KIF460:Resolutionen/Anpassung BAföG an reale Lebens- und Studienverhältnisse: Unterschied zwischen den Versionen
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* Die Leistungen für Mehrbedarf sowie einmalige Leistungen sind analog zu den Regelungen von [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__21.html § 21 SGB II] zu erbringen | * Die Leistungen für Mehrbedarf sowie einmalige Leistungen sind analog zu den Regelungen von [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__21.html § 21 SGB II] zu erbringen | ||
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Aktuelle Version vom 13. Mai 2018, 02:07 Uhr
Die 46,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert den Gesetzgeber dazu auf das Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) unter anderem in den folgenden Punkten anzupassen:
- Für § 13 Abs 2 (Bedarf für Studierende) ist der Mietspiegel des Hochschulstandorts zu berücksichtigen (vgl. z.B. § 22 (1) SGB II)
- Unter Berücksichtigung der Resolution Statistiken zu Studiendauer sind § 15, § 15a anzupassen, so dass die Förderungshöchstdauer die durchschnittliche Studiendauer berücksichtigt und als Referenz nicht die Regelstudienzeit dient
- Die Leistungen für Mehrbedarf sowie einmalige Leistungen sind analog zu den Regelungen von § 21 SGB II zu erbringen
Im Konsens angenommen