KIF455:ThürHG Novelle: Unterschied zwischen den Versionen
Aus KIF
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 15: | Zeile 15: | ||
**Erstantrittsfristen außerhalb Thüringens in keinem der anwesenden Bundesländern | **Erstantrittsfristen außerhalb Thüringens in keinem der anwesenden Bundesländern | ||
*Wiederholungsmöglichkeiten sehr unterschiedlich | *Wiederholungsmöglichkeiten sehr unterschiedlich | ||
**teilweise mehrere Termine im selben Semester (zB Niedersachsen | **teilweise mehrere Termine im selben Semester (zB Niedersachsen) | ||
**Umsetzung (zB Anmeldung nach Nicht-Bestehen des ersten Versuchs), sowie Frist zum bestehen der Prüfung | **Umsetzung (zB Anmeldung nach Nicht-Bestehen des ersten Versuchs), sowie Frist zum bestehen der Prüfung | ||
*eine Uni an der mündliche Prüfungstermine sogar schon bis zu 8 Monate in der Zukunft gegeben wurden. | *eine Uni an der mündliche Prüfungstermine sogar schon bis zu 8 Monate in der Zukunft gegeben wurden. |
Version vom 25. November 2017, 18:53 Uhr
- Verweis auf Verwaltungsverfahrensgesetz
- in den meisten Fällen Landesverwaltungsgesetz
- Anwesend: Sachsen, Niedersachsen, Hessen und Thüringen
- Prüfungsordnung ist dem Hochschulgesetz untergeordnet (Auch wenn PO strenger formuliert ist!)
- Mike Niederstraßer, Spezialist für Prüfungsrecht vom Studierendenrat der Universität Jena.
- Linearität in einigen Universitäten bereits erzwungen
- aktuell in allen anwesenden Bundesländern keine Anwesenheitspflicht außer in begründeten Ausnahmen
- Fristen
- vor allem Abmeldefrist schwankt sehr stark
- Erstantrittsfristen außerhalb Thüringens in keinem der anwesenden Bundesländern
- Wiederholungsmöglichkeiten sehr unterschiedlich
- teilweise mehrere Termine im selben Semester (zB Niedersachsen)
- Umsetzung (zB Anmeldung nach Nicht-Bestehen des ersten Versuchs), sowie Frist zum bestehen der Prüfung
- eine Uni an der mündliche Prüfungstermine sogar schon bis zu 8 Monate in der Zukunft gegeben wurden.