KIF525:Resolutionsentwürfe/Digitalzwang: Unterschied zwischen den Versionen
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Die {{KIF|52,5}} fordert, dass Studierende ein Recht auf ein Semesterticket (sofern dieses von der Hochschule angeboten wird) und einen Studierendenausweis ohne die Notwendigkeit eines digitalen Endgerätes haben. Dies kann z. B. durch eine Chipkarte | Die {{KIF|52,5}} fordert, dass Studierende ein Recht auf ein Semesterticket (sofern dieses von der Hochschule angeboten wird) und einen Studierendenausweis ohne die Notwendigkeit eines digitalen Endgerätes haben. Dies kann z. B. durch eine Chipkarte ermöglicht werden. | ||
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Fuer diese Option sollten sich Studierende nicht rechtfertigen muessen. | Fuer diese Option sollten sich Studierende nicht rechtfertigen muessen. | ||
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Bei dem Erhalt und der Nutzung der analogen Option darf den Studierenden kein Mehraufwand entstehen. | Bei dem Erhalt und der Nutzung der analogen Option darf den Studierenden kein Mehraufwand entstehen. | ||
Die Möglichkeit der Nutzung der analogen Option muss in geeigneter Art und Weise bekanntgemacht werden. | Die Möglichkeit der Nutzung der analogen Option muss in geeigneter Art und Weise bekanntgemacht werden. | ||
Ein gängiger Browser muss zur Nutzung genügen. Falls zusätzlich eine App angeboten wird, muss diese ohne Gerätehersteller spezifische Dienste, wie Google Play Services oder Apple Online Services, nutzbar sein. Die App soll keine Tracker verwenden. | Ein gängiger Browser muss zur Nutzung genügen. Falls zusätzlich eine App angeboten wird, muss diese ohne Gerätehersteller spezifische Dienste, wie Google Play Services oder Apple Online Services, nutzbar sein. Die App soll keine Tracker verwenden. | ||
Es müssen studierendenfreundliche Regelungen gefunden werden wie mit geplanter und ungeplanter Downtime der Systeme von Semestertickets umgegangen wird. Die durch § 9 BefBedV festgelegte minimale Bearbeitungsgebühr darf nicht erhoben werden, wenn die Schuld nicht bei den | Es müssen studierendenfreundliche Regelungen gefunden werden wie mit geplanter und ungeplanter Downtime der Systeme von Semestertickets umgegangen wird. Die durch § 9 BefBedV festgelegte minimale Bearbeitungsgebühr darf nicht erhoben werden, wenn die Schuld nicht bei den Studierenden liegt. Es wird ein umfangreiches Systemonitoring durchgeführt, sodass die Beweislast einfach prüfbar ist. | ||
Die Datenverabeitung zur Erstellung und Bereitstellung der Semestertickets und Studierendenausweisen darf nur in der EU und DSGVO Konform geschehen. Dies schliesst insbesondere die Verwendung von Rechenzentren von Firmen, die nicht in der EU ansässig sind, aus. | Die Datenverabeitung zur Erstellung und Bereitstellung der Semestertickets und Studierendenausweisen darf nur in der EU und DSGVO Konform geschehen. Dies schliesst insbesondere die Verwendung von Rechenzentren von Firmen, die nicht in der EU ansässig sind, aus. | ||
Die Datenverarbeitung ist regelmäßig zu Evaluieren. | Die Datenverarbeitung ist regelmäßig zu Evaluieren. |
Version vom 18. Oktober 2024, 13:12 Uhr
Informationen zu diesem Resolutionsentwurf: | |
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Ansprechperson: | Marlena, Luca |
AK: | AK Digitalzwang bei Semesterticket und Studiausweis |
Reso polieren: | Nicht poliert |
Zwischenplenum: |
Adressaten: Verkehrsminister, AstA, Unis
Resolutionstext
Die 52,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert, dass Studierende ein Recht auf ein Semesterticket (sofern dieses von der Hochschule angeboten wird) und einen Studierendenausweis ohne die Notwendigkeit eines digitalen Endgerätes haben. Dies kann z. B. durch eine Chipkarte ermöglicht werden.
Bei dem Erhalt und der Nutzung der analogen Option darf den Studierenden kein Mehraufwand entstehen.
Die Möglichkeit der Nutzung der analogen Option muss in geeigneter Art und Weise bekanntgemacht werden.
Ein gängiger Browser muss zur Nutzung genügen. Falls zusätzlich eine App angeboten wird, muss diese ohne Gerätehersteller spezifische Dienste, wie Google Play Services oder Apple Online Services, nutzbar sein. Die App soll keine Tracker verwenden.
Es müssen studierendenfreundliche Regelungen gefunden werden wie mit geplanter und ungeplanter Downtime der Systeme von Semestertickets umgegangen wird. Die durch § 9 BefBedV festgelegte minimale Bearbeitungsgebühr darf nicht erhoben werden, wenn die Schuld nicht bei den Studierenden liegt. Es wird ein umfangreiches Systemonitoring durchgeführt, sodass die Beweislast einfach prüfbar ist.
Die Datenverabeitung zur Erstellung und Bereitstellung der Semestertickets und Studierendenausweisen darf nur in der EU und DSGVO Konform geschehen. Dies schliesst insbesondere die Verwendung von Rechenzentren von Firmen, die nicht in der EU ansässig sind, aus.
Die Datenverarbeitung ist regelmäßig zu Evaluieren.