KIF440:Resolutionsentwürfe/VGWort: Unterschied zwischen den Versionen

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Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrte Damen und Herren,


im Jahr 2003 wurde das Urheberrechtsgesetz (UrhG), insbesondere durch das Hinzufügen von §52a „Öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung“, geändert. Nach Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. März 2013<ref name="bgh"/> sind ab dem 1. Januar 2016 alle urheberrechtlich geschützten Quellen in Vorlesungsskripten an die VG Wort zu melden und abzurechnen. Zwar wurde die Frist auf den 1. Januar 2017 verschoben, dennoch hat dieses neue Abrechnungsverfahren zur Folge, dass das Erstellen und Pflegen von Skripten sowie Lern- und Lehrmaterialen deutlich aufwändiger wird.


Mit der Umsetzung des Gesetzes und besonders des gewählten Abrechnungsverfahrens sind die unterzeichnenden Bundesfachschaftentagungen (BuFaTa) nicht einverstanden und sprechen sich dagegen aus.
im Jahr 2003 wurde das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), insbesondere durch das Hinzufügen von §52a „Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung“, geändert. Nach Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. März 2013(1)  sind ab dem 1. Januar 2016 alle urheberrechtlich geschützten Quellen in Vorlesungsskripten an die Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT) zu melden und abzurechnen. Zwar wurde die Frist auf den 1.  Januar 2017 verschoben, dennoch hat dieses neue Abrechnungsverfahren zur Folge, dass das Erstellen und Pflegen von Skripten sowie Lern- und Lehrmaterialien deutlich aufwändiger wird.


Erst durch das preiswerte und flächendeckende zur Verfügung stellen von Lehrmaterialien konnte sich ein modernes Hochschulwesen entwickeln. Diese Neuregelung wird die Qualität der Lehre und der Forschung nach unserer Einschätzung in den Hochschulen und damit die Grundlage der deutschen Wirtschaftskraft spürbar schwächen.


Nach Rücksprache mit Professoren und Dozenten diverser Hochschulen ist in Zukunft vermehrt mit Literaturlisten o.Ä. anstatt ausformulierter Skripte zu rechnen.
Mit der Umsetzung des Gesetzes und besonders des gewählten Abrechnungsverfahrens sind die unterzeichnenden Bundesfachschaftentagungen nicht einverstanden und sprechen sich dagegen aus.  


Qualitativ hochwertige Lehrmaterialien sind für die Studierenden, insbesondere im Selbststudium, von besonderer Bedeutung, da diese nicht nur gelesen, sondern vor Allem zum Arbeiten und Bearbeiten verwendet werden. Die Skripte sind weitestgehend auf den Vorlesungsinhalt und damit auf die Schwerpunkte des jeweiligen Faches angepasst und eignen sich daher deutlich besser für die Studierenden als eine bloße Literaturliste.


Die im Handel oder in den Bibliotheken erhältlichen Fachbücher erfüllen diese Voraussetzung zumeist nicht.
Erst durch das preiswerte und flächendeckende zur Verfügung stellen von Lehrmaterialien konnte sich ein modernes Hochschulwesen entwickeln. Diese Neuregelung wird die Qualität der Lehre und der Forschung maßgeblich beeinflussen. Um dem vermehrten Arbeitsaufwand durch zusätzliche Recherche Rechnung zu tragen, muss ohnehin schon knapp bemessene Lern- und Arbeitszeit aufgewendet werden. Dadurch sinkt das hohe Niveau unseres Studiums, was zu negativen Konsequenzen für die deutsche Wirtschaft führt.
Skripte sind für eine gute Lehre elementar. Ihre Existenz und Qualität sind unentbehrlich und die Lehre wird durch das Gesetz und die Entscheidung des BGH aus unserer Sicht enorm gefährdet.


Der Aufwand und die damit verbundenen Kosten, die Skripte komplett zu überarbeiten, stellen zudem eine unnötige Belastung des Lehrkörpers und der Hochschule dar. Gelder, die diesem Prozess zugeführt werden müssen, sollten stattdessen direkt in die Lehre, zum Beispiel in Form von Stellen für Tutorien, investiert werden.


