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Die 44te Konferenz der Informatikfachschaften unterzeichnet den offenen Brief der FaTaMa bezüglich Urheberrecht und VG Wort.
Die {{KIF|44,0}} unterzeichnet den offenen Brief der FaTaMa bezüglich Urheberrecht und VG Wort:
 
== Brief ==
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Jahr 2003 wurde das Urheberrechtsgesetz (UrhG), insbesondere durch das Hinzufügen von §52a
„Öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung“, geändert. Nach Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. März 2013 1 sind ab dem 1. Januar 2016 alle urheberrechtlich
geschützten Quellen in Vorlesungsskripten an die VG Wort zu melden und abzurechnen. Zwar wurde die
Frist auf den 1. Januar 2017 verschoben, dennoch hat dieses neue Abrechnungsverfahren zur Folge,
dass das Erstellen und Pflegen von Skripten sowie Lern- und Lehrmaterialen deutlich aufwändiger wird.
Mit der Umsetzung des Gesetzes und besonders des gewählten Abrechnungsverfahrens sind die
unterzeichnenden Bundesfachschaftentagungen (BuFaTa) nicht einverstanden und sprechen sich
dagegen aus.
Erst durch das preiswerte und flächendeckende zur Verfügung stellen von Lehrmaterialien konnte sich ein
modernes Hochschulwesen entwickeln. Diese Neuregelung wird die Qualität der Lehre und der Forschung
nach unserer Einschätzung in den Hochschulen und damit die Grundlage der deutschen Wirtschaftskraft
spürbar schwächen.
Nach Rücksprache mit Professoren und Dozenten diverser Hochschulen ist in Zukunft vermehrt mit
Literaturlisten o.Ä. anstatt ausformulierter Skripte zu rechnen.
Qualitativ hochwertige Lehrmaterialien sind für die Studierenden, insbesondere im Selbststudium, von
besonderer Bedeutung, da diese nicht nur gelesen, sondern vor Allem zum Arbeiten und Bearbeiten
verwendet werden. Die Skripte sind weitestgehend auf den Vorlesungsinhalt und damit auf die
Schwerpunkte des jeweiligen Faches angepasst und eignen sich daher deutlich besser für die
Studierenden als eine bloße Literaturliste.
Die im Handel oder in den Bibliotheken erhältlichen Fachbücher erfüllen diese Voraussetzung zumeist
nicht.
Skripte sind für eine gute Lehre elementar. Ihre Existenz und Qualität sind unentbehrlich und die Lehre
wird durch das Gesetz und die Entscheidung des BGH aus unserer Sicht enorm gefährdet.
Der Aufwand und die damit verbundenen Kosten, die Skripte komplett zu überarbeiten, stellen zudem eine
unnötige Belastung des Lehrkörpers und der Hochschule dar. Gelder, die diesem Prozess zugeführt
werden müssen, sollten stattdessen direkt in die Lehre, zum Beispiel in Form von Stellen für Tutorien,
investiert werden.
Am Beispiel des Pilotprojekts im Wintersemester 2014/2015 an der Hochschule Osnabrück wird deutlich,
dass mehr als 60% der Betroffenen mit dieser Umstellung besonders mit dem damit verbunden Aufwand
unzufrieden sind. Rund 42% des nicht hochschuleigenen Materials sind davon betroffen.2 Daher sind
insbesondere für kleinere Universitäten und Fachhochschulen, die nicht oder nur in geringem Umfang
selbst publizieren, starke Einschränkungen in der Qualität der Lehre zu erwarten.
Die unterzeichnenden BuFaTa möchten betonen, dass eine wirtschaftsstarke Industrie und leistungsstarke
Forschung nicht ohne eine breite und umfassende Ausbildung möglich sind.
Im Interesse einer guten Lehre fordern wir, dass der Deutsche Bundestag sich für eine nachhaltige und
umfassende Lehre an den Hochschulen einsetzt, sowie Maßnahmen ergreift, um die Qualität und das
Erstellen und Publizieren von Lehr- und Lernmaterialen sicher zu stellen.
1 Az. I ZR 84/11* BGH
2 Pilotprojekt zur Einzelerfassung der Nutzung von Texten nach § 52a UrhG an der Universitä t Osnabrü ck –
Abschlussbericht, Version 1.0.0, Juni 2015






