KIF510:Prüfungsunfähigkeitsformular MeTaFa: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Statt mit immer restriktiveren Regelungen den Studierenden ein grundsätzliches Misstrauen entgegenzubringen, sollte das Problem lieber an der Wurzel angepackt werden: Mit der Möglichkeit von kurzfristigen Prüfungsabmeldungen ohne Angabe von Gründen, wäre der unterstellte Missbrauch von Krankschreibungen zur Prüfungsabmeldung hinfällig.
'''Statt mit immer restriktiveren Regelungen den Studierenden ein grundsätzliches Misstrauen entgegenzubringen, sollte das Problem lieber an der Wurzel angepackt werden: Mit der Möglichkeit von kurzfristigen Prüfungsabmeldungen ohne Angabe von Gründen, wäre der unterstellte Missbrauch von Krankschreibungen zur Prüfungsabmeldung hinfällig.
Großzügigere Fristen bei Zweit- und Drittversuchen können ebenfalls dazu beitragen, missbräuchliche Anträge auf Krankschreibung zu reduzieren.'''''Kursiver Text''
Großzügigere Fristen bei Zweit- und Drittversuchen können ebenfalls dazu beitragen, missbräuchliche Anträge auf Krankschreibung zu reduzieren.''


Es besteht grundsätzlich eine Unterscheidung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Prüfungsunfähigkeit.
Es besteht grundsätzlich eine Unterscheidung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Prüfungsunfähigkeit.

Version vom 21. Mai 2023, 00:53 Uhr

Die 51,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften schließt sich der folgenden Resolution der MeTaFa an und bekräftigt die Resolutionen der 42,0. und der 47,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften zur Prüfungsunfähigkeit:

https://www.fzs.de/buendnisse-zusammenarbeit-und-mitgliedschaften/meta-tagung-der-fachschaften-metafa/forderung-abschaffung-der-pflicht-zur-angabe-von-symptomen-bei-krankheitsbedingter-pruefungsunfaehigkeit/

Resolutionstext

Forderung: Abschaffung der Pflicht zur Angabe von Symptomen bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit Wir sprechen uns gegen eine geforderte Angabe von Symptomen auf Attesten für die Prüfungsunfähigkeitsmeldung aus und schließen uns den zahlreichen Forderungen der Bundesfachschaftentagungen an:

  • 83. Bauingenieur-Fachschaften-Konferenz (Sommersemester 2014) [1]
  • 42,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften (Sommersemester 2014) [2]
  • 20. Psychologie-Fachschaften-Konferenz (Wintersemester 2014) [3]
  • freier zusammenschluss von student*innenschaften (fzs) e.V. (2015) [4]
  • 76. Konferenz der deutschsprachigen Mathematikfachschaften (Sommersemester 2015) [5]
  • 75. Zusammenkunft aller Physik-Fachschaften (Wintersemester 2016) [6]
  • 12. Konferenz aller werkstofftechnischen und materialwissenschaftlichen Studiengänge (Wintersemester 2016) [7]
  • 76. Zusammenkunft aller Physik-Fachschaften (Sommersemester 2017) [8]
  • 77. Zusammenkunft aller Physik-Fachschaften (Wintersemester 2017) [9]
  • 91. Bauingenieur-Fachschaften-Konferenz (Sommersemester 2018) [10]
  • 92. Bauingenieur-Fachschaften-Konferenz (Wintersemester 2018) [11]
  • 30. Psychologie-Fachschaften-Konferenz (Wintersemester 2019) [12]
  • 81. Zusammenkunft aller Physik-Fachschaften (Wintersemester 2019) [13]
  • 47,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften (Wintersemester 2019) [14]
  • 18. Konferenz aller werkstofftechnischen und materialwissenschaftlichen Studiengänge (Wintersemester 2019) [15]
  • Bundesfachschaftenkonferenz der Wirtschaftswissenschaften (Wintersemester 2021) [16]

An vielen Universitäten[notes 1] ist es aktuell erforderlich, für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit ein ärztliches Attest mit der Angabe von Symptomen einzureichen. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Symptome im jeweiligen Fall eine Prüfungsunfähigkeit darstellen. Dies führt aktuell dazu, dass Studierende gezwungen sind, Ärzt*innen unter dem Deckmantel der Freiwilligkeit von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Weitergabe und Speicherung solcher hochsensiblen Daten bergen das Risiko, dass ungewollt Dritte Kenntnis darüber erlangen. Zudem haben die Mitglieder der Prüfungsausschüsse in der Regel keine Qualifikation, um über Leistungseinschränkungen durch die angegebenen Symptome zu entscheiden.

