KIF455:Anerkennung von psychischen Krankheiten: Unterschied zwischen den Versionen

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Für die Umsetzung von Maßnahmen sollte die Hochschulen eine nied­rig­schwel­lige Antragsstellung ermöglichen. Es sind die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Dabei sollte die Hochschule nur in begründeten Einzelfällen die freie Arztwahl einschränken.
Für die Umsetzung von Maßnahmen sollte die Hochschulen eine nied­rig­schwel­lige Antragsstellung ermöglichen. Es sind die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Dabei sollte die Hochschule nur in begründeten Einzelfällen die freie Arztwahl einschränken.


Abs. 2.5 [http://www.akkreditierungsrat.de/fileadmin/Seiteninhalte/AR/Beschluesse/AR_Regeln_Studiengaenge_aktuell.pdf]
Abs. 2.5 in den Akkr.-Regeln [http://www.akkreditierungsrat.de/fileadmin/Seiteninhalte/AR/Beschluesse/AR_Regeln_Studiengaenge_aktuell.pdf http://www.akkreditierungsrat.de/fileadmin/Seiteninhalte/AR/Beschluesse/AR_Regeln_Studiengaenge_aktuell.pdf]

Version vom 25. November 2017, 21:52 Uhr

Die 45,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert, dass Gesetzgeber, Hochschulen und Studierendenwerke auch die Belange von Studierenden mit psychischen Krankheiten und Störungen[1] berücksichtigen und Maßnahmen treffen, sodass Betroffene nicht benachteiligt werden. Die Hochschulen sollen zur Wahrnehmung dieser Aufgabe eine zuständige Stelle beauftragen.

Für die Umsetzung von Maßnahmen sollte die Hochschulen eine nied­rig­schwel­lige Antragsstellung ermöglichen. Es sind die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Dabei sollte die Hochschule nur in begründeten Einzelfällen die freie Arztwahl einschränken.

Abs. 2.5 in den Akkr.-Regeln http://www.akkreditierungsrat.de/fileadmin/Seiteninhalte/AR/Beschluesse/AR_Regeln_Studiengaenge_aktuell.pdf