KIF460:Resolutionen/Besetzung von Findungskommissionen in Niedersachsen: Unterschied zwischen den Versionen

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Die {{KIF|46,0}} fordert das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur zu einer Überarbeitung des [http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsvorisprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=1n&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-HSchulGND2007V9P38&doc.part=S&toc.poskey= §38 Abs. 2 NHG] auf, so dass alle Statusgruppen stimmberechtigt in Findungskommissionen für eine Präsidentin oder einen Präsidenten entsandt werden.
Die {{KIF|46,0}} fordert das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur zu einer Überarbeitung des [http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsvorisprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=1n&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-HSchulGND2007V9P38&doc.part=S&toc.poskey= §38 Abs. 2 NHG] auf, so dass alle Statusgruppen stimmberechtigt in Findungskommissionen für eine Präsidentin oder einen Präsidenten entsandt werden.


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Die {{KIF|46,0}} fordert das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur auf, §38 Abs. 2 NHG, so zu überarbeiten, dass alle Statusgruppen stimmberechtigt in Findungskommissionen für eine Präsidentin oder einen Präsidenten vertreten sind.


== Begründung und Hintergründe ==
== Begründung und Hintergründe ==

Version vom 12. Mai 2018, 08:29 Uhr

Die 46,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur zu einer Überarbeitung des §38 Abs. 2 NHG auf, so dass alle Statusgruppen stimmberechtigt in Findungskommissionen für eine Präsidentin oder einen Präsidenten entsandt werden.

poliert

Die 46,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur auf, §38 Abs. 2 NHG, so zu überarbeiten, dass alle Statusgruppen stimmberechtigt in Findungskommissionen für eine Präsidentin oder einen Präsidenten vertreten sind.

Begründung und Hintergründe

Das NHG besagt das nur 3 Mitglieder aus dem Senat in eine Findungskommission entsendet werden, dadurch können nur drei von viert Statusgruppen ihre Meinung in der Findungskommission vertreten. Die verschiedenen an Hochschulen vertretenen Statusgruppe, die im Senat als wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung, Professor*innen und Studierende vertreten werden, haben alle ein berechtigtes Interesse an der Wahl eines neuen Präsidenten/einer neuen Präsidentin mitzuwirken. Dieses Interesse erstreckt sich insbesondere auch auf die Findung und Auswahl geeigneter Kandidaten.

§38 Abs. 2 NHG

(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Vorschlag des Senats ernannt oder bestellt. Zur Vorbereitung des Vorschlags richten der Senat und der Hochschulrat oder der Stiftungsrat eine gemeinsame Findungskommission ein, die eine Empfehlung abgibt. Die Findungskommission besteht aus je drei vom Hochschulrat oder vom Stiftungsrat und vom Senat aus ihrer Mitte bestellten stimmberechtigten Mitgliedern sowie einem vom Fachministerium bestellten Mitglied mit beratender Stimme; den Vorsitz führt ein stimmberechtigtes Mitglied des Hochschulrats oder des Stiftungsrats. Die Findungskommission leitet ihre Empfehlung dem Senat und dem Hochschulrat oder dem Stiftungsrat zur gemeinsamen Erörterung zu. Danach entscheidet der Senat über die Empfehlung. [...] Das Vorschlagsrecht des Senats bleibt unberührt.

Resolutionssprecher

Eric / Buster (Osnabrück)

[1] http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+ND+%C2%A7+38&psml=bsvorisprod.psml&max=true