KIF515:Resolutionen/Anrechnung von Pflichtpraktika: Unterschied zwischen den Versionen

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Die 51,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert die Hochschulen dazu auf den Studierenden die Möglichkeit einzuräumen sich gleichwertige Tätigkeiten mit gleichwertigem Aufwand anstelle eines verpflichtenden Praktikums anrechnen zu lassen.
Die 51,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert die Hochschulen dazu auf den Studierenden die Möglichkeit einzuräumen sich gleichwertige Tätigkeiten mit gleichwertigem Aufwand anstelle eines verpflichtenden Praktikums anrechnen zu lassen.
Wir halten die Hochschulen und ihre Fachbereiche daher an, falls nicht bereits erfolgt, eine Regelung zur Anrechnung gleichwertiger Kompetenzen im Kontext von Pflichtpraktika und die dazugehörigen Rahmenbedingungen für ihre entsprechenden Prüfungsordnungen zu definieren und in diesen festzuhalten.


An Hochschulen für angewandte Wissenschaften gibt es häufig ein Pflichtpraktikum, welches von allen Studierenden des Studienganges abgeschlossen werden muss. Einige dieser gehen jedoch auch schon vorher neben ihrem Studium einer Erwerbstätigkeit ihrer Fachrichtung nach. Oft ist es jedoch für die Studierenden nicht möglich sich diese Tätigkeiten als Praktikum anerkennen zu lassen. Dies bringt sie daher oft in eine Situation, in welcher sie einen Praktikantenvertrag mit dem betreuenden Unternehmen schließen müssen, welcher häufig aus Sicht der Studierenden deutlich schlechtere Konditionen wie etwa ein geringeres Entgelt bei höherem Arbeitsaufwand beinhaltet. Da die Intention hinter einem Pflichtpraktikum v.a. das Sammeln praktischer Erfahrungen innerhalb des angestrebten Berufsfeldes ist, sollte eine gleichwertige Tätigkeit auch ohne die reine Form des Praktikums durch die Hochschulen anerkannt werden.  
--- Begründung ---
 
An Hochschulen für angewandte Wissenschaften gibt es häufig ein Pflichtpraktikum, welches von allen Studierenden des Studienganges abgeschlossen werden muss. Einige dieser gehen jedoch auch schon vorher neben ihrem Studium einer Erwerbstätigkeit ihrer Fachrichtung nach. Oft ist es jedoch für die Studierenden nicht möglich sich diese Tätigkeiten als Praktikum anrechnen zu lassen. Dies bringt sie daher oft in eine Situation, in welcher sie einen Praktikantenvertrag mit dem betreuenden Unternehmen schließen müssen, welcher häufig aus Sicht der Studierenden deutlich schlechtere Konditionen wie etwa ein geringeres Entgelt bei höherem Arbeitsaufwand beinhaltet. Da die Intention hinter einem Pflichtpraktikum v.a. das Sammeln praktischer Erfahrungen innerhalb des angestrebten Berufsfeldes ist, sollte eine gleichwertige Tätigkeit auch ohne die reine Form des Praktikums durch die Hochschulen anerkannt werden.  


Ein Beispiel wäre die Anerkennungsregelung der technischen Hochschule Mittelhessen, welche 2022 in die Prüfungsordnung des Studiengangs B.Sc. Wirtschaftsinformatik aufgenommen wurde [https://www.thm.de/site/thm-dokumente/studium/2072-pruefungsordnung-wirtschaftsinformatik-bachelor-2017-version-5/download.html]. über Anhang 3 §9 wird es den Studierenden ermöglicht unter klar definierten Bedingungen eine Anrechnung zu beantragen.
Ein Beispiel wäre die Anerkennungsregelung der technischen Hochschule Mittelhessen, welche 2022 in die Prüfungsordnung des Studiengangs B.Sc. Wirtschaftsinformatik aufgenommen wurde [https://www.thm.de/site/thm-dokumente/studium/2072-pruefungsordnung-wirtschaftsinformatik-bachelor-2017-version-5/download.html]. über Anhang 3 §9 wird es den Studierenden ermöglicht unter klar definierten Bedingungen eine Anrechnung zu beantragen.
Wir halten die Hochschulen und ihre Fachbereiche daher an, falls nicht bereits erfolgt, ebenfalls eine derartige Regelung zur Anerkennung gleichwertiger Kompetenzen im Kontext von Pflichtpraktika und die dazugehörigen Rahmenbedingungen für ihre entsprechenden Prüfungsordnungen zu definieren und in diesen festzuhalten.

Version vom 4. November 2023, 14:19 Uhr

Die 51,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert die Hochschulen dazu auf den Studierenden die Möglichkeit einzuräumen sich gleichwertige Tätigkeiten mit gleichwertigem Aufwand anstelle eines verpflichtenden Praktikums anrechnen zu lassen. Wir halten die Hochschulen und ihre Fachbereiche daher an, falls nicht bereits erfolgt, eine Regelung zur Anrechnung gleichwertiger Kompetenzen im Kontext von Pflichtpraktika und die dazugehörigen Rahmenbedingungen für ihre entsprechenden Prüfungsordnungen zu definieren und in diesen festzuhalten.

--- Begründung ---

An Hochschulen für angewandte Wissenschaften gibt es häufig ein Pflichtpraktikum, welches von allen Studierenden des Studienganges abgeschlossen werden muss. Einige dieser gehen jedoch auch schon vorher neben ihrem Studium einer Erwerbstätigkeit ihrer Fachrichtung nach. Oft ist es jedoch für die Studierenden nicht möglich sich diese Tätigkeiten als Praktikum anrechnen zu lassen. Dies bringt sie daher oft in eine Situation, in welcher sie einen Praktikantenvertrag mit dem betreuenden Unternehmen schließen müssen, welcher häufig aus Sicht der Studierenden deutlich schlechtere Konditionen wie etwa ein geringeres Entgelt bei höherem Arbeitsaufwand beinhaltet. Da die Intention hinter einem Pflichtpraktikum v.a. das Sammeln praktischer Erfahrungen innerhalb des angestrebten Berufsfeldes ist, sollte eine gleichwertige Tätigkeit auch ohne die reine Form des Praktikums durch die Hochschulen anerkannt werden.

Ein Beispiel wäre die Anerkennungsregelung der technischen Hochschule Mittelhessen, welche 2022 in die Prüfungsordnung des Studiengangs B.Sc. Wirtschaftsinformatik aufgenommen wurde [1]. über Anhang 3 §9 wird es den Studierenden ermöglicht unter klar definierten Bedingungen eine Anrechnung zu beantragen.