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=== Stand 14.11.2014 16:19 Uhr===
Resolution/Offener Brief an den Bundestag
AK Störerhaftung, KIF 42.5 in Karlsruhe
Die 42,5. Konferenz der Informatikfachschaften [0] fordert die Abschaffung der Störerhaftung für Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland.
Wir begrüßen den Gesetzesentwurf der Fraktionen Bündnis 90/GRÜNE und der Fraktion DIE LINKE zur Änderung des § 8 TMG (Drucks. 18/3047 des deutschen Bundestages[1]). Wir fordern die Ersetzung des Wortes "Funknetzwerke" durch "Kommunikationsnetze" in Absatz 3, da keine sinnvolle Begründung für eine Unterscheidung zwischen Funk- und anderen Kommunikationsnetzen erkennbar ist.
Begründung:
Die Schaffung von Rechtssicherheit befördert die Umsetzung von freien Netzwerken auch an Hochschulen.
Als einen wesentlichen Bestandteil, aus Sicht der Studierenden des Bereichs der Informatik, begreifen wir die Förderung des freien Zugangs zu Wissen, insbesondere die Erleichterung der experimentellen Forschung zu Kommunikationsnetzwerken.
Zusätzlich fördern freie Netzwerke in Hochschulen die IT-Sicherheit durch Trennung von authentifizierungspflichtigen Netzzugängen von solchen mit offenen Informationen.
Die in der Formulierung des Entwurfes enthaltene Beschränkung auf WLAN ist nicht schlüssig. Unter anderem können Netzzugänge über "WLAN-Router" statt nur über Funk auch via Kabel genutzt werden. Um die Weiterentwicklung der Technologien nicht zu hemmen, sollten derzeitige Technologie-Standards nicht der alleinige Maßstab sein.
Außerhalb von geschlossenen Gebäuden wird der Internetempfang (u.a. mittels LTE, 3G o.ä.) ermöglicht. Innerhalb von Gebäuden ist der mobile Internetempfang aus technischen Gründen (z.B. durch Mauern, Stahlbeton) nur eingeschränkt möglich. Dies lässt sich derzeit durch den Einsatz von WLAN effektiv verbessern und könnte zukünftig auch durch weitere Zugangstechnologien weiter vorangebracht werden.
Im Gegensatz zur Auffassung der Fraktion CDU/CSU findet die Wertschöpfung gerade nicht durch die Beschränkung des Netzzuganges sondern durch Dienstleistungen statt, die erst infolge ein bestehenden Netzzuganges bereitgestellt werden können. Das beste Beispiel ist die Steigerung des Umsatzes im Bereich Online-Handel.
Die Grundversorgung mit Internetzugängen ist von den kommerziellen Anbietern nicht aussreichend sichergestellt. Um eine bedarfsgerechte Abdeckung sicherzustellen, müssen nichtkommerziellen Anbietern mindestens die gleichen Haftungsprivilegien zugesprochen werden.
Zum Argument der Rechtsverletzungen aus der Fraktion CDU/CSU und Teilen der Fraktion SPD sind wir der Meinung, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und freien Wissenszugang wichtiger ist als das Urheberrecht oder der Wille zur Verfolgung eventueller Rechtsverletzungen.
Eine Vorratsdatenspeicherung auf Seiten der Zugangsanbieter entbehrt bei freien Zugängen der Grundlage, da keine Abrechnung erfolgen muss. Eine Erfassung auf Generalverdacht betrachten wir als nicht grundrechtkonform (siehe EuGH C-293/12 und C-495-12, Urteil Bundesverfassungsgericht: 1 BvR 1299/05). Weiterhin kann die Sicherung der ggf. erfassten Daten gegen Zugriff durch Unberechtigte nicht hinreichend sichergestellt werden.
Der Grundbedarf in allen Bevölkerungsgruppen an Zugängen zu Kommunikationsnetzen wiegt im Sinne des Allgemeinwohles schwerer als die Interessen einzelner Unternehmen.
Personen, die absichtlich Urheberrechtsverletzungen oder Ähnliches begehen wollen, können bereits jetzt technische Maßnahmen (z.B. VPN, Tor) zur Verschleierung ihrer Identität und Umgehung der Rechtsverfolgung nutzen. Aktuell führt die Störerhaftung vor allem zu zusätzlichem Aufwand und Kosten für diejenigen, welche ihren Mitmenschen freie Zugänge zum Internet ermöglichen wollen. Des Weiteren führt sie dazu, dass die unwissentliche, versehentliche oder in guter Absicht geschehene Bereitstellung von Internetzugängen, bei Missbrauch durch Dritte, eine Bestrafung der falschen Personen nach sich zieht.
Wenn die Verschlüsselung der Kommunikationsdaten beim Router endet, schützt dies nicht vor der Überwachung oder Manipulation durch kriminelle Organisationen, Einzelpersonen oder staatliche Überwachungsorgane. Dies hindert lediglich am Zugang und der Teilhabe an der digitalen Gesellschaft.
Zur beabsichtigten internationalen Regelung: In den meisten Staaten, auch innerhalb der EU, existiert keinerlei Störerhaftung für Betreiber offener Kommunikationsnetze. Die nationale, gerichtlich herbeigeführte Regelung, ist auch nur das Ergebnis der nicht hinreichend präzisen Formulierung im TMG. Dieser Umstand sollte behoben werden.
Debatte des Bundestag zum nachlesen: https://netzpolitik.org/2014/jetzt-live-im-bundestag-debatte-ueber-stoererhaftung/
[0] /* erklärung was die kif ist*/ https://de.wikipedia.org/wiki/Konferenz_der_Informatikfachschaften /* oder */ https://kif.fsinf.de/wiki/Was_ist_die_KIF
[1] http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/030/1803047.pdf


