KIF460:Resolutionen/Polizeiaufgabengesetz Bayern und Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen: Unterschied zwischen den Versionen
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Im AK haben Teilnehmende der 46,0. KIF etwas weniger als die Hälfte aller Artikel des Änderunggesetzes durchgearbeitet. Aufgrund der Vielzahl der Änderungen und des Diskussionspotenitals der einzelnen Änderungen möchte der AK darauf hinweisen, dass man sich nicht positiv und auch nicht negativ zu den nicht behandelten Änderungen äußert. Dabei kamen unterschiedliche Beispiele zusammen getragen, bei denen die Teilnehmenden des AK Bedenken äußerten. | Im AK haben Teilnehmende der 46,0. KIF etwas weniger als die Hälfte aller Artikel des Änderunggesetzes durchgearbeitet. Aufgrund der Vielzahl der Änderungen und des Diskussionspotenitals der einzelnen Änderungen möchte der AK darauf hinweisen, dass man sich nicht positiv und auch nicht negativ zu den nicht behandelten Änderungen äußert. Dabei kamen unterschiedliche Beispiele zusammen getragen, bei denen die Teilnehmenden des AK Bedenken äußerten. | ||
* Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 b. Begriff der "drohenden Gefahr" | |||
* Art. 22 Abs. 2 "Durchsuchung von Sachen", räumlich getrennte Speichermedien | |||
* Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 "Betreten von Wohnungen" | |||
* Art. 32 "Erhebung von molekulargenetischen Daten" | |||
* Art. 33 Abs. 4 und 5 "Offene Bild- und Tonaufnahmen" | |||
* Art. 35 "Postsicherstellung" | |||
* Art. 36 Besondere Mittel der Datenerhebung | |||
Dies sind nur wenige Beispiele. Mit diesen Beispielen möchten die Teilnehmenden des AK's heraus heben, in welchem Sinne diese Gesetz geschrieben ist. So spielt der Schutz vor einer etwaigen möglichen Bedrohung durch terroristische Anschläge für die Staatsregierung eine signifikant wichtigere Rolle als das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller Bürger\*innen. | Dies sind nur wenige Beispiele. Mit diesen Beispielen möchten die Teilnehmenden des AK's heraus heben, in welchem Sinne diese Gesetz geschrieben ist. So spielt der Schutz vor einer etwaigen möglichen Bedrohung durch terroristische Anschläge für die Staatsregierung eine signifikant wichtigere Rolle als das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller Bürger\*innen. |
Version vom 12. Mai 2018, 16:15 Uhr
Die 46,0. Konferenz der Informatikfachschaften in Bremen spricht sich deutlich gegen das Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) aus.
Die 46,0. Konferenz der Informatikfachschaften in Bremen spricht sich absolut und fundamental dagegen aus, dieses Gesetz als mögliches Muster für alle Polizeigesetze in Deutschland zu nutzen.
Die 46,0. Konferenz der Informatikfachschaften in Bremen kritisiert nachdrücklich die bayerische Landesregierung für ihre unreflektierte und von Unkenntnis gezeichnete Nutzung neuer Techniken wie sogenannter "intelligenter Videoüberwachung". Die bayerische Landesregierung geht von einem statistischen Fall aus, doch in der Strafverfolgung geht der statistischen Fall zu ungunsten des Einzelfalles. Die bayerische Staatsregierung demonstriert Unverständnis in informatischen und datenschutztechnischen Grundlagen. Die Durchsuchung von räumlich getrennten Speichermedien wird als hochgradig problematisch betrachtet, da der betroffene Personenkreis und die betroffenen Speichermedien unter Umständen unüberschaubar groß werden kann. Neben der Tatsache, dass angezweifelt wird, ob die Polizei die personellen Mittel und die fachlichen Kenntnisse zur Verarbeitung dieser Datenmengen hat, muss kritisiert werden, dass auf diese Weise das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller Bürger\*innen verletzt wird. Der Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen zur Datenerhebung wird als kritisch betrachtet, insbesondere die fehlende Definition des Begriffs "unbemanntes Luftfahrtsystem" sowie die weitere technische Ausstattung.
Die 46,0. Konferenz der Informatikfachschaften in Bremen prangert an, dass das das Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) zu einer lückenlosen Überwachung aller Personen in Bayern, Deutschland und daüber hinaus führen kann.
Es ist festzuhalten, dass die Begründung des Gesetzestextes weitergehende Befugnisse ermöglichen, als nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zu rechtfertigen sind. Des Weiteren sind unter anderem die Begriffe der "drohenden Gefahr", "Explosivmittel" und "unbemanntes Luftfahrtsystem (Drohne)" weder in der Begründung noch im Gesetzestext hinreichend (wohl)definiert.
