KIF525:Resolutionsentwürfe/Digitalzwang: Unterschied zwischen den Versionen

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Adressaten: Verkehrsminister, AstA, Unis
Adressaten: Verkehrsminister, AstA, Hochschulen


== Resolutionstext ==
== Resolutionstext ==
   
   
Die {{52,5|KIF}} fordert, dass Studierende ein Recht auf ein Semesterticket (sofern dieses von der Hochschule angeboten wird) und einen Studierendenausweis ohne die Notwendigkeit eines digitalen Endgerätes haben. Dies kann z. B. durch eine Chipkarte möglich sein.
Die {{KIF|52,5}} fordert, dass Studierende ein Recht auf ein Semesterticket (sofern dieses von der Hochschule oder Studierendenschaft angeboten wird) und einen Studierendenausweis ohne die Notwendigkeit eines digitalen Endgerätes haben. Dies kann z. B. durch eine Chipkarte ermöglicht werden.


<!-- Alternative Formulierung
Die Möglichkeit der Nutzung einer Option ohne eigenes digitales Endgerät muss in geeigneter Art und Weise bekanntgemacht werden.
Die {{52,5|KIF}} fordert, dass Studierende ein Recht auf Moeglichkeit haben, ihren Studierendenausweis und (sofern verfuegbar) ihr Semesterticket ohne digitales Endgeraet nutzen zu koennen. Dies kann z. B. durch eine Chipkarte geschehen.
Fuer diese Option sollten sich Studierende nicht rechtfertigen muessen.
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Bei dem Erhalt und der Nutzung der analogen Option darf den Studierenden kein Mehraufwand entstehen.
Bei dem Erhalt und der Nutzung der Option ohne eigenes digitales Endgerät darf den Studierenden kein Mehraufwand entstehen. Insbesondere darf keine Rechtfertigung seitens der Nutzenden erforderlich sein.


Die Möglichkeit der Nutzung der analogen Option muss in geeigneter Art und Weise bekanntgemacht werden.
Für den Download der digitalen Variante sowie das anzeigen des Downloads muss ein gängiger Browser genügen. Falls zusätzlich eine App angeboten wird, muss diese ohne Gerätehersteller-spezifische Dienste, wie Google Play Services oder Apple Online Services, nutzbar sein. Die App darf keine Tracker verwenden.  


Das digitale Semesterticket und ein digitaler Studierendenausweis soll unabhängig von dem digitalen Endgerät und verwendeter Software (Anwendung/Betriebssystem) verwendbar sein.
Keiner der Ticketmedien darf bei der Ticketkontrolle eine Internetverbindung auf Seiten der kontrollierten Person vorraussetzen.


Ein gängiger Browser muss zur Nutzung genügen. Falls zusätzlich eine App angeboten wird, muss diese ohne Gerätehersteller spezifische Dienste, wie Google Play Services oder Apple Online Services, nutzbar sein. Die App soll keine Tracker verwenden.
Es müssen studierendenfreundliche Regelungen gefunden werden, wie mit geplanter und ungeplanter Downtime der Systeme von Semestertickets umgegangen wird. Die durch § 9 BefBedV<ref>https://www.gesetze-im-internet.de/befbedv/__9.html</ref> festgelegte minimale Bearbeitungsgebühr darf nicht erhoben werden, wenn die Schuld nicht bei den Studierenden liegt. Es muss ein umfangreiches Systemmonitoring durchgeführt werden, sodass die Beweislast einfach prüfbar ist.


Es müssen studierendenfreundliche Regelungen gefunden werden wie mit geplanter und ungeplanter Downtime der Systeme von Semestertickets umgegangen wird. Die durch § 9 BefBedV festgelegte minimale Bearbeitungsgebühr darf nicht erhoben werden, wenn die Schuld nicht bei den Studis liegt. Es wird ein umfangreiches Systemonitoring durchgeführt, sodass die Beweislast einfach prüfbar ist.
Die Datenverabeitung zur Erstellung und Bereitstellung der Semestertickets und Studierendenausweisen darf nur in der EU und DSGVO-konform geschehen. Dies schließt insbesondere die Verwendung von Rechenzentren von Firmen, die unter den CLOUD Act<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/CLOUD_Act</ref> fallen, aus.


Die Datenverabeitung zur Erstellung und Bereitstellung der Semestertickets und Studierendenausweisen darf nur in der EU und DSGVO Konform geschehen. Dies schliesst insbesondere die Verwendung von Rechenzentren von Firmen, die nicht in der EU ansässig sind, aus.
Die Datenverarbeitung ist regelmäßig zu evaluieren.
 
Die Datenverarbeitung ist regelmäßig zu Evaluieren.

Aktuelle Version vom 21. Oktober 2024, 00:01 Uhr

Informationen zu diesem Resolutionsentwurf:
Ansprechperson: Marlena, Luca
AK: AK Digitalzwang bei Semesterticket und Studiausweis
Reso polieren: Poliert
Zwischenplenum: Inhaltliche Zustimmung



Adressaten: Verkehrsminister, AstA, Hochschulen

Resolutionstext[Bearbeiten]

Die 52,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert, dass Studierende ein Recht auf ein Semesterticket (sofern dieses von der Hochschule oder Studierendenschaft angeboten wird) und einen Studierendenausweis ohne die Notwendigkeit eines digitalen Endgerätes haben. Dies kann z. B. durch eine Chipkarte ermöglicht werden.

Die Möglichkeit der Nutzung einer Option ohne eigenes digitales Endgerät muss in geeigneter Art und Weise bekanntgemacht werden.

Bei dem Erhalt und der Nutzung der Option ohne eigenes digitales Endgerät darf den Studierenden kein Mehraufwand entstehen. Insbesondere darf keine Rechtfertigung seitens der Nutzenden erforderlich sein.

Für den Download der digitalen Variante sowie das anzeigen des Downloads muss ein gängiger Browser genügen. Falls zusätzlich eine App angeboten wird, muss diese ohne Gerätehersteller-spezifische Dienste, wie Google Play Services oder Apple Online Services, nutzbar sein. Die App darf keine Tracker verwenden.

Keiner der Ticketmedien darf bei der Ticketkontrolle eine Internetverbindung auf Seiten der kontrollierten Person vorraussetzen.

Es müssen studierendenfreundliche Regelungen gefunden werden, wie mit geplanter und ungeplanter Downtime der Systeme von Semestertickets umgegangen wird. Die durch § 9 BefBedV[1] festgelegte minimale Bearbeitungsgebühr darf nicht erhoben werden, wenn die Schuld nicht bei den Studierenden liegt. Es muss ein umfangreiches Systemmonitoring durchgeführt werden, sodass die Beweislast einfach prüfbar ist.

Die Datenverabeitung zur Erstellung und Bereitstellung der Semestertickets und Studierendenausweisen darf nur in der EU und DSGVO-konform geschehen. Dies schließt insbesondere die Verwendung von Rechenzentren von Firmen, die unter den CLOUD Act[2] fallen, aus.

Die Datenverarbeitung ist regelmäßig zu evaluieren.