KIF435:Resolutionen/Wissenschaftszeitvertragsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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== Resolution zur Novellierung des WissZeitVG ==
Die 43,5te Konferenz der Informatik-Fachschaften (KIF) steht den Änderungen im Rahmen der Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes ambivalent gegenüber. Wir begrüßen dabei sehr, dass durch die grundsätzliche Unterscheidung der Beschäftigungsarten mit der Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) ein lange bestehendes Problem in der Beschäftigung an Hochschulen angegangen wird.
== Unterscheidung von qualifizierenden und nicht qualifizierenden Tätigkeiten ==
Wir untersützen die Differenzierung, die zwischen der Tätigkeit mit dem Zweck der eigenen Qualifizierung und einer Hilfstätigkeit vorgenommen wird, da hierdurch Studierenden ermöglicht wird, ihr Studium anfangs sowohl durch eine Anstellung an der Hochschule zu finanzieren, als auch sich später im Rahmen einer bezahlten Tätigkeit fortzubilden. Leider werden Tätigkeiten, die der eigenen Qualifizierung dienen, weder definiert noch von wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfstätigkeiten abgegrenzt. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass Hochschulen die Definition willkürlich und zu ihrem Vorteil wählen und es zu einer Benachteiligung durch unsachgemäße Anrechnung kommt. Wir fordern daher eine eindeutige Definition und Abgrenzung der aufgeführten Begriffe.
== Befristung von Arbeitsverträgen ==
Es gibt weiterhin keine Regelung für die Mindesvertragslaufzeit von befristeten Arbeitsverträgen, wenn die Tätigkeit bestimmten zeitlich begrenzten Zwecken dient. Im Normalfall müsste ein "Sachgrund" angegeben werden, was durch das WissZeitVG nicht verlangt und nur in den Begründungen der Novellierung immer wieder aufgeführt wird. Auch hier fordern wir zum Schutz der Arbeitnehmer*innen klare Regelungen, ab wann eine Befristung zulässig und ein Sachgrund anzugeben ist und ab wann nicht.
== Begrenzung der maximalen Befristungsdauer ==
Bereits der Kulturausschuss des Bundesrates hat die Verkürzung der maximalen Befristungsdauer auf 4 Jahre als problematisch [angemerkt/benannt/hervorgehoben]. Studienzeiten sind grundsätzlich sehr individuell und besonders Studierenden, die ihr Studium durch ihre Tätigkeit als Hilfskraft finanzieren, würde durch diese Regelung nach 4 Jahren ihre Lebensgrundlage entzogen werden. Diese Problematik tritt bereits auf, wenn der Master-Abschluss in der Regelstudienzeit von 5 Jahren erreicht wird, was allerdings selten der Fall ist. Insbesondere die Arbeit in Lehre und Forschung oder das ehrenamtliche und meist unentgeltliche Engagement in der Hochschulpolitik sind elementar wichtig für die Hochschule, tragen aber häufig zu einer [deutlichen] Verlängerung der Studiendauer bei. Auch erscheint uns eine Übernahme der Hilfskräfte in ein festes Anstellungsverhältnis nach Ablauf der maximalen Befristungsdauer derzeit utopisch. Das Ende der Befristungsdauer stellt normalerweise gleichzeitig das Ende des Anstellungsverhältnisses dar. An dieser Stelle wird die Novellierung ihren Zielen nicht gerecht: Obwohl das Gesetz versucht, Kurzzeitbefristungen von 3 bis 6 Monaten zu verhindern, sieht das Gesetz keine Mechanismen dafür vor. Daher fordern wir einen Wegfall der maximal zulässigen Befristungsdauer oder zumindest eine deutliche Ausweitung selbiger.
== Befristung aufgrund von Drittmitteln ==
§2 Abs. 2 sieht aktuell vor, dass sich die Befristungsdauer von Stellen, die durch Drittmittel finanziert sind, an der Bewilligungsdauer der Mittel orientieren soll. Dies ermöglicht allerdings noch immer, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis kürzer dauert als die Laufzeit der Drittmittel, was für uns nicht akzeptabel ist. Zusätzlich sollte es aber möglich bleiben, dass Stellen, die durch Drittmittel finanziert werden, auch über die Bewilligungsdauer der Drittmittel hinaus bestehen bleiben, um begonnene Projekte weiterzuführen und zu vertiefen, damit vorhandene Erfahrung nicht durch unnötige Befristungen verloren geht. Gerade für aus Drittmitteln finanzierte Projekte sind Kontinuität und Kenntnisse aus dem bisherigen Projektverlauf  elementar wichtig.
Deshalb fordern wir, dass die Befristung von Stellen, die aus Drittmitteln bezahlt werden, mindestens der Dauer der Mittelbewilligung ensprechen muss.
== Elternzeit und Studierende mit Kind ==
Dadurch, dass studentische Hilfskräfte im WissZeitVG nun im gesonderten § 6 geregelt werden, entfällt für sie die Elternzeitregelung. Für die Erziehung von Kindern wird für Studierende keine Anrechnung der Elternzeit auf die maximal zulässige Beschäftigungsdauer gewährt. Gerade, wenn man ein Kind bekommen hat, ist man auf Arbeit angewiesen, sodass ein Ende des Beschäftigungsverhältnisses junge Eltern in große Existenznöte bringt, wenn die maximale Befristungsdauer erreicht wurde. Dadurch wird es für Studierende generell schwerer, eine Familie zu gründen. Gerade kurz vor dem Abschluss denken jedoch viele Studierende zu Recht über eine Familiengründung nach.
Wir fordern daher, die  Regelungen für Eltern (§2 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie Abs. 5) wieder auf Studierende gemäß § 6 zu erweitern.
Selbst wenn diese rechtliche Unsicherheit beseitigt würde, bestünde immer noch die Möglichkeit, dass junge Eltern nach Auslaufen ihres Arbeitsvertrages keine neue angemessene Arbeit finden und in große Schwierigkeiten geraten. Auch in diesem Zusammenhang fordern wir mehr Sicherheit für junge Eltern, unabhängig davon, ob sie eine Beschäftigung als Studierende gemäß § 6 oder eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiter*in gemäß § 2 ausüben.
== Personalvertretungen für studentische Arbeitnehmer*innen an wissenschaftlichen Einrichtungen ==
Damit eine Umsetzung der oben geforderten Rechte studentischer Arbeitnehmer*innen an wissenschaftlichen Einrichtungen in Deutschland sowie eine Interessensvertretung darüberhinaus statt findet, bedarf es einer gemeinsamen Stimme. Studentische Arbeitnehmer*innen bilden an Hochschulen zur Zeit eine Gruppe von prekär Beschäftigten, denen es nicht möglich ist, sich geschlossen für eine Besserung oder ein bestehendes Recht einzusetzen. Eine ähnlich Gruppe bilden wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, denen jedoch bereits weitergehende Rechte wie eine Personalvertretung eingeräumt wurden. Studierenden fehlt bisher die Grundlage für eine solche Vertretung.
Um eine effektive Interessensvertretung sowohl für Studierende als auch für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen zu ermöglichen, ist es weiterhin nötig, §1 Abs. 1 im WissZeitVG anzupassen. Dieser schließt derzeit aus, dass von den Befristungsregelungen durch Tarifvereinbarungen abgewichen werden kann und schränkt damit den Handlungsspielraum einer Interessensvertretung in einem hohen Maße ein.
Deshalb fordern wir über die Novellierung des WissZeitVG hinaus eine einheitliche deutschlandweite gesetzliche Grundlage für studentische Personalvertretungen und die Aufhebung der sogenannten "Tarifsperre" in §1 Abs. 1.