Wir fordern daher, dass eine ärztliche Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit zum Rücktritt vom Prüfungsversuch ausreicht. Sollte das ursprünglich ausgestellte Attest nicht den Ansprüchen des Prüfungsausschusses genügen, obliegt es aktuell dem Prüfungsausschuss der jeweiligen Hochschule, einen Amtsarzt/eine Amtsärztin hinzuzuziehen. Jedoch muss auch deren Urteil unter ärztliche Schweigepflicht gestellt sein und nur hinsichtlich der Prüfungsunfähigkeit ein Urteil abgegeben werden. Die Kosten für den Amtsarzt/die Amtsärztin müssen aktuell häufig von den Studierenden selbst übernommen werden.

Wir fordern jedoch, dass die Kosten für die amtsärztliche Bescheinigung von der Hochschule übernommen werden, um eine weitere finanzielle Belastung der Studierenden zu verhindern. Als Beispiel für einen in unserem Sinne guten Gesetzestext ist das thüringische Hochschulgesetz[17] zu nennen: „Für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit reicht eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit aus, es sei denn, es bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen. Bestehen derartige Anhaltspunkte, ist die Hochschule berechtigt, auf ihre Kosten eine amtsärztliche Bescheinigung zu verlangen.“ Wir fordern die Wissenschaftsministerien der Länder auf, die Landeshochschulgesetze dahingehend anzupassen. Weiterhin fordern wir die Hochschulen auf, die Prüfungsordnungen im Sinne der Studierenden anzupassen.

Bitte nehmen Sie zu unseren Forderungen begründet Stellung.

Fußnoten

  1. "Universitäten" schließt hier auch Hochschulen mit ein.

Kursiver Text=== Zusatz ===

Die 51,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert zusätzlich, dass die Möglichkeit der Prüfungsabmeldung bis wenigstens wenige Tage vor der Prüfung in den Landeshochschulgesetzen festgelegt wird.

Begründung

Statt mit immer restriktiveren Regelungen den Studierenden ein grundsätzliches Misstrauen entgegenzubringen, sollte das Problem lieber an der Wurzel angepackt werden: Mit der Möglichkeit von kurzfristigen Prüfungsabmeldungen ohne Angabe von Gründen, wäre der unterstellte Missbrauch von Krankschreibungen zur Prüfungsabmeldung hinfällig. Großzügigere Fristen bei Zweit- und Drittversuchen können ebenfalls dazu beitragen, missbräuchliche Anträge auf Krankschreibung zu reduzieren.

Es besteht grundsätzlich eine Unterscheidung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Prüfungsunfähigkeit. Das Prüfungsamt sollte eine durch eine*n Ärztin*Arzt festgestellte Arbeitsunfähigkeit als Prüfungsunfähigkeit der Studierenden anerkennen.

Seit Beginn des Jahres werden keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr in Papierform an Angestellte ausgestellt. An Studierende jedoch erfolgen diese weiterhin in Papierform. Trotzdem nahmen die Hochschulen diese Änderung als Anlass, die Anerkennung der Prüfungsunfähigkeit zu ändern.

Seit spätestens diesem Jahr muss der Antrag beim Prüfungsamt mit einem Prüfungsunfähigkeitsformular gestellt werden. Dabei werden üblicherweise Befunde, Symptome, Krankheitsbilder und Diagnosen abgefragt. Es wird suggeriert, dass das vollständige Ausfüllen dieses Formulars freiwillig ist. Da der Antrag beim Nichtausfüllen jedoch abgelehnt wird, ist diese Freiwilligkeit nicht gegeben. Des Weiteren werden die Ärzt*innen als auch die Studierenden unter Druck gesetzt, bestimmte Krankheitsbilder oder Symptome im Voraus auszuschließen.

An der FSU Jena werden diese Gesundheitsdaten nun wieder systematisch abgefragt, obwohl das Thüringer Hochschulgesetz dies ausdrücklich verbietet.