Am Beispiel des Pilotprojekts im Wintersemester 2014/2015 an der Hochschule Osnabrück wird deutlich, dass mehr als 60% der Betroffenen mit dieser Umstellung besonders mit dem damit verbunden Aufwand unzufrieden sind. Rund 42% des nicht hochschuleigenen Materials sind davon betroffen.<ref name="pilotprojekt"/> Daher sind insbesondere für kleinere Universitäten und Fachhochschulen, die nicht oder nur in geringem Umfang selbst publizieren, starke Einschränkungen in der Qualität der Lehre zu erwarten.
Nach Rücksprache mit Professoren und Dozenten diverser Hochschulen ist in Zukunft vermehrt mit Literaturlisten o.Ä. anstatt ausformulierter Skripte und Vorlesungsfolien zu rechnen. Qualitativ hochwertige Lehrmaterialien sind für die Studierenden von besonderer Bedeutung, da diese nicht nur gelesen, sondern vor allem zum Arbeiten und Bearbeiten  verwendet werden. Die Skripte sind weitestgehend auf den Vorlesungsinhalt und damit auf die Schwerpunkte des jeweiligen Faches angepasst und eignen sich daher deutlich besser für die Studierenden als eine bloße Literaturliste. Die im Handel oder in den Bibliotheken erhältlichen Fachbücher erfüllen diese Voraussetzung zumeist nicht. Die Existenz und Qualität der Skripte sind unentbehrlich und die Lehre wird durch das Gesetz und die Entscheidung des BGH aus unserer Sicht enorm gefährdet.


Die unterzeichnenden BuFaTa möchten betonen, dass eine wirtschaftsstarke Industrie und leistungsstarke Forschung nicht ohne eine breite und umfassende Ausbildung möglich sind.


Im Interesse einer guten Lehre fordern wir, dass der Deutsche Bundestag sich für eine nachhaltige und umfassende Lehre an den Hochschulen einsetzt, sowie Maßnahmen ergreift, um die Qualität und das Erstellen und Publizieren von Lehr- und Lernmaterialen sicher zu stellen.
Der Aufwand und die damit verbundenen Kosten, die Skripte komplett zu überarbeiten, stellen zudem eine unnötige Belastung des Lehrkörpers und der Hochschule dar. Gelder, die diesem Prozess zugeführt werden müssen, sollten stattdessen direkt in die Lehre investiert werden. Prinzipiell sind wir für eine faire Vergütung der Autoren, jedoch darf die Forschung und Lehre nicht darunter leiden.
 
 
Am Beispiel des Pilotprojekts  im Wintersemester 2014/2015 an der Universität Osnabrück wird deutlich, dass mehr als 60% der Betroffenen mit dieser Umstellung besonders mit dem damit verbunden Aufwand unzufrieden sind. Rund 42% des nicht hochschuleigenen Materials sind von der neuen Regelung betroffen. Daher sind insbesondere für kleinere Universitäten und Fachhochschulen, die nicht oder nur in geringem Umfang selbst Skripte erstellen und publizieren, starke Einschränkungen in der Qualität der Lehre zu erwarten. Besonders zu beachten ist der Abschlusskommentar des Pilotprojekts:
 
 
„Insgesamt ging die Erprobung der Einzelmeldungen an der Universität Osnabrück also mit einem deutlichen Rückgang der Servicequalität und einem deutlichen Anstieg der Arbeitsbelastung für Studierende einher und verursachte Kosten in Form von Aufwänden bei Serviceeinrichtungen und Lehrenden, die die (im Pilotprojekt hypothetischen) Kosten der einzeln abgerechneten Nutzungen um ein mehrfaches überstiegen.“ (2)
 
 
Die unterzeichnenden Bundesfachschaftentagungen möchten betonen, dass eine wirtschaftsstarke Industrie und leistungsstarke Forschung nicht ohne eine breite und umfassende Ausbildung möglich sind.
 
 
Wir fordern, dass der Deutsche Bundestag sich für eine nachhaltige und umfassende Lehre an den Hochschulen einsetzt, sowie Maßnahmen ergreift, um die hohe Qualität sowie das Erstellen und Publizieren von nutzbaren Lehr- und Lernmaterialen zu gewährleisten.
 
 
Wir hoffen, dass Sie sich unseren Forderungen anschließen können und verbleiben
 
 
Mit freundlichen Grüßen
 
BuFaTa 1
 
BuFaTa 2
 
....
 
 
----
(1) Az. I ZR 84/11* BGH
 
(2) Pilotprojekt zur Einzelerfassung der Nutzung von Texten nach § 52a UrhG an der Universität Osnabrück – Abschlussbericht, Version 1.0.0, Juni 2015


== Quelle ==
== Quelle ==

Version vom 7. Mai 2016, 17:30 Uhr

Vorschlag:

Die 44,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften unterzeichnet den offenen Brief der FaTaMa bezüglich Urheberrecht und VG Wort:

Brief

Sehr geehrte Damen und Herren,


im Jahr 2003 wurde das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), insbesondere durch das Hinzufügen von §52a „Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung“, geändert. Nach Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. März 2013(1) sind ab dem 1. Januar 2016 alle urheberrechtlich geschützten Quellen in Vorlesungsskripten an die Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT) zu melden und abzurechnen. Zwar wurde die Frist auf den 1. Januar 2017 verschoben, dennoch hat dieses neue Abrechnungsverfahren zur Folge, dass das Erstellen und Pflegen von Skripten sowie Lern- und Lehrmaterialien deutlich aufwändiger wird.


