KIF495:Resolutionsentwürfe/Persönlichkeitsbildung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Persönlichkeitsbildung ==
== Persönlichkeitsbildung ==


Die {{KIF|49,5}} fordert die Hochschulen auf, zur verpflichteten Förderung der Persönlichkeitsbildung und der damit einhergehenden Fähigkeit der Mitgestaltung in demokratischen Strukturen, gemäß §11 Absatz 1 Nummer 2 der Musterrechtsverordnung[0] welche die Zeile von §2 Absatz 3 Nummer 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrag[1] durchsetzt, politisches Engagement in (hochschulpolitischen) Gremien und Strukturen der Studierenden zu fördern und zu [andere Formulierung für entlohnen und zu aufgeben Motivieren].
Die {{KIF|49,5}} fordert die Hochschulen auf, der Verpflichtung zur Förderung der Persönlichkeitsbildung und der damit einhergehenden Fähigkeit zur Mitgestaltung in demokratischen Strukturen, gemäß geltenden Rechts<sup>a</sup>, nachzukommen und politisches Engagement in (hochschulpolitischen) Gremien und Strukturen von Studierenden zu fördern und Anreize für die Beteiligung schaffen.


Zusatz: Eine Solche Förderung sollte eine Anrechnung zum Studienerfolg mittels ECTS beinhalten. Des weiteren sollte eine Einführung in solche Strukturen bereitgestellt werden und Studierende angeregt werden sich in tatsächlichen Abläufen zu beteiligen. So etwas könnte in ein eigenes Modul gefasst oder in existente integriert werden.
Zusatz: Eine solche Förderung sollte eine Anrechnung zum Studienerfolg in Form von ECTS beinhalten. Desweiteren sollte eine erläuternde Einführung in derlei Strukturen bereitgestellt und Studierende dazu angeregt werden, sich in tatsächlichen Abläufen zu beteiligen. So etwas könnte in ein eigenes Modul gefasst oder in existierende integriert werden.


Kommentar: Derzeit lässt die Partizipation in solchen Bereichen stark zu wünschen übrig, da viele Studierende neben ihrem Studium, gesundheitsrelevanten Sport und Freizeitaktivitäten und oftmaliger Berufstätigkeit keine Zeit finden sich noch zusätzlich politisch zu engagieren und in das Thema einzuarbeiten. Der Druck des Studiums in einer kurzer Zeit das wissen zu verfestigen um einen Studienfortschritt zu verzeichenen, welcher oftmals eine Vorraussetzung für eine Fortführung des Studiums bzw. dessen Finanzierung bildet (Erfolgsnachweise für ua. Stipendien und Bafög) verhindern hier den ehrenamtlichen Einsatz. Durch eine Einbindung in das jeweilige Lehrkonzept würde hiermit auch ein Studienerfolg erzielt, die persönliche und politische Bildung gefördert und einige langfristigere Akteure für eine Beteiligung solcher Strukturen gewonnen werden, welche sonst möglicherweise niemals in Kontakt mit dieser "Welt" gekommen wären.
Kommentar: Derzeit lässt die Partizipation in solchen Bereichen stark zu wünschen übrig, da viele Studierende neben ihrem Studium, gesundheitsrelevanten Sport- und Freizeitaktivitäten und häufiger Berufstätigkeit keine Zeit finden sich noch zusätzlich politisch zu engagieren und in das Thema einzuarbeiten. Ehrenamtlicher Einsatz wird hier verhindert durch den Druck des Studiums, in möglichst kurzer Zeit Wissen zu festigen um einen Studienfortschritt zu verzeichnen, welcher häufig Vorraussetzung für eine Fortführung des Studiums bzw. dessen Finanzierung bildet (Erfolgsnachweise für ua. Stipendien und Bafög). Durch eine Einbindung des Engagements in das jeweilige Lehrkonzept würde auch damit ein Studienerfolg erzielt und dabei die persönliche und politische Bildung gefördert. Zusätzlich könnten so einige Personen als langfristigere Akteure für Strukturen dieser Art gewonnen werden, welche sonst möglicherweise nie in Kontakt damit gekommen wären.
 