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Version vom 14. November 2014, 16:20 Uhr

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Stand 14.11.2014 16:19 Uhr

Resolution/Offener Brief an den Bundestag

AK Störerhaftung, KIF 42.5 in Karlsruhe

Die 42,5. Konferenz der Informatikfachschaften [0] fordert die Abschaffung der Störerhaftung für Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland.

Wir begrüßen den Gesetzesentwurf der Fraktionen Bündnis 90/GRÜNE und der Fraktion DIE LINKE zur Änderung des § 8 TMG (Drucks. 18/3047 des deutschen Bundestages[1]). Wir fordern die Ersetzung des Wortes "Funknetzwerke" durch "Kommunikationsnetze" in Absatz 3, da keine sinnvolle Begründung für eine Unterscheidung zwischen Funk- und anderen Kommunikationsnetzen erkennbar ist.

Begründung:

Die Schaffung von Rechtssicherheit befördert die Umsetzung von freien Netzwerken auch an Hochschulen. Als einen wesentlichen Bestandteil, aus Sicht der Studierenden des Bereichs der Informatik, begreifen wir die Förderung des freien Zugangs zu Wissen, insbesondere die Erleichterung der experimentellen Forschung zu Kommunikationsnetzwerken. Zusätzlich fördern freie Netzwerke in Hochschulen die IT-Sicherheit durch Trennung von authentifizierungspflichtigen Netzzugängen von solchen mit offenen Informationen.

Die in der Formulierung des Entwurfes enthaltene Beschränkung auf WLAN ist nicht schlüssig. Unter anderem können Netzzugänge über "WLAN-Router" statt nur über Funk auch via Kabel genutzt werden. Um die Weiterentwicklung der Technologien nicht zu hemmen, sollten derzeitige Technologie-Standards nicht der alleinige Maßstab sein.

