KIF435:Wissenschaftszeitvertragsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Resolution soll die Position der KIF zu diesem deutschlandweiten Thema | Die Resolution soll die Position der KIF zu diesem deutschlandweiten Thema |
Version vom 15. November 2015, 22:16 Uhr
Resolutionsentwurf
Die Resolution soll die Position der KIF zu diesem deutschlandweiten Thema
- in Richtung der Entscheidungsträger im Bundestag
- auf anderen Tagungen (MeTaFa, ...)
- nach Außen
darstellen.
Dazu soll sie zumindest an die entsprechenden Abgeordneten im Bundestag versandt werden. (RFC im Plenum bitte)
Grundlagen
Novellierung mit Erklärungen: https://www.bmbf.de/files/1aendWissZeitVG_-_BR-Drs_395.15.pdf
Aktuelle Fassung (von 2007): http://www.intern.tu-darmstadt.de/media/frauenbeauftragte/pdf_frauenbeauftragte/gesetze/WissZeitVG.pdf
Änderungswünsche des Bundesrates an der Novellierung: http://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/937/erl/16.pdf?__blob=publicationFile&
Offener Brief des FZS: https://kif.fsinf.de/w/images/1/15/Brief_an_Abgeordnete_WissZeitVG_final.pdf
Arbeit im AK
Verfasser*innen
- Sebastian (TU Dortmund)
- Klara (TU Darmstadt)
- Julian (TU Darmstadt)
- Plant Programmer (Uni Düsseldorf)
- Benjamin Hauskeller (HU Berlin)
- Ruth (TU Bielefeld)
- Miranda (TU Bielefeld)
- JoKe (TU Braunschweig)
Resolutionsentwurf
https://pad.fachschaften.org/p/kif435-wisszeitvg-reso
Argumentation
- Gute Änderungen für Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen (gut finden/befürworten) (Entkoppelung der studentischen Arbeit in §6 von wissenschaftlichen Mitarbeitern in §2)
- Entkopplung der Befristungsdauer von Anstellungszeiten als Wissenschaftliche Hilfskraft
- Anstellungszeiten, die nicht der eigenen Qualifikation dienen, bleiben potenziell außen vor (6-Jahres-Regelung)
- Wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeiten werden addressiert und nicht wiss. und künstl. Personal (Vielleicht nicht erwähnen, könnte Formulierungsfehler/-ungenauigkeit der Novelle sein)
- Definition und Abgrenzung von wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten, die der eigenen Qualifizierung dienen, zu wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfstätigkeiten
- Wann übt man was aus (Beispiele: Admin, Tutor, SHK am Lehrstuhl, Hilfskraft-Vertrag während der Abschlussarbeit)
- Deutliche Verschlechterung Befristungsdauer auf 4 Jahre SHK+WHK (§6)
- Studienzeiten sind sehr individuell; eine grundsätzliche Begrenzung ist hier schädlich
- Arbeitszeit ist Zeit, die man nur in Teilzeit studiert
- Aktuell angedacht unrealistisch; wünschen Wegfall, aber fordern zumindest deutliche Ausweitung der maximalen Befristungsdauer
- Rechtliche Unsicherheiten beseitigen:
- Hilfskräfte Elternzeitregelung! (durch Entkoppelung von §6 erhalten studentische Angestellte keine Elternzeit mehr)
- 25% Regelung streichen (Im Moment wird bereits ab 25% Teilzeitarbeit die Stelle voll auf die Befristung angerechnet)
- Man sollte auch gegen Ende seines Master-Studiums (konkret: in Anstellung als wissenschaftliche Hilfskraft) eine Familie gründen können, ohne dass dies schwieriger ist als für wissenschaftliche Mitarbeiter
- die maximale Befristungsdauer für WiMis mit Kindern verlängert sich zwar pro Kind um 2Jahre (§2 Satz 4), jedoch hat der*die WiMi kein Anrecht auf eine längere Vertragslaufzeit. Somit ist hier Raum für Willkür der Hochschule offen. Forderung (ähnlich Ausschuss für Frauen und Jugend) Es soll ein Rechtsanspruch auf die Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages bestehen!
- Wann übt man was aus (Beispiele: Admin, Tutor, SHK am Lehrstuhl, Hilfskraft-Vertrag während der Abschlussarbeit)
- Es sollte über die Novellierung hinaus darauf hingewirkt werden, dass
- Personalräten für studentische Arbeitnehmer deutschlandweit eine rechliche Grundlage gegeben wird. => Tarifsperre aufheben und an bestehende Forderungen anschließen. (Evtl. direkt streichen, wenn kein Konsens besteht)
- §1
- Gesetz hat keine Mechanismen, die eine Kurzbefristung von 3 bis 6 Monaten verhindern. Hier sehen wir [Dringlichkeitswort](dringenden/unbedingt) Besserungsbedarf
siehe: https://pad.fachschaften.org/p/kif435-wisszeitvg
Punkte für weiteres AKs
- Gesetz hat keine Mechanismen, die eine Kurzbefristung von 3 bis 6 Monaten verhindern. Hier sehen wir [Dringlichkeitswort](dringenden/unbedingt) Besserungsbedarf
- Personalräte für SHKs/WHKs