[a] Vgl. § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Musterrechtsverordnung[0], welche § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags[1] umsetzen.


[0] https://www.akkreditierungsrat.de/sites/default/files/downloads/2019/Musterrechtsverordnung.pdf
[0] https://www.akkreditierungsrat.de/sites/default/files/downloads/2019/Musterrechtsverordnung.pdf
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* Satzchaos
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Die {{KIF|49,5}} fordert die Hochschulen dazu auf, ihrer Verpflichtung zur Förderung der Persönlichkeitsbildung nachzukommen.
Die {{KIF|49,5}} fordert die Hochschulen dazu auf, ihrer Verpflichtung zur Förderung der Persönlichkeitsbildung <ref>Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Musterrechtsverordnung[0], welche § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags[1] umsetzen.</ref> nachzukommen. [...]

Aktuelle Version vom 2. November 2021, 00:16 Uhr

Persönlichkeitsbildung[Bearbeiten]

Die 49,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert die Hochschulen auf, der Verpflichtung zur Förderung der Persönlichkeitsbildung und der damit einhergehenden Fähigkeit zur Mitgestaltung in demokratischen Strukturen, gemäß geltenden Rechtsa, nachzukommen und politisches Engagement in (hochschulpolitischen) Gremien und Strukturen von Studierenden zu fördern und Anreize für die Beteiligung schaffen.

Zusatz: Eine solche Förderung sollte eine Anrechnung zum Studienerfolg in Form von ECTS beinhalten. Desweiteren sollte eine erläuternde Einführung in derlei Strukturen bereitgestellt und Studierende dazu angeregt werden, sich in tatsächlichen Abläufen zu beteiligen. So etwas könnte in ein eigenes Modul gefasst oder in existierende integriert werden.

Kommentar: Derzeit lässt die Partizipation in solchen Bereichen stark zu wünschen übrig, da viele Studierende neben ihrem Studium, gesundheitsrelevanten Sport- und Freizeitaktivitäten und häufiger Berufstätigkeit keine Zeit finden sich noch zusätzlich politisch zu engagieren und in das Thema einzuarbeiten. Ehrenamtlicher Einsatz wird hier verhindert durch den Druck des Studiums, in möglichst kurzer Zeit Wissen zu festigen um einen Studienfortschritt zu verzeichnen, welcher häufig Vorraussetzung für eine Fortführung des Studiums bzw. dessen Finanzierung bildet (Erfolgsnachweise für ua. Stipendien und Bafög). Durch eine Einbindung des Engagements in das jeweilige Lehrkonzept würde auch damit ein Studienerfolg erzielt und dabei die persönliche und politische Bildung gefördert. Zusätzlich könnten so einige Personen als langfristigere Akteure für Strukturen dieser Art gewonnen werden, welche sonst möglicherweise nie in Kontakt damit gekommen wären.

[a] Vgl. § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Musterrechtsverordnung[0], welche § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags[1] umsetzen.

[0] https://www.akkreditierungsrat.de/sites/default/files/downloads/2019/Musterrechtsverordnung.pdf

[1] https://www.akkreditierungsrat.de/sites/default/files/downloads/2019/Studienakkreditierungsstaatsvertrag.pdf

Verfasser des Entwurfes einschließlich inklusion diverser Rechtschreibfehler: M4KR0

Polieren AK[Bearbeiten]

  • Verpflichtung besteht bereits
  • Satzchaos

Die 49,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert die Hochschulen dazu auf, ihrer Verpflichtung zur Förderung der Persönlichkeitsbildung [1] nachzukommen. [...]

  1. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Musterrechtsverordnung[0], welche § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags[1] umsetzen.