Außerhalb von geschlossenen Gebäuden wird der Internetempfang (u.a. mittels LTE, 3G o.ä.) ermöglicht. Innerhalb von Gebäuden ist der mobile Internetempfang aus technischen Gründen (z.B. durch Mauern, Stahlbeton) nur eingeschränkt möglich. Dies lässt sich derzeit durch den Einsatz von WLAN effektiv verbessern und könnte zukünftig auch durch weitere Zugangstechnologien weiter vorangebracht werden.

Im Gegensatz zur Auffassung der Fraktion CDU/CSU findet die Wertschöpfung gerade nicht durch die Beschränkung des Netzzuganges sondern durch Dienstleistungen statt, die erst infolge ein bestehenden Netzzuganges bereitgestellt werden können. Das beste Beispiel ist die Steigerung des Umsatzes im Bereich Online-Handel.

Die Grundversorgung mit Internetzugängen ist von den kommerziellen Anbietern nicht aussreichend sichergestellt. Um eine bedarfsgerechte Abdeckung sicherzustellen, müssen nichtkommerziellen Anbietern mindestens die gleichen Haftungsprivilegien zugesprochen werden.

Zum Argument der Rechtsverletzungen aus der Fraktion CDU/CSU und Teilen der Fraktion SPD sind wir der Meinung, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und freien Wissenszugang wichtiger ist als das Urheberrecht oder der Wille zur Verfolgung eventueller Rechtsverletzungen.

Eine Vorratsdatenspeicherung auf Seiten der Zugangsanbieter entbehrt bei freien Zugängen der Grundlage, da keine Abrechnung erfolgen muss. Eine Erfassung auf Generalverdacht betrachten wir als nicht grundrechtkonform (siehe EuGH C-293/12 und C-495-12, Urteil Bundesverfassungsgericht: 1 BvR 1299/05). Weiterhin kann die Sicherung der ggf. erfassten Daten gegen Zugriff durch Unberechtigte nicht hinreichend sichergestellt werden.

Der Grundbedarf in allen Bevölkerungsgruppen an Zugängen zu Kommunikationsnetzen wiegt im Sinne des Allgemeinwohles schwerer als die Interessen einzelner Unternehmen.

Personen, die absichtlich Urheberrechtsverletzungen oder Ähnliches begehen wollen, können bereits jetzt technische Maßnahmen (z.B. VPN, Tor) zur Verschleierung ihrer Identität und Umgehung der Rechtsverfolgung nutzen. Aktuell führt die Störerhaftung vor allem zu zusätzlichem Aufwand und Kosten für diejenigen, welche ihren Mitmenschen freie Zugänge zum Internet ermöglichen wollen. Des Weiteren führt sie dazu, dass die unwissentliche, versehentliche oder in guter Absicht geschehene Bereitstellung von Internetzugängen, bei Missbrauch durch Dritte, eine Bestrafung der falschen Personen nach sich zieht.

Wenn die Verschlüsselung der Kommunikationsdaten beim Router endet, schützt dies nicht vor der Überwachung oder Manipulation durch kriminelle Organisationen, Einzelpersonen oder staatliche Überwachungsorgane. Dies hindert lediglich am Zugang und der Teilhabe an der digitalen Gesellschaft.

Zur beabsichtigten internationalen Regelung: In den meisten Staaten, auch innerhalb der EU, existiert keinerlei Störerhaftung für Betreiber offener Kommunikationsnetze. Die nationale, gerichtlich herbeigeführte Regelung, ist auch nur das Ergebnis der nicht hinreichend präzisen Formulierung im TMG. Dieser Umstand sollte behoben werden.


Debatte des Bundestag zum nachlesen: https://netzpolitik.org/2014/jetzt-live-im-bundestag-debatte-ueber-stoererhaftung/

[0] /* erklärung was die kif ist*/ https://de.wikipedia.org/wiki/Konferenz_der_Informatikfachschaften /* oder */ https://kif.fsinf.de/wiki/Was_ist_die_KIF [1] http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/030/1803047.pdf




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