KIF455:ThürHG Novelle: Unterschied zwischen den Versionen

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**Erstantrittsfristen außerhalb Thüringens in keinem der anwesenden Bundesländern  
**Erstantrittsfristen außerhalb Thüringens in keinem der anwesenden Bundesländern  
*Wiederholungsmöglichkeiten sehr unterschiedlich
*Wiederholungsmöglichkeiten sehr unterschiedlich
**teilweise mehrere Termine im selben Semester (zB Niedersachsen (?)
**teilweise mehrere Termine im selben Semester (zB Niedersachsen)
**Umsetzung (zB Anmeldung nach Nicht-Bestehen des ersten Versuchs), sowie Frist zum bestehen der Prüfung  
**Umsetzung (zB Anmeldung nach Nicht-Bestehen des ersten Versuchs), sowie Frist zum bestehen der Prüfung  
*eine Uni an der mündliche Prüfungstermine sogar schon bis zu 8 Monate in der Zukunft gegeben wurden.
*eine Uni an der mündliche Prüfungstermine sogar schon bis zu 8 Monate in der Zukunft gegeben wurden.

Version vom 25. November 2017, 18:53 Uhr

  • Verweis auf Verwaltungsverfahrensgesetz
  • in den meisten Fällen Landesverwaltungsgesetz
  • Anwesend: Sachsen, Niedersachsen, Hessen und Thüringen
  • Prüfungsordnung ist dem Hochschulgesetz untergeordnet (Auch wenn PO strenger formuliert ist!)
  • Mike Niederstraßer, Spezialist für Prüfungsrecht vom Studierendenrat der Universität Jena.


  • Linearität in einigen Universitäten bereits erzwungen
  • aktuell in allen anwesenden Bundesländern keine Anwesenheitspflicht außer in begründeten Ausnahmen
  • Fristen
    • vor allem Abmeldefrist schwankt sehr stark
    • Erstantrittsfristen außerhalb Thüringens in keinem der anwesenden Bundesländern
  • Wiederholungsmöglichkeiten sehr unterschiedlich
    • teilweise mehrere Termine im selben Semester (zB Niedersachsen)
    • Umsetzung (zB Anmeldung nach Nicht-Bestehen des ersten Versuchs), sowie Frist zum bestehen der Prüfung
  • eine Uni an der mündliche Prüfungstermine sogar schon bis zu 8 Monate in der Zukunft gegeben wurden.