Version vom 13. November 2015, 18:20 Uhr

Resolution zur Novellierung des WissZeitVG

Resolution zur Novellierung des WissZeitVG

Die 43,5te Konferenz der Informatik-Fachschaften (KIF) steht den Änderungen im Rahmen der Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes ambivalent gegenüber. Wir begrüßen dabei sehr, dass durch die grundsätzliche Unterscheidung der Beschäftigungsarten mit der Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) ein lange bestehendes Problem in der Beschäftigung an Hochschulen angegangen wird.


Unterscheidung von qualifizierenden und nicht qualifizierenden Tätigkeiten

Wir untersützen die Differenzierung, die zwischen der Tätigkeit mit dem Zweck der eigenen Qualifizierung und einer Hilfstätigkeit vorgenommen wird, da hierdurch Studierenden ermöglicht wird, ihr Studium anfangs sowohl durch eine Anstellung an der Hochschule zu finanzieren, als auch sich später im Rahmen einer bezahlten Tätigkeit fortzubilden. Leider werden Tätigkeiten, die der eigenen Qualifizierung dienen, weder definiert noch von wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfstätigkeiten abgegrenzt. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass Hochschulen die Definition willkürlich und zu ihrem Vorteil wählen und es zu einer Benachteiligung durch unsachgemäße Anrechnung kommt. Wir fordern daher eine eindeutige Definition und Abgrenzung der aufgeführten Begriffe.


Befristung von Arbeitsverträgen

Es gibt weiterhin keine Regelung für die Mindesvertragslaufzeit von befristeten Arbeitsverträgen, wenn die Tätigkeit bestimmten zeitlich begrenzten Zwecken dient. Im Normalfall müsste ein "Sachgrund" angegeben werden, was durch das WissZeitVG nicht verlangt und nur in den Begründungen der Novellierung immer wieder aufgeführt wird. Auch hier fordern wir zum Schutz der Arbeitnehmer*innen klare Regelungen, ab wann eine Befristung zulässig und ein Sachgrund anzugeben ist und ab wann nicht.