Brief der FaTaMa: https://trans.auxua.eu/VGWort.pdf
Brief der FaTaMa: https://trans.auxua.eu/VGWort.pdf

Version vom 7. Mai 2016, 16:34 Uhr

Vorschlag:

Die 44,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften unterzeichnet den offenen Brief der FaTaMa bezüglich Urheberrecht und VG Wort:

Brief

Sehr geehrte Damen und Herren, im Jahr 2003 wurde das Urheberrechtsgesetz (UrhG), insbesondere durch das Hinzufügen von §52a „Öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung“, geändert. Nach Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. März 2013 1 sind ab dem 1. Januar 2016 alle urheberrechtlich geschützten Quellen in Vorlesungsskripten an die VG Wort zu melden und abzurechnen. Zwar wurde die Frist auf den 1. Januar 2017 verschoben, dennoch hat dieses neue Abrechnungsverfahren zur Folge, dass das Erstellen und Pflegen von Skripten sowie Lern- und Lehrmaterialen deutlich aufwändiger wird. Mit der Umsetzung des Gesetzes und besonders des gewählten Abrechnungsverfahrens sind die unterzeichnenden Bundesfachschaftentagungen (BuFaTa) nicht einverstanden und sprechen sich dagegen aus. Erst durch das preiswerte und flächendeckende zur Verfügung stellen von Lehrmaterialien konnte sich ein modernes Hochschulwesen entwickeln. Diese Neuregelung wird die Qualität der Lehre und der Forschung nach unserer Einschätzung in den Hochschulen und damit die Grundlage der deutschen Wirtschaftskraft spürbar schwächen. Nach Rücksprache mit Professoren und Dozenten diverser Hochschulen ist in Zukunft vermehrt mit Literaturlisten o.Ä. anstatt ausformulierter Skripte zu rechnen. Qualitativ hochwertige Lehrmaterialien sind für die Studierenden, insbesondere im Selbststudium, von besonderer Bedeutung, da diese nicht nur gelesen, sondern vor Allem zum Arbeiten und Bearbeiten verwendet werden. Die Skripte sind weitestgehend auf den Vorlesungsinhalt und damit auf die Schwerpunkte des jeweiligen Faches angepasst und eignen sich daher deutlich besser für die Studierenden als eine bloße Literaturliste. Die im Handel oder in den Bibliotheken erhältlichen Fachbücher erfüllen diese Voraussetzung zumeist nicht. Skripte sind für eine gute Lehre elementar. Ihre Existenz und Qualität sind unentbehrlich und die Lehre wird durch das Gesetz und die Entscheidung des BGH aus unserer Sicht enorm gefährdet. Der Aufwand und die damit verbundenen Kosten, die Skripte komplett zu überarbeiten, stellen zudem eine unnötige Belastung des Lehrkörpers und der Hochschule dar. Gelder, die diesem Prozess zugeführt werden müssen, sollten stattdessen direkt in die Lehre, zum Beispiel in Form von Stellen für Tutorien, investiert werden. Am Beispiel des Pilotprojekts im Wintersemester 2014/2015 an der Hochschule Osnabrück wird deutlich, dass mehr als 60% der Betroffenen mit dieser Umstellung besonders mit dem damit verbunden Aufwand unzufrieden sind. Rund 42% des nicht hochschuleigenen Materials sind davon betroffen.2 Daher sind insbesondere für kleinere Universitäten und Fachhochschulen, die nicht oder nur in geringem Umfang selbst publizieren, starke Einschränkungen in der Qualität der Lehre zu erwarten. Die unterzeichnenden BuFaTa möchten betonen, dass eine wirtschaftsstarke Industrie und leistungsstarke Forschung nicht ohne eine breite und umfassende Ausbildung möglich sind. Im Interesse einer guten Lehre fordern wir, dass der Deutsche Bundestag sich für eine nachhaltige und umfassende Lehre an den Hochschulen einsetzt, sowie Maßnahmen ergreift, um die Qualität und das Erstellen und Publizieren von Lehr- und Lernmaterialen sicher zu stellen. 1 Az. I ZR 84/11* BGH 2 Pilotprojekt zur Einzelerfassung der Nutzung von Texten nach § 52a UrhG an der Universitä t Osnabrü ck – Abschlussbericht, Version 1.0.0, Juni 2015


Brief der FaTaMa: https://trans.auxua.eu/VGWort.pdf