KIF475:Resolutionen/Regelungen zur Prüfungsunfähigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Vorschlag der MeTaFa für eine einheitliche Resolution über mehrere BuFaTas.
Vorschlag der MeTaFa für eine einheitliche Resolution über mehrere BuFaTas.

Version vom 2. November 2019, 15:27 Uhr

Datei:Symptompflicht.pdf

Vorschlag der MeTaFa für eine einheitliche Resolution über mehrere BuFaTas.

Resolution der KIF dazu: KIF420:Resolutionen/Prüfungsunfähigkeit

Anmerkungen von Thomas

  • Thomas findet die Begründungen teilweise nicht gut und teilweise falsch.
  • Thomas hat einen neuen Text erstellt der neue Argumente aufgreift:


Kurzvariante

Die KIF fordert die Bundesländer auf eine gesetzliche Grundlage für Regelungen zur Prüfungsunfähigkeit zu schaffen.

Da Hochschulen und die dort tätigen Personen regelmäßig maßgeblich über die zukünftige wissenschaftliche Karriere der Studierenden entscheiden sind die Nennung von Funktionsstörungen, Symptomen oder Diagnostik bei Attesten zur Prüfungsfähigkeit analog zur regulären Arbeitswelt auszuschließen.

Die Nennung von Funktionsstörungen ist nur bei einem Nachteilsausgleich angemessen. Es liegt im Belieben der einzelnen Person solch einen Nachteilsausgleich zu beantragen und ein adäquater Nachteilsausgleich erfordert die Kenntnis des Nachteils.

Ausführliche Variante

Die KIF fordert die Bundesländer auf eine gesetzliche Grundlage für Regelungen zur Prüfungsunfähigkeit zu schaffen.

Es ist nicht hinnehmbar wenn sich medizinisches Fachpersonal wegen Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 Strafgesetzbuch strafbar macht weil Prüfungsausschüsse und Prüfungsämter die Offenlegung von Funktionsstörungen, Diagnostik und Symptomen einfordern. „Die Verpflichtung zur Vorlage eines ärztlichen Attests für den Rücktritt von einer Hochschulprüfung greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Ein solcher Eingriff ist formell nur zu rechtfertigen, wenn der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen über den Grundrechtseingriff selbst in einem Parlamentsgesetz hinreichend klar und bestimmt trifft“1. Hierbei kann das Hochschulgesetz von Nordrhein-Westfalen als positives Beispiel genannt werden. § 63 Absatz 7 Satz 1 regelt: „Für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit reicht eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit hin, es sei denn, es bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen. Bestehen derartige Anhaltspunkte, ist die Hochschule berechtigt, auf ihre Kosten eine ärztliche Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Hochschule zu verlangen; die oder der Studierende muss zwischen mehreren Vertrauensärztinnen oder Vertrauensärzten wählen können. (...)“ Bei offensichtlicher Prüfungsunfähigkeit kann auf ein Attest verzichtet werden. Die Hochschule ist berechtigt gegen Missbrauch tätig zu werden. Die Kostenfrage ist geklärt.

Hinsichtlich der Forderung nach Nennung von Funktionsstörungen, Diagnostik und Symptomen ist der besondere Kontext einer Hochschule zu berücksichtigen. Ziel eines Studiums ist die Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit2. Die wissenschaftliche Arbeit findet im Regelfall an den Hochschulen statt. Insbesondere sind Karrierewege im wissenschaftlichem Umfeld im Regelfall mit Tätigkeiten und Arbeitsverhältnissen an Hochschulen gleichzusetzen da das Promotionsrecht den Hochschulen vorbehalten ist. Dabei ist insbesondere die Promotion von einer besonders persönlichen Beziehung gekennzeichnet. Somit erfolgt die Offenlegung der Eingangs genannten Aspekte letztendlich gegenüber dem zukünftigen Arbeitgeber, bei wissenschaftlichen Hilfskräften auch jetzigen Arbeitgeber. Dementsprechend ist analog zu regulären Arbeitsverhältnissen eine Benachteiligung hinsichtlich des Rechts auf Berufsfreiheit anzunehmen bei Offenlegung der Eingangs genannten Aspekte. Insgesamt ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, und das Recht auf Berufsfreiheit deshalb nicht angemessen, insbesondere da auch mildere Mittel in Frage kämen wie beispielsweise die Zulassung einer Prüfungsabmeldung bis zum Beginn einer Prüfung.

Die Nennung von Funktionsstörungen ist nur bei einem Nachteilsausgleich angemessen. Es liegt im Belieben der einzelnen Person solch einen Nachteilsausgleich zu beantragen und ein adäquater Nachteilsausgleich erfordert die Kenntnis des Nachteils.

1) Siehe Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, WD 3 - 3000 - 108/18
2) Hochschulrahmengesetz, § 7

Quellen