Die 46,0. Konferenz der Informatikfachschaften in Bremen fordert die bayerische Staatsregierung dazu auf, diesen Gesetzesentwurf zurückzuziehen, ein Anhörungsverfahren mit Expert*innen aller Fachbereiche - insbesondere für den Bereich der IT - und genug Zeit und Raum für inhaltliche Diskussionen zuzulassen und die Proteste gegen das Gesetz als demokratisch legitim anzuerkennen.
Begründung
Im AK haben Teilnehmende der 46,0. KIF etwas weniger als die Hälfte aller Artikel des Änderunggesetzes durchgearbeitet. Aufgrund der Vielzahl der Änderungen und des Diskussionspotenitals der einzelnen Änderungen möchte der AK darauf hinweisen, dass man sich nicht positiv und auch nicht negativ zu den nicht behandelten Änderungen äußert. Dabei kamen unterschiedliche Beispiele zusammen getragen, bei denen die Teilnehmenden des AK Bedenken äußerten.
- Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 b. Begriff der "drohenden Gefahr"
- Art. 22 Abs. 2 "Durchsuchung von Sachen", räumlich getrennte Speichermedien
- Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 "Betreten von Wohnungen"
- Art. 32 "Erhebung von molekulargenetischen Daten"
- Art. 33 Abs. 4 und 5 "Offene Bild- und Tonaufnahmen"
- Art. 35 "Postsicherstellung"
- Art. 36 Besondere Mittel der Datenerhebung
Dies sind nur wenige Beispiele. Mit diesen Beispielen möchten die Teilnehmenden des AK's heraus heben, in welchem Sinne diese Gesetz geschrieben ist. So spielt der Schutz vor einer etwaigen möglichen Bedrohung durch terroristische Anschläge für die Staatsregierung eine signifikant wichtigere Rolle als das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller Bürger\*innen.
In diesem Sinne sind die Teilnehmenden des AK's der Meinung, dass derzeit die Sicherheitslage in Deutschland sehr gut ist. Insbesondere im historischen Kontext befinden wir uns in sehr friedlichen Verhältnissen. Daher ist es nicht verständlich, woher die Notwendigkeit entsteht für ein derartiges Gesetz, welches die freiheitlichen Rechte der Bürger\*innen in diesem Maße einschränkt. Die Teilnehmenden des AK's weisen an dieser Stelle auf die Zeit der RAF (Rote Armee Fraktion) hin. In dieser Zeit nutze das BKA (Bundeskriminalamt) Rasterfahndung, massenhafte Datenerhebung ,-speicherung, -klassifizierung und -auswertung. Bereits in dieser Zeit warfen nicht nur Datenschützer\*innen dem damaligen BKA-Chef Horst Herold vor, den\*die gläserne\*n Bürger\*in schaffen zu wollen. In dieser Zeit bestand im Vergleich zu heute eine Bedrohungssituation. Vor diesem Hintergrund werden die Kompetenzen, die der Polizei in diesem Gesetz zu gesprochen werden sollen, deutlich weitergehenden sind als die des BKA in der Zeit der RAF.
Im Laufe des AK's kristalisierte sich auch insbesondere die Befürchtung heraus, dass die der Polizei zugestandenen Kompetenzen durch einige Mitglieder der Polizei missbräuchlich genutzt werden können. Diese Befürchtung wird vor allem durch den Wegfall des richterlichen Vorbehalts beispielsweise im Art. 25 "Sicherstellung von Sachen". Hier können bei drohender Gefahr Daten sichergestellt werden und der Zugriff hierauf ausgeschlossen werden, jedoch ohne eine richterliche Anordnung.
Die Teilnehmenden des AK's sehen ein großes Problem darin, dass Horst Seehofer bereits angekündigt hat, das dann neu gefasste Polizeiaufgabengesetz aus Bayern als Vorlage für ein Muster-Polizeiaufgabengesetz zu nutzen. Diesem Ansinnen stehen die Teilnehmenden des AK's extrem kritisch gegenüber.
Des Weiteren möchte der AK anmerken, dass der Umgang von Mitgliedern der bayerischen Staatsregierung mit den Protesten gegen das Gesetz keinesfalls dem guten demokratischen Ton entspricht. Menschen vorzuwerfen, sie wären durch "Lügenpropaganda" "verblendet" worden, ist einer demokratisch gewählten Regierung nicht würdig.