KIF455:Anerkennung von psychischen Krankheiten: Unterschied zwischen den Versionen

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== Resolution ==
== Resolution ==
Die {{KIF|45,0}} fordert, dass Studierende mit psychischen Krankheiten und Störungen im Rahmen der Inklusion vertreten werden.  
Die {{KIF|45,5}} fordert, dass Gesetzgeber, Hochschulen und Studierendenwerke auch die Belange von Studierenden mit psychischen Krankheiten und Störungen<ref>...</ref> berücksichtigen und Maßnahmen treffen, sodass Betroffene nicht benachteiligt werden.
Die Hochschulen sollen zur Wahrnehmung dieser Aufgabe eine zuständige Stelle beauftragen.


Die {{KIF|45,0}} fordert den Gesetzgeber [die Länder], die Hochschulen und Studierendenwerke dazu auf, Maßnahmen zu treffen, sodass Studierende mit psychischen Krankheiten und Störungen nicht benachteiligt werden.
Bis hier durchaus Konsens
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Ab hier nicht mehr durchgängig Konsens


Dies umfasst [neben einer formlosen Antragsstellung] auch, dass zur Genehmigung von Nachteilsausgleichen und Härtefallanträgen aus gesundheitlichen Gründen eine ärztliche Attestierung der Auswirkungen auf das Studium, insbesondere auch auf die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungsverfahren und geeigneter ausgleichender Maßnahmen [0] ausreicht. Dabei hat die Hochschule, ohne Einschränkung der freien Arztwahl, ihr Ermessen zeitnah zugunsten des Betroffenen auszuüben. [Die KIF fordert die Hochschulen dazu auf die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten, und insbesondere den Lehrenden lediglich die genehmigten ausgleichenden Maßnahmen mitzuteilen.]
Die Hochschulen sollten eine formlose Antragsstellung ermöglichen.


Zur Genehmigung von Nachteilsausgleichen und Härtefallanträgen aus gesundheitlichen Gründen soll eine ärztliche Attestierung der Auswirkungen auf das Studium, insbesondere auch auf die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungsverfahren und geeigneter ausgleichender Maßnahmen [0] ausreichen.
Dabei hat die Hochschule, ohne Einschränkung der freien Arztwahl, ihr Ermessen zeitnah zugunsten des Betroffenen auszuüben.
[Die {{KIF|45,5}} fordert die Hochschulen dazu auf die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten, und insbesondere den Lehrenden lediglich die genehmigten ausgleichenden Maßnahmen mitzuteilen.]
Hochschulen sollen von Studierenden nicht fordern, Diagnosen oder Symptone gegenüber der Hochschule offenzulegen.
Studierenden darf von Hochschulen nicht nahegelegt werden, Diagnosen oder Symptome gegenüber der Hochschule offen zu legen oder medizinisches Fachpersonal von der Schweigepflicht zu entbinden.  
Studierenden darf von Hochschulen nicht nahegelegt werden, Diagnosen oder Symptome gegenüber der Hochschule offen zu legen oder medizinisches Fachpersonal von der Schweigepflicht zu entbinden.  




[0] Def.: ... Beispiele. Längere Prüfungsdauer, Prüfung in extra Raum, mündliche statt schriftliche Prüfung
[0] Def.: ... Beispiele: Längere Prüfungsdauer, Prüfung in extra Raum, mündliche statt schriftliche Prüfung
 
== Pad ==


https://pad.informatik.uni-goettingen.de/p/anerkennung_psychische_krankheiten
Krankheiten und Störungen: https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_psychischen_und_Verhaltensstörungen_nach_ICD-10
Zum zitieren: http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-who/kodesuche/onlinefassungen/htmlamtl2013/chapter-v.htm

Version vom 25. November 2017, 15:58 Uhr

Resolution

Die 45,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert, dass Gesetzgeber, Hochschulen und Studierendenwerke auch die Belange von Studierenden mit psychischen Krankheiten und Störungen[1] berücksichtigen und Maßnahmen treffen, sodass Betroffene nicht benachteiligt werden. Die Hochschulen sollen zur Wahrnehmung dieser Aufgabe eine zuständige Stelle beauftragen.

Bis hier durchaus Konsens


Ab hier nicht mehr durchgängig Konsens

Die Hochschulen sollten eine formlose Antragsstellung ermöglichen.

Zur Genehmigung von Nachteilsausgleichen und Härtefallanträgen aus gesundheitlichen Gründen soll eine ärztliche Attestierung der Auswirkungen auf das Studium, insbesondere auch auf die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungsverfahren und geeigneter ausgleichender Maßnahmen [0] ausreichen.

Dabei hat die Hochschule, ohne Einschränkung der freien Arztwahl, ihr Ermessen zeitnah zugunsten des Betroffenen auszuüben.

[Die 45,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert die Hochschulen dazu auf die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten, und insbesondere den Lehrenden lediglich die genehmigten ausgleichenden Maßnahmen mitzuteilen.]

Hochschulen sollen von Studierenden nicht fordern, Diagnosen oder Symptone gegenüber der Hochschule offenzulegen. Studierenden darf von Hochschulen nicht nahegelegt werden, Diagnosen oder Symptome gegenüber der Hochschule offen zu legen oder medizinisches Fachpersonal von der Schweigepflicht zu entbinden.


[0] Def.: ... Beispiele: Längere Prüfungsdauer, Prüfung in extra Raum, mündliche statt schriftliche Prüfung

Krankheiten und Störungen: https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_psychischen_und_Verhaltensstörungen_nach_ICD-10 Zum zitieren: http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-who/kodesuche/onlinefassungen/htmlamtl2013/chapter-v.htm

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