Polizei selbst entscheidet, ob sie läuft oder nicht. Als Beweismaterial gegen die Polizei somit wahrscheinlich unbrauchbar - Art. 33 (5): Automatische Mustererkennung - Problematisch, da im Einzelfall fehlerbehaftet - Hier werden statistische Methoden auf Einzelfälle verwendet - Art. 34: Bei Gefahr im Verzug muss nicht mehr eine richterliche Genehmigung für eine elektronische Aufenthaltsüberwachung eingeholt werden - Auch hier Ausweitung der Kompetenz der Polizei, Entfernung des richterlichen Vorbehalts (könnte aber an anderer Stelle geregelt sein) - Art. 35 Postsicherstellung - Es kann auch Post von Personen sichergestellt werden, die das Zeugnisverweigerungsrecht haben (z.B. Anwälte, Ärzte,) - Postdienstleister (das sind Post- und Telekommunikationsdienste) werden gezwungen, das Postgeheimnis verletzen zu lassen - Art. 36 Besondere Mittel der Datenerhebung - Mustererkennung auch verdeckt, Einsatz “intelligenter Technik” - Kontakt- und Begleitpersonen sind “Mittel zur Datenerhebung” –> Offensichtlicher Verstoß gg. Art. 1 (1) Grundgesetz - tbc
Alles ab Artikel 30 (Abschnitt III “Datenverarbeitung”). Wir gehen auf die derzeot vorliegenden Änderungen sowie die ÄA der CSU ein (nicht auf die Änderungen, welche bereits seit August in Kraft sind.) Im einzelnen problematische Gesetzesstellen:  
- Art. 13 (1) Nr. 1 b. Begriff der “drohenden Gefahr” - Juristisch höchst fragwürdiger Begriff - Es kann u.U. keine Vernichtung der erkennungsdienstlich aufgenommenen Daten verlangt werden  
- Art. 14 (3) DNA-Analyse zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen - Nicht für KIF relevant, sollte aber an die BuFaTa Biologie weitergeleitet werden  
- Art. 15 (1) Nr. 2 Vorladung zum Zwecke der elektronischen Aufenthaltsüberwachung - Vermutlich ist damit das Verpassen einer elektronischen Fußfessel gemeint - An dieser Stelle nicht direkt problematisch  
- Art. 16 Platzverweis, Aufenthaltsanordnung, Kontaktverbot bei drohender Gefahr, Meldepflicht bei Gefahr ohne richterliche Anordnung  
- Art. 18 richterliche Entscheidung (betrifft Gewahrsam während Rauschzustand) - Problematisch hierbei ist, dass eine richterliche Entscheidung ohne Anhörung nur aufgrund der Aussage der Polizei erfolgt und die betreffende Person auch nicht informiert wird  
- Art. 18 (2): “zuständiges Amtsgericht” wird ersetzt durch “zuständiges Gericht”. - könnte erster Schritt hin zur Einrichtung von “Spezialgerichten” wie etwa zur Terrorismusbekämpfung sein? - De facto haben wir davon aber keine Ahnung  
- Art. 22 (2) “Durchsuchung von Sachen”: Es können auch Speichermedien durchsucht werden, die “räumlich getrennt” sind (z.B. Clouds, Server, auf die per SSH zugegriffen werden, E-Mail-Listen-Postfächer etc.) - '''hochgradig''' problematisch“, da der betroffene Personenkreis u.U. unüberschaubar groß wird.  
- Art. 22 (3): Einfügung von Durchsuchung”vor Ort" - Es besteht unter Umständen kein Anwesenheitsrecht der durchsuchten Person bei der Durchsuchung  
- Art. 23 “Betreten von Wohnungen” (1) Nr. 3 “gegenwärtige Gefahr” –> “dringende Gefahr” - '''überragend''' problematisch aufgrund der Ausweitung von Kompetenzen der Polizei  
- Art. 24 (i.V.m. Art. 92) Zuständigkeit des Gerichtes für Wohnungsdurchsuchungen  
- Art. 25 “Sicherstellung von Sachen”: auch bei drohender Gefahr, es können auch Daten sichergestellt werden sowie der Zugriff hierauf ausgeschlossen werden - Probleme, vor allem, da es keinen richterlichen Beschluss braucht  
- Art. 27 “Verwertung von Sachen”: Bei Versteigerung von Datenträgern müssen zuvor personenbezogene Daten gelöscht werden - Warum nur personenbezogene Daten? –> problematisch  
- Art. 29 Übertragung von Befugnissen, die sonst nur die Bundespolizei hat auf die Landespolizei, soweit es grenzpolizeiliche Aufgaben betrifft.  
- Art. 30 Allgemeine Grundsätze zur Datenverarbeitung –> wird DSGVO-konform gemacht (allerdings gilt die DSGVO nicht für Sttrafverfolgungsbehörden)  
- Art 32 Erhebung von molekulargenetischen Daten - Problematisch, da untersuchte Merkmale u.U. ein vollkommen falsches Bild der*s Täter*in wiedergeben. - Wissenschaft ist nicht unfehlbar. - Art. 33 Offene Bild- und Tonaufnahmen - Möglichkeit für Übersichtsaufnahmen und -aufzeichnungen  
- Art. 33 (4) Bodycams - Nicht unproblematisch, da Polizei selbst entscheidet, ob sie läuft oder nicht. Als Beweismaterial gegen die Polizei somit wahrscheinlich unbrauchbar  
- Art. 33 (5): Automatische Mustererkennung - Problematisch, da im Einzelfall fehlerbehaftet - Hier werden statistische Methoden auf Einzelfälle verwendet  
- Art. 34: Bei Gefahr im Verzug muss nicht mehr eine richterliche Genehmigung für eine elektronische Aufenthaltsüberwachung eingeholt werden - Auch hier Ausweitung der Kompetenz der Polizei, Entfernung des richterlichen Vorbehalts (könnte aber an anderer Stelle geregelt sein)  
- Art. 35 Postsicherstellung - Es kann auch Post von Personen sichergestellt werden, die das Zeugnisverweigerungsrecht haben (z.B. Anwälte, Ärzte,) - Postdienstleister (das sind Post- und Telekommunikationsdienste) werden gezwungen, das Postgeheimnis verletzen zu lassen  
- Art. 36 Besondere Mittel der Datenerhebung - Mustererkennung auch verdeckt, Einsatz “intelligenter Technik” - Kontakt- und Begleitpersonen sind “Mittel zur Datenerhebung” –> Offensichtlicher Verstoß gg. Art. 1 (1) Grundgesetz -  
 
