KIF445:Resolutionen/Unirahmenvertrag: Unterschied zwischen den Versionen
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- Bedeutet: Die (geschützten) Werke dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dies dem Zwecke [Forschung/Lehre] dient und nicht kommerzieller Art ist (§52a Abs.1) -> BEDINGUNG: "Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden." (§52 a Abs. 4) | - Bedeutet: Die (geschützten) Werke dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dies dem Zwecke [Forschung/Lehre] dient und nicht kommerzieller Art ist (§52a Abs.1) -> BEDINGUNG: "Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden." (§52 a Abs. 4) | ||
== VG Wort == | |||
* Diese Verwertungsgesellschaft ist die VG Wort. Diese handelt mit der Kultusministerkonferenz (KMK) Verträge zur Vergütung der entsprechenden Werke aus. | * Diese Verwertungsgesellschaft ist die VG Wort. Diese handelt mit der Kultusministerkonferenz (KMK) Verträge zur Vergütung der entsprechenden Werke aus. | ||
* Bisher wurde auf Basis einer Pauschalvergütung die entsprechenden Vergütungen verrechnet (als Schuldner waren das die jeweiligen Länder) | * Bisher wurde auf Basis einer Pauschalvergütung, die entsprechenden Vergütungen verrechnet (als Schuldner waren das die jeweiligen Länder) | ||
* Auf Grund eines Urteils des Bundesgerichtshofes ist diese Praktik nicht mehr möglich | * Auf Grund eines Urteils des Bundesgerichtshofes ist diese Praktik nicht mehr möglich | ||
* Zum 1.1.2016 ist eine Übergangsregelung in Kraft getreten die bis zum 31.12.2016 die Vergütung nach dem alten System ermöglicht | * Zum 1.1.2016 ist eine Übergangsregelung in Kraft getreten, die bis zum 31.12.2016 die Vergütung nach dem alten System ermöglicht | ||
== Der neue Rahmenvertrag == | |||
* Die neue Regelung ist in einem Rahmenvertrag geregelt, dem die jeweiligen Hochschulen nun selbst beitreten/zustimmen sollen. Dadurch werden sie zum einen selbst zum Schuldner, als auch werden sie in die Pflicht genommen die Regelungen selbst durchzuführen/zu kontrollieren. | * Die neue Regelung ist in einem Rahmenvertrag geregelt, dem die jeweiligen Hochschulen nun selbst beitreten/zustimmen sollen. Dadurch werden sie zum einen selbst zum Schuldner, als auch werden sie in die Pflicht genommen die Regelungen selbst durchzuführen/zu kontrollieren. | ||
Version vom 5. November 2016, 21:15 Uhr
Fragen an KIFfel:Björn
Einführung / Hintergründe
Artikel 52 UrhG
- Speziell der §52a des UrhG regelt den Bereich für die "Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung" - Bedeutet: Die (geschützten) Werke dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dies dem Zwecke [Forschung/Lehre] dient und nicht kommerzieller Art ist (§52a Abs.1) -> BEDINGUNG: "Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden." (§52 a Abs. 4)
VG Wort
- Diese Verwertungsgesellschaft ist die VG Wort. Diese handelt mit der Kultusministerkonferenz (KMK) Verträge zur Vergütung der entsprechenden Werke aus.
- Bisher wurde auf Basis einer Pauschalvergütung, die entsprechenden Vergütungen verrechnet (als Schuldner waren das die jeweiligen Länder)
- Auf Grund eines Urteils des Bundesgerichtshofes ist diese Praktik nicht mehr möglich
- Zum 1.1.2016 ist eine Übergangsregelung in Kraft getreten, die bis zum 31.12.2016 die Vergütung nach dem alten System ermöglicht
Der neue Rahmenvertrag
- Die neue Regelung ist in einem Rahmenvertrag geregelt, dem die jeweiligen Hochschulen nun selbst beitreten/zustimmen sollen. Dadurch werden sie zum einen selbst zum Schuldner, als auch werden sie in die Pflicht genommen die Regelungen selbst durchzuführen/zu kontrollieren.
- Die Regelungen sehen eine Blattweise abrechnung vor
Resolution
Alte Version
Für ein wissenschaftsfreundliches Urheberrecht-Stellungnahme zum Rahmenvertrag zwischen Kultusministerkonferenz und VG Wort
Die 44,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften (KIF) bekräftigt auf Grund der aktuellen Entwicklungen die bereits auf der 44,0. KIF verabschiedete Resolution zum Thema Vergütung von Werken in der Lehre.
Wir unterstützen eine wissenschaftsfreundliche Novellierung des UrhG, die den Interessen von Wissenschaft und Urheber*innen gleichermaßen Rechnung trägt.
Für die Übergangszeit appellieren wir an die VG Wort und die KMK die Rückkehr zur Pauschalvergütung.
Die 44.5 KIF begrüßt daher die Nichtunterzeichnung des neuen Rahmenvertrags durch die Hochschulen in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Thüringen und appelliert an noch unentschlossene Hochschulen es diesen gleichzutun.
Neue Version
Für ein wissenschaftsfreundliches Urheberrecht-Stellungnahme zum Rahmenvertrag zwischen Kultusministerkonferenz und VG Wort
Die 44,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften bekräftigt auf Grund der aktuellen Entwicklungen die bereits auf der 44,0. KIF verabschiedete Resolution zum Thema Vergütung von Werken in der Lehre.
Wir unterstützen eine wissenschaftsfreundliche Novellierung des UrhG, die den Interessen von Wissenschaft und Urheber*innen gleichermaßen Rechnung trägt.
Die KIF schließt sich damit der Forderung der Hochschulrektorenkonferenz nach praktikablen rechtliche Regelungen für digitale Lehrmaterialien an und fordert die Hochschulen dazu auf dem Rahmenvertrag nicht beizutreten. [2]
Für die Übergangszeit appellieren wir an die VG Wort und die KMK die Rückkehr zur Pauschalvergütung.
Die KIF begrüßt daher die Nichtunterzeichnung des neuen Rahmenvertrags durch die Hochschulen in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Thüringen (Hint tb: Das ist teilweise falsch wenn man die Originalquellen liest) und appelliert an noch unentschlossene Hochschulen es diesen gleichzutun.
Damit soll ein Umdenken bei den Verantwortlichen der VG Wort und der Politik erreicht werden, um schnellstmöglich eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.
Version der KOMA
Die 79. Konferenz der deutschsprachigen Mathematikfachschaften (KoMa) bekräftigt auf Grund der aktuellen Entwicklungen die bereits auf der 78. KoMa verabschiedete Resolution zur VG Wort [1] und der Pressemitteilung der Hochschulrektorenkonferenz[2]. Die 79. KoMa appeliert daher an alle Hochschulen, dem neuen Rahmenvertrag nicht beizutreten, wie es bereits die Hochschulen in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Thüringen angekündigt haben[3]. Wir hoffen dadurch eine wissenschaftsfreundliche Novellierung des UrhG zu bewirken, die den Interessen von Wissenschaft und Urheber*innen gleichermaßen Rechnung trägt.
[1] https://die-koma.org/archiv/resolutionen/781-heidelberg/#c317