KIF455:Anerkennung von psychischen Krankheiten: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Hochschulen sollen zur Wahrnehmung dieser Aufgabe eine zuständige Stelle beauftragen. | Die Hochschulen sollen zur Wahrnehmung dieser Aufgabe eine zuständige Stelle beauftragen. | ||
Für die Umsetzung von Maßnahmen sollte die Hochschulen eine niedrigschwellige [1] Antragsstellung ermöglichen. Es sind die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Dabei sollte die Hochschule nur in begründeten Einzelfällen die freie Arztwahl einschränken. | |||
Version vom 25. November 2017, 18:10 Uhr
Die 45,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert, dass Gesetzgeber, Hochschulen und Studierendenwerke auch die Belange von Studierenden mit psychischen Krankheiten und Störungen[1] berücksichtigen und Maßnahmen treffen, sodass Betroffene nicht benachteiligt werden. Die Hochschulen sollen zur Wahrnehmung dieser Aufgabe eine zuständige Stelle beauftragen.
Für die Umsetzung von Maßnahmen sollte die Hochschulen eine niedrigschwellige [1] Antragsstellung ermöglichen. Es sind die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Dabei sollte die Hochschule nur in begründeten Einzelfällen die freie Arztwahl einschränken.
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