tbc


==== Popularklage von Jura-Studierenden dreier Universitäten ====
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Version vom 5. Dezember 2018, 17:09 Uhr

Polizeiaufgabengesetz und Psychisch Kranken Hilfsgesetz in Bayern

Allgemeines

  • Änderungen der Gesetze in Bayern
  • Gab bereits viele Proteste dagegen
    • zB gestern in München rund 40.000 Personen in München
  • Regierung möchte

Gehalt des AKs

  • Formulierungsvorschlag Julian: “Der AK möchte es festgehalten wissen, dass wir zu den nicht konkret angesprochenen Artikeln weder Zustimmung noch Ablehnung bekunden möchten.” (noch zu diskutieren)

PAG

https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000013000/0000013038.pdf

https://www.innenministerium.bayern.de/assets/stmi/ser/gesetzentwuerfe/gesetzentwurf_-_gesetz_zur_effektiveren_Überwachung_gefährlicher_personen.pdf

Drucksache 17/20425

Änderungsanträge

Drucksache 17/21890 Drucksache 17/21889 Drucksache 17/21888 Drucksache 17/21887 Drucksache 17/21886 Drucksache 17/21885 Drucksache 17/21516 Drucksache 17/21515

PsyKHG

https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000014000/0000014418.pdf

https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2018/01/2018_01_15_entwurf_baypsychkhg.pdf

https://md.kif.rocks/pag_psykhg_bayern?both

https://freiheitsrechte.org/home/wp-content/uploads/2018/05/GFF_Synopse_BayPAG.pdf

AK Protokoll

PAG

Vorgehen

Wir gehen die Artikel des PAG durch und bewerten diese auf den Informatikbezug und notieren, was daran problematisch ist. Auf Grundlage der Ergebnisse soll eine Resolution geschrieben werden. Hierbei sollte auch das Gesamtbild betrachtet werden, einzelne Teile können gesondert an andere FSen weitergeleitet werden, die es betrifft.

In der Resolution sollte am Ende ein Satz rein, dass wir zu den nicht erwähnten Artikeln nicht hinreichend Expertise hatten um diese abschließend zu bewerten. Tendenziell sehen wir sie dennoch kritisch.