Mit der Umsetzung des Gesetzes und besonders des gewählten Abrechnungsverfahrens sind die unterzeichnenden Bundesfachschaftentagungen nicht einverstanden und sprechen sich dagegen aus.


Erst durch das preiswerte und flächendeckende zur Verfügung stellen von Lehrmaterialien konnte sich ein modernes Hochschulwesen entwickeln. Diese Neuregelung wird die Qualität der Lehre und der Forschung maßgeblich beeinflussen. Um dem vermehrten Arbeitsaufwand durch zusätzliche Recherche Rechnung zu tragen, muss ohnehin schon knapp bemessene Lern- und Arbeitszeit aufgewendet werden. Dadurch sinkt das hohe Niveau unseres Studiums, was zu negativen Konsequenzen für die deutsche Wirtschaft führt.


Nach Rücksprache mit Professoren und Dozenten diverser Hochschulen ist in Zukunft vermehrt mit Literaturlisten o.Ä. anstatt ausformulierter Skripte und Vorlesungsfolien zu rechnen. Qualitativ hochwertige Lehrmaterialien sind für die Studierenden von besonderer Bedeutung, da diese nicht nur gelesen, sondern vor allem zum Arbeiten und Bearbeiten verwendet werden. Die Skripte sind weitestgehend auf den Vorlesungsinhalt und damit auf die Schwerpunkte des jeweiligen Faches angepasst und eignen sich daher deutlich besser für die Studierenden als eine bloße Literaturliste. Die im Handel oder in den Bibliotheken erhältlichen Fachbücher erfüllen diese Voraussetzung zumeist nicht. Die Existenz und Qualität der Skripte sind unentbehrlich und die Lehre wird durch das Gesetz und die Entscheidung des BGH aus unserer Sicht enorm gefährdet.


Der Aufwand und die damit verbundenen Kosten, die Skripte komplett zu überarbeiten, stellen zudem eine unnötige Belastung des Lehrkörpers und der Hochschule dar. Gelder, die diesem Prozess zugeführt werden müssen, sollten stattdessen direkt in die Lehre investiert werden. Prinzipiell sind wir für eine faire Vergütung der Autoren, jedoch darf die Forschung und Lehre nicht darunter leiden.


Am Beispiel des Pilotprojekts im Wintersemester 2014/2015 an der Universität Osnabrück wird deutlich, dass mehr als 60% der Betroffenen mit dieser Umstellung besonders mit dem damit verbunden Aufwand unzufrieden sind. Rund 42% des nicht hochschuleigenen Materials sind von der neuen Regelung betroffen. Daher sind insbesondere für kleinere Universitäten und Fachhochschulen, die nicht oder nur in geringem Umfang selbst Skripte erstellen und publizieren, starke Einschränkungen in der Qualität der Lehre zu erwarten. Besonders zu beachten ist der Abschlusskommentar des Pilotprojekts:


„Insgesamt ging die Erprobung der Einzelmeldungen an der Universität Osnabrück also mit einem deutlichen Rückgang der Servicequalität und einem deutlichen Anstieg der Arbeitsbelastung für Studierende einher und verursachte Kosten in Form von Aufwänden bei Serviceeinrichtungen und Lehrenden, die die (im Pilotprojekt hypothetischen) Kosten der einzeln abgerechneten Nutzungen um ein mehrfaches überstiegen.“ (2)


Die unterzeichnenden Bundesfachschaftentagungen möchten betonen, dass eine wirtschaftsstarke Industrie und leistungsstarke Forschung nicht ohne eine breite und umfassende Ausbildung möglich sind.


Wir fordern, dass der Deutsche Bundestag sich für eine nachhaltige und umfassende Lehre an den Hochschulen einsetzt, sowie Maßnahmen ergreift, um die hohe Qualität sowie das Erstellen und Publizieren von nutzbaren Lehr- und Lernmaterialen zu gewährleisten.


Wir hoffen, dass Sie sich unseren Forderungen anschließen können und verbleiben


Mit freundlichen Grüßen

BuFaTa 1

BuFaTa 2

....



(1) Az. I ZR 84/11* BGH

(2) Pilotprojekt zur Einzelerfassung der Nutzung von Texten nach § 52a UrhG an der Universität Osnabrück – Abschlussbericht, Version 1.0.0, Juni 2015

Quelle

Brief der FaTaMa: https://trans.auxua.eu/VGWort.pdf


Referenzen

<references> [1] [2]

  1. Az. I ZR 84/11* BGH
  2. Pilotprojekt zur Einzelerfassung der Nutzung von Texten nach § 52a UrhG an der Universität Osnabrück - Abschlussbericht, Version 1.0.0, Juni 2015