KIF525:Resolutionsentwürfe/Digitalzwang: Unterschied zwischen den Versionen

Aus KIF
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 13: Zeile 13:
== Resolutionstext ==
== Resolutionstext ==
   
   
Die {{52,5|KIF}} fordert, dass Studierende ein Recht auf ein Semesterticket (sofern dieses von der Hochschule angeboten wird) und einen Studierendenausweis ohne die Notwendigkeit eines digitalen Endgerätes haben. Dies kann z. B. durch eine Chipkarte möglich sein.
Die {{KIF|52,5}} fordert, dass Studierende ein Recht auf ein Semesterticket (sofern dieses von der Hochschule angeboten wird) und einen Studierendenausweis ohne die Notwendigkeit eines digitalen Endgerätes haben. Dies kann z. B. durch eine Chipkarte möglich sein.


<!-- Alternative Formulierung
<!-- Alternative Formulierung
Die {{52,5|KIF}} fordert, dass Studierende ein Recht auf Moeglichkeit haben, ihren Studierendenausweis und (sofern verfuegbar) ihr Semesterticket ohne digitales Endgeraet nutzen zu koennen. Dies kann z. B. durch eine Chipkarte geschehen.
Die {{KIF|52,5}} fordert, dass Studierende ein Recht auf Moeglichkeit haben, ihren Studierendenausweis und (sofern verfuegbar) ihr Semesterticket ohne digitales Endgeraet nutzen zu koennen. Dies kann z. B. durch eine Chipkarte geschehen.
Fuer diese Option sollten sich Studierende nicht rechtfertigen muessen.
Fuer diese Option sollten sich Studierende nicht rechtfertigen muessen.
-->
-->

Version vom 18. Oktober 2024, 13:03 Uhr

Informationen zu diesem Resolutionsentwurf:
Ansprechperson: Marlena, Luca
AK: AK Digitalzwang bei Semesterticket und Studiausweis
Reso polieren: Nicht poliert
Zwischenplenum:



Adressaten: Verkehrsminister, AstA, Unis

Resolutionstext

Die 52,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert, dass Studierende ein Recht auf ein Semesterticket (sofern dieses von der Hochschule angeboten wird) und einen Studierendenausweis ohne die Notwendigkeit eines digitalen Endgerätes haben. Dies kann z. B. durch eine Chipkarte möglich sein.


Bei dem Erhalt und der Nutzung der analogen Option darf den Studierenden kein Mehraufwand entstehen.

Die Möglichkeit der Nutzung der analogen Option muss in geeigneter Art und Weise bekanntgemacht werden.

Das digitale Semesterticket und ein digitaler Studierendenausweis soll unabhängig von dem digitalen Endgerät und verwendeter Software (Anwendung/Betriebssystem) verwendbar sein.

Ein gängiger Browser muss zur Nutzung genügen. Falls zusätzlich eine App angeboten wird, muss diese ohne Gerätehersteller spezifische Dienste, wie Google Play Services oder Apple Online Services, nutzbar sein. Die App soll keine Tracker verwenden.

Es müssen studierendenfreundliche Regelungen gefunden werden wie mit geplanter und ungeplanter Downtime der Systeme von Semestertickets umgegangen wird. Die durch § 9 BefBedV festgelegte minimale Bearbeitungsgebühr darf nicht erhoben werden, wenn die Schuld nicht bei den Studis liegt. Es wird ein umfangreiches Systemonitoring durchgeführt, sodass die Beweislast einfach prüfbar ist.

Die Datenverabeitung zur Erstellung und Bereitstellung der Semestertickets und Studierendenausweisen darf nur in der EU und DSGVO Konform geschehen. Dies schliesst insbesondere die Verwendung von Rechenzentren von Firmen, die nicht in der EU ansässig sind, aus.

Die Datenverarbeitung ist regelmäßig zu Evaluieren.