KIF515:Resolutionen/KI-Tools: Unterschied zwischen den Versionen

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== Resolutionsentwurf ==
== Resolutionsentwurf ==


Die {{KIF|51,5}} ergänzt die zur {{KIF|51,0}} beschlossenen Forderungen an Hochschulen zur hochschulweit einheitlichen Regelung zum Einsatz von KI-Tools um die Punkte 5, 6 und 7:
Die {{KIF|51,5}} schließt sich den in der {{KIF|51,0}} beschlossenen Forderungen an Hochschulen zur hochschulweit einheitlichen Regelung zum Einsatz von KI-Tools an:


# Vorgesehene und ausgeschlossene Nutzungen von KI-Tools sind in Ordnungen der Hochschule festzuhalten.
# Vorgesehene und ausgeschlossene Nutzungen von KI-Tools sind in Ordnungen der Hochschule festzuhalten.
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# Die Konferenz sieht die Lehre in der Pflicht, Studierenden Chancen, Risiken und den verantwortungsvollen Umgang mit neuen Werkzeugen zu vermitteln.
# Die Konferenz sieht die Lehre in der Pflicht, Studierenden Chancen, Risiken und den verantwortungsvollen Umgang mit neuen Werkzeugen zu vermitteln.
# Datenschutz ist bei der Verwendung von KI-Tools in der Lehre und im Hochschulbetrieb einzuhalten.
# Datenschutz ist bei der Verwendung von KI-Tools in der Lehre und im Hochschulbetrieb einzuhalten.
# Es sind zumindest hochschulweit einheitliche, klar definierte Regeln zur Attribution von KI-generierten Inhalten festzuschreiben.
 
# Die Existenz von KI-Tools bedeutet nicht weniger Notwendigkeit für Grundlagen-Lehre.
Darüber hinaus fordert die Konferenz:
 
# <li value="5">Es sind für KI-Inhalte einheitliche und klar definierte Regeln zur Attribution festzuschreiben.</li>
# Die Vermittlung sowie Bewertung von Lehrinhalten darf nicht durch KI-Tools stattfinden.
# Anstelle von Mitigationen zur unerlaubten Nutzung von KI-Tools in Abgaben und Prüfungen, sind Verständnis-Prüfungen vorzuziehen. Insbesondere die Barrierefreiheit ist hierbei mitzudenken.
# Anstelle von Mitigationen zur unerlaubten Nutzung von KI-Tools in Abgaben und Prüfungen, sind Verständnis-Prüfungen vorzuziehen. Insbesondere die Barrierefreiheit ist hierbei mitzudenken.



Version vom 4. November 2023, 14:04 Uhr

Resolutionsentwurf

Die 51,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften schließt sich den in der 51,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften beschlossenen Forderungen an Hochschulen zur hochschulweit einheitlichen Regelung zum Einsatz von KI-Tools an:

  1. Vorgesehene und ausgeschlossene Nutzungen von KI-Tools sind in Ordnungen der Hochschule festzuhalten.
  2. Die Konferenz spricht sich gegen ein generelles Nutzungsverbot von KI-Tools an Hochschulen aus.
  3. Die Konferenz sieht die Lehre in der Pflicht, Studierenden Chancen, Risiken und den verantwortungsvollen Umgang mit neuen Werkzeugen zu vermitteln.
  4. Datenschutz ist bei der Verwendung von KI-Tools in der Lehre und im Hochschulbetrieb einzuhalten.

Darüber hinaus fordert die Konferenz:

  1. Es sind für KI-Inhalte einheitliche und klar definierte Regeln zur Attribution festzuschreiben.
  2. Die Vermittlung sowie Bewertung von Lehrinhalten darf nicht durch KI-Tools stattfinden.
  3. Anstelle von Mitigationen zur unerlaubten Nutzung von KI-Tools in Abgaben und Prüfungen, sind Verständnis-Prüfungen vorzuziehen. Insbesondere die Barrierefreiheit ist hierbei mitzudenken.

Bemerkungen

KI-Tools sind nach unserem Verständnis generative oder klassifizierende Hilfsmittel, um z.B. Medien (Texte, Bilder, …) anhand von Stichworten zu generieren, oder semantische Inhalte in Dokumenten zu suchen oder zu bewerten.

Zu (1) - Ordnungen:

Gute Regelungen gelten hochschulweit und passen sich neuen Entwicklungen an, indem sie nicht an spezifische Modelle oder Tools gebunden sind. Ordnungen sollen klarstellen, welche Verwendungen von KI-Tools von der Hochschule ausgeschlossen werden. Das macht die Regelungen für Studierende transparent, nachvollziehbar und unabhängig von den Entscheidungen einzelner Dozierender.

Zu (2) - Kein KI Verbot:

KI-Tools bieten nach unserer Einschätzung keinen größeren Nutzen als menschliche Expert:innen (z.B. Studierende aus höheren Semestern). Die Möglichkeit, Inhalte von anderen erstellen oder verbessern zu lassen und als eigene Leistung auszugeben, besteht bereits ohne technische Hilfsmittel. Prüfungsformen werden durch das Erlauben von KI-Tools nicht empfindlicher gegenüber Fremdleistungen.

Zu (3) - KI Lehre:

Studierende aller Fachrichtungen können von einem guten Umgang mit KI-Tools profitieren. Da diese eine breite fachunabhängige Einsetzbarkeit zeigen, sollten KI-Tools auch außerhalb von Informatikveranstaltungen in die Lehrinhalte aufgenommen werden.

Zu (4) - Datenschutz:

Es ist darauf zu achten, dass geschützte Daten von KI-Tools nicht repliziert werden können und es für das Studium nicht erforderlich ist und sein darf, persönliche Daten an Drittanbieter weiterzugeben.

Zu (5) - Attributions-Regeln:

Die Attribution von KI-Inhalten dient der Erfüllung wissenschaftlicher Standards, womit der Prozess der Erstellung von Inhalten bzw. die Art der Verwendung von KI, nachvollziehbar gemacht werden soll. Zusätzlich ist eine Reproduzierbarkeit der KI-Inhalte zu gewährleisten.

Die Regelungen zu dieser Attribution sind nicht an ein Studienfach oder Tool gebunden. Klar definierte Regeln erlauben eine wichtige Vergleichbarkeit. Idealerweise ist eine einheitliche Regelung über alle Hochschulen hinweg zu finden. Die Attribution sollte mindestens das verwendete Tool sowie die verwendete Tool-Version und relevante Eingabe-Parameter umfassen.

Zu (6) - Grundlagen-Lehre:

Auch mit der Existenz von KI-Tools sollten Studierende in der Lage sein, typische grundlegende Aufgabenstellungen selbstständig lösen zu können. Ein Verzicht auf Grundlagen-Lehre oder auch nur die Reduzierung dieser, mit Verweis auf KI-Tools, sollte nicht geschehen.

Zu (7) - Verständnisprüfungen und Barrierefreiheit:

Zur Mitigation von KI-Tools in Abgaben und Prüfungen werden teilweise Techniken eingesetzt, welche die Barrierefreiheit gegenüber Studierenden erheblich verschlechtern. Dazu gehört beispielsweise die Bereitstellung von Aufgaben als Text in einem Bild. Anstelle derartiger Lösungen sollten Prüfungsformen das Verständnis eines Lösungsswegs bevorzugen.