Relevante Teile

Alles ab Artikel 30 (Abschnitt III “Datenverarbeitung”). Wir gehen auf die derzeot vorliegenden Änderungen sowie die ÄA der CSU ein (nicht auf die Änderungen, welche bereits seit August in Kraft sind.) Im einzelnen problematische Gesetzesstellen: - Art. 13 (1) Nr. 1 b. Begriff der “drohenden Gefahr” - Juristisch höchst fragwürdiger Begriff - Es kann u.U. keine Vernichtung der erkennungsdienstlich aufgenommenen Daten verlangt werden - Art. 14 (3) DNA-Analyse zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen - Nicht für KIF relevant, sollte aber an die BuFaTa Biologie weitergeleitet werden - Art. 15 (1) Nr. 2 Vorladung zum Zwecke der elektronischen Aufenthaltsüberwachung - Vermutlich ist damit das Verpassen einer elektronischen Fußfessel gemeint - An dieser Stelle nicht direkt problematisch - Art. 16 Platzverweis, Aufenthaltsanordnung, Kontaktverbot bei drohender Gefahr, Meldepflicht bei Gefahr ohne richterliche Anordnung - Art. 18 richterliche Entscheidung (betrifft Gewahrsam während Rauschzustand) - Problematisch hierbei ist, dass eine richterliche Entscheidung ohne Anhörung nur aufgrund der Aussage der Polizei erfolgt und die betreffende Person auch nicht informiert wird - Art. 18 (2): “zuständiges Amtsgericht” wird ersetzt durch “zuständiges Gericht”. - könnte erster Schritt hin zur Einrichtung von “Spezialgerichten” wie etwa zur Terrorismusbekämpfung sein? - De facto haben wir davon aber keine Ahnung - Art. 22 (2) “Durchsuchung von Sachen”: Es können auch Speichermedien durchsucht werden, die “räumlich getrennt” sind (z.B. Clouds, Server, auf die per SSH zugegriffen werden, E-Mail-Listen-Postfächer etc.) - hochgradig problematisch“, da der betroffene Personenkreis u.U. unüberschaubar groß wird. - Art. 22 (3): Einfügung von Durchsuchung”vor Ort" - Es besteht unter Umständen kein Anwesenheitsrecht der durchsuchten Person bei der Durchsuchung - Art. 23 “Betreten von Wohnungen” (1) Nr. 3 “gegenwärtige Gefahr” –> “dringende Gefahr” - überragend problematisch aufgrund der Ausweitung von Kompetenzen der Polizei - Art. 24 (i.V.m. Art. 92) Zuständigkeit des Gerichtes für Wohnungsdurchsuchungen - Art. 25 “Sicherstellung von Sachen”: auch bei drohender Gefahr, es können auch Daten sichergestellt werden sowie der Zugriff hierauf ausgeschlossen werden - Probleme, vor allem, da es keinen richterlichen Beschluss braucht - Art. 27 “Verwertung von Sachen”: Bei Versteigerung von Datenträgern müssen zuvor personenbezogene Daten gelöscht werden - Warum nur personenbezogene Daten? –> problematisch - Art. 29 Übertragung von Befugnissen, die sonst nur die Bundespolizei hat auf die Landespolizei, soweit es grenzpolizeiliche Aufgaben betrifft. - Art. 30 Allgemeine Grundsätze zur Datenverarbeitung –> wird DSGVO-konform gemacht (allerdings gilt die DSGVO nicht für Sttrafverfolgungsbehörden) - Art 32 Erhebung von molekulargenetischen Daten - Problematisch, da untersuchte Merkmale u.U. ein vollkommen falsches Bild der*s Täter*in wiedergeben. - Wissenschaft ist nicht unfehlbar. - Art. 33 Offene Bild- und Tonaufnahmen - Möglichkeit für Übersichtsaufnahmen und -aufzeichnungen - Art. 33 (4) Bodycams - Nicht unproblematisch, da Polizei selbst entscheidet, ob sie läuft oder nicht. Als Beweismaterial gegen die Polizei somit wahrscheinlich unbrauchbar - Art. 33 (5): Automatische Mustererkennung - Problematisch, da im Einzelfall fehlerbehaftet - Hier werden statistische Methoden auf Einzelfälle verwendet - Art. 34: Bei Gefahr im Verzug muss nicht mehr eine richterliche Genehmigung für eine elektronische Aufenthaltsüberwachung eingeholt werden - Auch hier Ausweitung der Kompetenz der Polizei, Entfernung des richterlichen Vorbehalts (könnte aber an anderer Stelle geregelt sein) - Art. 35 Postsicherstellung - Es kann auch Post von Personen sichergestellt werden, die das Zeugnisverweigerungsrecht haben (z.B. Anwälte, Ärzte,) - Postdienstleister (das sind Post- und Telekommunikationsdienste) werden gezwungen, das Postgeheimnis verletzen zu lassen - Art. 36 Besondere Mittel der Datenerhebung - Mustererkennung auch verdeckt, Einsatz “intelligenter Technik” - Kontakt- und Begleitpersonen sind “Mittel zur Datenerhebung” –> Offensichtlicher Verstoß gg. Art. 1 (1) Grundgesetz -

