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Version vom 5. November 2016, 21:02 Uhr
Resolution zum Übergang vom Bachelor in den Master
Probleme
Bezugnehmend auf die Resolution der 33,5ten Konferenz der Informatikfachschaften in Lübeck fordert die Konferenz der Informatikfachschaften auch weiterhin, dass der Master der Regelabschluss sein soll.
Der Übergang von einem Bachelor- in einen Masterstudiengang erweist sich in der Praxis jedoch deutlich schwieriger als erwünscht. Neben den offensichtlichen formalen Schwierigkeiten, die nicht von den Studierenden zu verantworten sind (Abschlussarbeit noch nicht benotet, Zeugnis noch nicht ausgestellt), ergeben sich auch andere Probleme: Wie sollte beispielsweise mit Studierenden verfahren werden, die nur noch einen sehr kleinen Teil der Bachelorphase ihres Studiums absolvieren müssen?
Zu beachten ist hierbei auch, dass durch einen nicht reibungslosen Übergang Probleme bei der Studienfinanzierung (zum Beispiel aufgrund des Wegfalls von BAföG-Mittleln) auftreten können.
Lösungen
Es soll eine vorläufige Einschreibung in den Masterstudiengang ermöglicht werden. Damit diese Einschreibung endgültig wird, müssen in einer vorgegeben Frist noch ausstehende Leistungen erbracht bzw. Unterlagen nachgereicht werden.
Ein Antrag auf vorläufige Einschreibung soll mindestens in den folgenden Fällen unter den jeweils genannten Bedingungen möglich sein:
1. Es fehlen Leistungen im Umfang von maximal 15 Leistungspunkten nach ECTS aus der Bachelorphase.
Falls der Kandidat oder die Kandidatin noch die für den Masterstudiengang notwendigen Zulassungskriterien erfüllen kann, wird er oder sie vorläufig eingeschrieben und hat ein Semester Zeit, diese Leistungen zu erbringen.
Um dies zu ermöglichen, muss die Hochschule sicherstellen, dass dies in den entsprechenden Prüfungszeiträumen möglich ist.
2. Alle Leistungen wurden erbracht, jedoch sind noch nicht alle bewertetet.
Falls der Kandidat oder die Kandidatin noch die für den Masterstudiengang notwendigen Zulassungskriterien erfüllen kann, wird er oder sie vorläufig eingeschrieben, bis die Leistungen bewertet sind.
Wenn Leistungen als nicht bestanden bewertet werden, greift gegebenenfalls 1.