KIF465:Anpassung BAföG an reale Lebens- und Studienverhältnisse II: Unterschied zwischen den Versionen
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* Unter Berücksichtigung der Resolution [[KIF455:Statistiken_zur_Studiendauer|Statistiken zu Studiendauer]] sind [https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__15.html § 15], [https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__15a.html § 15a] anzupassen, so dass die Förderungshöchstdauer die durchschnittliche Studiendauer berücksichtigt und als Referenz nicht die Regelstudienzeit dient | * Unter Berücksichtigung der Resolution [[KIF455:Statistiken_zur_Studiendauer|Statistiken zu Studiendauer]] sind [https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__15.html § 15], [https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__15a.html § 15a] anzupassen, so dass die Förderungshöchstdauer die durchschnittliche Studiendauer berücksichtigt und als Referenz nicht die Regelstudienzeit dient | ||
* Die Leistungen für Mehrbedarf sowie einmalige Leistungen sind analog zu den Regelungen von [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__21.html § 21 SGB II] zu erbringen | * Die Leistungen für Mehrbedarf sowie einmalige Leistungen sind analog zu den Regelungen von [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__21.html § 21 SGB II] zu erbringen | ||
* Die Bezugsmöglichkeiten von BAföG mehr an die realen Bedingungen der | * Die Bezugsmöglichkeiten von BAföG mehr an die realen Bedingungen der geförderten Studierenden anzugleichen | ||
* Eine angemessene, verpflichtende Maximaldauer für die Bearbeitung der Anträge schriftlich festzulegen, sowie den Vorgang der Antragsbearbeitung transparenter zu gestalten | * Eine angemessene, verpflichtende Maximaldauer für die Bearbeitung der Anträge schriftlich festzulegen, sowie den Vorgang der Antragsbearbeitung transparenter zu gestalten | ||
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Version vom 3. November 2018, 18:43 Uhr
Resolution
Die 46,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert den Gesetzgeber dazu auf, das Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) unter anderem in den folgenden Punkten anzupassen:
- Für § 13 Abs 2 (Bedarf für Studierende) ist der Mietspiegel des Hochschulstandorts zu berücksichtigen (vgl. z.B. § 22 (1) SGB II)
- Unter Berücksichtigung der Resolution Statistiken zu Studiendauer sind § 15, § 15a anzupassen, so dass die Förderungshöchstdauer die durchschnittliche Studiendauer berücksichtigt und als Referenz nicht die Regelstudienzeit dient
- Die Leistungen für Mehrbedarf sowie einmalige Leistungen sind analog zu den Regelungen von § 21 SGB II zu erbringen
- Die Bezugsmöglichkeiten von BAföG mehr an die realen Bedingungen der geförderten Studierenden anzugleichen
- Eine angemessene, verpflichtende Maximaldauer für die Bearbeitung der Anträge schriftlich festzulegen, sowie den Vorgang der Antragsbearbeitung transparenter zu gestalten
Erläuterungen
- reale Bedingungen:
* Lebenshaltungskosten bezogen auf den Wohnort * familiäre Situation (Eltern wollen oder können trotz "hohem" Einkommen nicht das Studium finanzieren, Waisen(Bericht aus dem AK)) * dauerhafte, gesundheitliche Aufwendungen * höhere Kosten wenn der Antragsteller aus dem elterlichen Haushalt auszieht, durch anfallende zusätzliche Miete, Nebenkosten, ...
- einmalige Leistungen
* Semesterbeiträge * Semesterticket * Anschaffung von Studienmitteln wie Büchern, Laptops, etc. * einmalige Neuanschaffungen z.B. Möbel, Haushaltsgeräte, ... * Erstausstattung * Kaution / Anteile bei Wohnungsgenossenschaften * Umzugskosten
- Transparenz
* definiertere Richtlinien für die Bearbeitung * Statusabfrage / Meldung --> einheitlich in den BAföG-Ämtern * Berrechnungskriterien nachvollziehbarer gestalten * Aufklärung / Informationen zu alternativen Finanzierungsmöglichkeiten / Zahlungen bei finanziellen Engpässen, während der Antragsstellung
Verweis auf KOMET Reso