Begrenzung der maximalen Befristungsdauer

Bereits der Kulturausschuss des Bundesrates hat die Verkürzung der maximalen Befristungsdauer auf 4 Jahre als problematisch [angemerkt/benannt/hervorgehoben]. Studienzeiten sind grundsätzlich sehr individuell und besonders Studierenden, die ihr Studium durch ihre Tätigkeit als Hilfskraft finanzieren, würde durch diese Regelung nach 4 Jahren ihre Lebensgrundlage entzogen werden. Diese Problematik tritt bereits auf, wenn der Master-Abschluss in der Regelstudienzeit von 5 Jahren erreicht wird, was allerdings selten der Fall ist. Insbesondere die Arbeit in Lehre und Forschung oder das ehrenamtliche und meist unentgeltliche Engagement in der Hochschulpolitik sind elementar wichtig für die Hochschule, tragen aber häufig zu einer [deutlichen] Verlängerung der Studiendauer bei. Auch erscheint uns eine Übernahme der Hilfskräfte in ein festes Anstellungsverhältnis nach Ablauf der maximalen Befristungsdauer derzeit utopisch. Das Ende der Befristungsdauer stellt normalerweise gleichzeitig das Ende des Anstellungsverhältnisses dar. An dieser Stelle wird die Novellierung ihren Zielen nicht gerecht: Obwohl das Gesetz versucht, Kurzzeitbefristungen von 3 bis 6 Monaten zu verhindern, sieht das Gesetz keine Mechanismen dafür vor. Daher fordern wir einen Wegfall der maximal zulässigen Befristungsdauer oder zumindest eine deutliche Ausweitung selbiger.


Befristung aufgrund von Drittmitteln

§2 Abs. 2 sieht aktuell vor, dass sich die Befristungsdauer von Stellen, die durch Drittmittel finanziert sind, an der Bewilligungsdauer der Mittel orientieren soll. Dies ermöglicht allerdings noch immer, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis kürzer dauert als die Laufzeit der Drittmittel, was für uns nicht akzeptabel ist. Zusätzlich sollte es aber möglich bleiben, dass Stellen, die durch Drittmittel finanziert werden, auch über die Bewilligungsdauer der Drittmittel hinaus bestehen bleiben, um begonnene Projekte weiterzuführen und zu vertiefen, damit vorhandene Erfahrung nicht durch unnötige Befristungen verloren geht. Gerade für aus Drittmitteln finanzierte Projekte sind Kontinuität und Kenntnisse aus dem bisherigen Projektverlauf elementar wichtig. Deshalb fordern wir, dass die Befristung von Stellen, die aus Drittmitteln bezahlt werden, mindestens der Dauer der Mittelbewilligung ensprechen muss.


Elternzeit und Studierende mit Kind

Dadurch, dass studentische Hilfskräfte im WissZeitVG nun im gesonderten § 6 geregelt werden, entfällt für sie die Elternzeitregelung. Für die Erziehung von Kindern wird für Studierende keine Anrechnung der Elternzeit auf die maximal zulässige Beschäftigungsdauer gewährt. Gerade, wenn man ein Kind bekommen hat, ist man auf Arbeit angewiesen, sodass ein Ende des Beschäftigungsverhältnisses junge Eltern in große Existenznöte bringt, wenn die maximale Befristungsdauer erreicht wurde. Dadurch wird es für Studierende generell schwerer, eine Familie zu gründen. Gerade kurz vor dem Abschluss denken jedoch viele Studierende zu Recht über eine Familiengründung nach. Wir fordern daher, die Regelungen für Eltern (§2 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie Abs. 5) wieder auf Studierende gemäß § 6 zu erweitern. Selbst wenn diese rechtliche Unsicherheit beseitigt würde, bestünde immer noch die Möglichkeit, dass junge Eltern nach Auslaufen ihres Arbeitsvertrages keine neue angemessene Arbeit finden und in große Schwierigkeiten geraten. Auch in diesem Zusammenhang fordern wir mehr Sicherheit für junge Eltern, unabhängig davon, ob sie eine Beschäftigung als Studierende gemäß § 6 oder eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiter*in gemäß § 2 ausüben.


Personalvertretungen für studentische Arbeitnehmer*innen an wissenschaftlichen Einrichtungen

Damit eine Umsetzung der oben geforderten Rechte studentischer Arbeitnehmer*innen an wissenschaftlichen Einrichtungen in Deutschland sowie eine Interessensvertretung darüberhinaus statt findet, bedarf es einer gemeinsamen Stimme. Studentische Arbeitnehmer*innen bilden an Hochschulen zur Zeit eine Gruppe von prekär Beschäftigten, denen es nicht möglich ist, sich geschlossen für eine Besserung oder ein bestehendes Recht einzusetzen. Eine ähnlich Gruppe bilden wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, denen jedoch bereits weitergehende Rechte wie eine Personalvertretung eingeräumt wurden. Studierenden fehlt bisher die Grundlage für eine solche Vertretung. Um eine effektive Interessensvertretung sowohl für Studierende als auch für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen zu ermöglichen, ist es weiterhin nötig, §1 Abs. 1 im WissZeitVG anzupassen. Dieser schließt derzeit aus, dass von den Befristungsregelungen durch Tarifvereinbarungen abgewichen werden kann und schränkt damit den Handlungsspielraum einer Interessensvertretung in einem hohen Maße ein. Deshalb fordern wir über die Novellierung des WissZeitVG hinaus eine einheitliche deutschlandweite gesetzliche Grundlage für studentische Personalvertretungen und die Aufhebung der sogenannten "Tarifsperre" in §1 Abs. 1.