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=== Rücktritt von Prüfungen - gesundheitliche Prüfungsunfähigkeit ===
=== Rücktritt von Prüfungen - gesundheitliche Prüfungsunfähigkeit ===


Die 43,0te Konferenz der Informatikfachschaften fordert, dass zum Rücktritt von Prüfungen aus gesundheitlichen Gründen eine ärztliche Empfehlung ohne die Angabe von medizinischen Daten (Krankheit, Symptome,...) durch einen behandelnden Arzt (Vertrauensarzt der Hochschule oder Haus- / Amtsarzt) gegenüber der Prüfungsbehörde als ausreichend gilt.
Die 43,0. Konferenz der deutschrpachigen Informatikfachschaften fordert, dass zum Rücktritt von Prüfungen aus gesundheitlichen Gründen eine ärztliche Empfehlung ohne die Angabe von medizinischen Daten (Krankheit, Symptome,...) durch einen behandelnden Arzt (Vertrauensarzt der Hochschule oder Haus- / Amtsarzt) gegenüber der Prüfungsbehörde als ausreichend gilt.


Damit sollen Studierende nicht dazu gezwungen werden dürfen, Diagnosen oder Symptome gegenüber der Hochschule offen zu legen.
Damit sollen Studierende nicht dazu gezwungen werden dürfen, Diagnosen oder Symptome gegenüber der Hochschule offen zu legen.
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Damit werden Datenschutzproblemen bei der Erhebung vermieden und den Prinzipien der Datensparsamkeit und Datenvermeidung entgegengekommen werden.
Damit werden Datenschutzproblemen bei der Erhebung vermieden und den Prinzipien der Datensparsamkeit und Datenvermeidung entgegengekommen werden.


Die 43,0te KIF. begrüßt die Bereitstellung eines entsprechenden Formulars durch die Hochschule.
Die 43,0. KIF begrüßt die Bereitstellung eines entsprechenden Formulars durch die Hochschule.


'''eingereicht'''
'''Auf [[KIF420:Resolutionen/Prüfungsunfähigkeit|vorhandene Resolution]] verwiesen'''

Version vom 3. Juni 2015, 13:08 Uhr

Rücktritt von Prüfungen - gesundheitliche Prüfungsunfähigkeit

Die 43,0. Konferenz der deutschrpachigen Informatikfachschaften fordert, dass zum Rücktritt von Prüfungen aus gesundheitlichen Gründen eine ärztliche Empfehlung ohne die Angabe von medizinischen Daten (Krankheit, Symptome,...) durch einen behandelnden Arzt (Vertrauensarzt der Hochschule oder Haus- / Amtsarzt) gegenüber der Prüfungsbehörde als ausreichend gilt.

Damit sollen Studierende nicht dazu gezwungen werden dürfen, Diagnosen oder Symptome gegenüber der Hochschule offen zu legen.

Damit werden Datenschutzproblemen bei der Erhebung vermieden und den Prinzipien der Datensparsamkeit und Datenvermeidung entgegengekommen werden.

Die 43,0. KIF begrüßt die Bereitstellung eines entsprechenden Formulars durch die Hochschule.

Auf vorhandene Resolution verwiesen