tbc

Popularklage von Jura-Studierenden dreier Universitäten

https://www.rph1.rw.fau.de/files/2018/05/Popularklage-Endg%C3%BCltige-Fassung_ohne-Adressen-neu.pdf

Mögliches Rahmengerüst

Die 46,0. Konferenz der Informatikfachschaften in Bremen spricht sich deutlich gegen das Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) aus. Die 46,0. Konferenz der Informatikfachschaften in Bremen spricht sich absolut und fundamental dagegen aus, dieses Gesetz als mögliches Muster für alle Polizeigesetze in Deutschland zu nutzen. Die 46,0. Konferenz der Informatikfachschaften in Bremen kritisiert nachdrücklich die bayerische Landesregierung für ihre unreflektierte und von Unkenntnis gezeichnete Nutzung neuer Techniken wie sogenannter “intelligenter Videoüberwachung”. Die bayerische Landesregierung geht von einem statistischen Fall aus, doch in der Strafverfolgung geht der statistischen Fall zu ungunsten des Einzelfalles. Die bayerische Staatsregierung demonstriert Unverständnis in informatischen und datenschutztechnischen Grundlagen. Die Durchsuchung von räumlich getrennten Speichermedien wird als hochgradig problematisch betrachtet, da der betroffene Personenkreis und die betroffenen Speichermedien unter Umständen unüberschaubar groß werden kann. Neben der Tatsache, dass angezweifelt wird, ob die Polizei die personellen Mittel und die fachlichen Kenntnisse zur Verarbeitung dieser Datenmengen hat, muss kritisiert werden, dass auf diese Weise das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller Bürger*innen verletzt wird. Der Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen zur Datenerhebung wird als kritisch betrachtet, insbesondere die fehlende Definition des Begriffs “unbemanntes Luftfahrtsystem” sowie die weitere technische Ausstattung. Die 46,0. Konferenz der Informatikfachschaften in Bremen prangert an, dass das das Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) zu einer lückenlosen Überwachung aller Personen in Bayern, Deutschland und daüber hinaus führen kann. Es ist festzuhalten, dass die Begründung des Gesetzestextes weitergehende Befugnisse ermöglichen, als nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zu rechtfertigen sind. Des Weiteren sind unter anderem die Begriffe der “drohenden Gefahr”, “Explosivmittel” und “unbemanntes Luftfahrtsystem (Drohne)” weder in der Begründung noch im Gesetzestext hinreichend (wohl)definiert. Die 46,0. Konferenz der Informatikfachschaften in Bremen fordert die bayerische Staatsregierung dazu auf, diesen Gesetzesentwurf zurückzuziehen, ein Anhörungsverfahren mit Expert*innen aller Fachbereiche - insbesondere für den Bereich der IT - und genug Zeit und Raum für inhaltliche Diskussionen zuzulassen und die Proteste gegen das Gesetz als demokratisch legitim anzuerkennen.

Begründung

Im AK haben Teilnehmende der 46,0. KIF etwas weniger als die Hälfte aller Artikel des Änderunggesetzes durchgearbeitet. Aufgrund der Vielzahl der Änderungen und des Diskussionspotenitals der einzelnen Änderungen möchte der AK darauf hinweisen, dass man sich nicht positiv und auch nicht negativ zu den nicht behandelten Änderungen äußert. Dabei kamen unterschiedliche Beispiele zusammen getragen, bei denen die Teilnehmenden des AK Bedenken äußerten.

  • Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 b. Begriff der “drohenden Gefahr”
  • Art. 22 Abs. 2 “Durchsuchung von Sachen”, räumlich getrennte Speichermedien
  • Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 “Betreten von Wohnungen”
  • Art. 32 “Erhebung von molekulargenetischen Daten”
  • Art. 33 Abs. 4 und 5 “Offene Bild- und Tonaufnahmen”
  • Art. 35 “Postsicherstellung”
  • Art. 36 Besondere Mittel der Datenerhebung

Dies sind nur wenige Beispiele. Mit diesen Beispielen möchten die Teilnehmenden des AK’s heraus heben, in welchem Sinne diese Gesetz geschrieben ist. So spielt der Schutz vor einer etwaigen möglichen Bedrohung durch terroristische Anschläge für die Staatsregierung eine signifikant wichtigere Rolle als das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller Bürger*innen.

In diesem Sinne sind die Teilnehmenden des AK’s der Meinung, dass derzeit die Sicherheitslage in Deutschland sehr gut ist. Insbesondere im historischen Kontext befinden wir uns in sehr friedlichen Verhältnissen. Daher ist es nicht verständlich, woher die Notwendigkeit entsteht für ein derartiges Gesetz, welches die freiheitlichen Rechte der Bürger*innen in diesem Maße einschränkt. Die Teilnehmenden des AK’s weisen an dieser Stelle auf die Zeit der RAF (Rote Armee Fraktion) hin. In dieser Zeit nutze das BKA (Bundeskriminalamt) Rasterfahndung, massenhafte Datenerhebung ,-speicherung, -klassifizierung und -auswertung. Bereits in dieser Zeit warfen nicht nur Datenschützer*innen dem damaligen BKA-Chef Horst Herold vor, den*die gläserne*n Bürger*in schaffen zu wollen. In dieser Zeit bestand im Vergleich zu heute eine Bedrohungssituation. Vor diesem Hintergrund werden die Kompetenzen, die der Polizei in diesem Gesetz zu gesprochen werden sollen, deutlich weitergehenden sind als die des BKA in der Zeit der RAF.

Im Laufe des AK’s kristalisierte sich auch insbesondere die Befürchtung heraus, dass die der Polizei zugestandenen Kompetenzen durch einige Mitglieder der Polizei missbräuchlich genutzt werden können. Diese Befürchtung wird vor allem durch den Wegfall des richterlichen Vorbehalts beispielsweise im Art. 25 “Sicherstellung von Sachen”. Hier können bei drohender Gefahr Daten sichergestellt werden und der Zugriff hierauf ausgeschlossen werden, jedoch ohne eine richterliche Anordnung.

Die Teilnehmenden des AK’s sehen ein großes Problem darin, dass Horst Seehofer bereits angekündigt hat, das dann neu gefasste Polizeiaufgabengesetz aus Bayern als Vorlage für ein Muster-Polizeiaufgabengesetz zu nutzen. Diesem Ansinnen stehen die Teilnehmenden des AK’s extrem kritisch gegenüber.

Des Weiteren möchte der AK anmerken, dass der Umgang von Mitgliedern der bayerischen Staatsregierung mit den Protesten gegen das Gesetz keinesfalls dem guten demokratischen Ton entspricht. Menschen vorzuwerfen, sie wären durch “Lügenpropaganda” “verblendet” worden, ist einer demokratisch gewählten Regierung nicht würdig.



Leute - keine Handgranaten und Maschinengewehre für die Polizei, die wollen das selbst nicht. Seid ihr eigentlich doof! #AmerikanischeVerhältnisse

Die KIF wendet sich gegen das Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz). Diese Reform: - ist kacke - führt zu lückenlöser Überwachung - führt insbesondere im Kontext der kürzlichen Historie bayrischer Gesetze zu einem Polizeistaat - gibt der Polizei Rechte wie seit 1945 nicht mehr.

Insbesondere zeigt sich dies, an folgendes Artikeln. - Artikel xx Clouddurchsuchung - Artikel xx Änderung von Daten - Artikel xx Versteigerung von Datensträgern - …

Auch die weiteren Artikel stärken das Bild des Gesetzes einen Polizeistaat aufzubauen. Diese Mängel sind nicht mehr heilbar deshalb ist das Gesetz insgesamt abzulehnen.