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| Die {{KIF|46,0}} in Bremen (KIF 46,0) fordert, dass Wahlen an Hochschulen denselben Ansprüchen genügen, wie allgemeine Wahlen in Deutschland. Dies umfasst insbesondere die in Artikel 38 Absatz 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Wahlgrundsätze (allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl). | | Die {{KIF|46,0}} fordert, dass Wahlen an Hochschulen denselben Ansprüchen genügen wie Wahlen für den Bundestag in Deutschland. Dies umfasst insbesondere die Wahlgrundsätze in [https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_38.html Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz] (allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim). |
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| Soll für eine Wahl ein elektronisches System eingesetzt werden, fordert die KIF 46,0, dass dieses zusätzlich folgenden Ansprüchen genügt:
| | Wird für eine Wahl oder Teile einer Wahlhandlung ein elektronisches System eingesetzt, ergeben sich für uns aus den Wahlgrundsätzen folgende zusätzliche Anforderungen: |
| * Der Quellcode des verwendeten Systems kann jederzeit durch die Öffentlichkeit eingesehen werden | | * Der Quellcode, das Kompilat und die Hardware des verwendeten Systems können jederzeit durch die Öffentlichkeit eingesehen und überprüft werden |
| * Die Öffentlichkeit der Wahl (§31 BWahlG) wird im Rahmen des gesetzlichen Gestaltungsspielraums eingehalten | | * Alle Schritte einer Wahl müssen der öffentlichen Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen |
| * Die eigene Stimmabgabe kann nachträglich durch erneute Wahl im Onlinesystem oder durch einen anderen Wahlweg (z.B. Urnenwahl) aktualisiert werden
| | * Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung von den Wahlberechtigten zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können |
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| Die KIF 46,0 fordert daher alle Hochschulen im deutschsprachigen Raum dazu auf, solange auf den Einsatz digitaler Wahlen zu verzichten, bis dafür Systeme verfügbar sind, die durch umfassende Prüfungen sowohl durch deutsche Gerichte als auch unabhängige Experten für den Einsatz bei allgemeinen Wahlen in Deutschland zugelassen sind.
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| == Begründung ==
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| Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 03. März 2009 gegen den Einsatz von rechnergesteuerten Wahlgeräten (sogenannten Wahlcomputern) ausgesprochen<ref>https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2009/bvg09-019.html</ref>:
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| <blockquote>Der Zweite Senat hat entschieden, dass der Einsatz elektronischer Wahlgeräte voraussetzt, dass die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG), der gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.</blockquote>
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| In der Begründung wird unter anderem folgendes angeführt:
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| <blockquote>Der Einsatz von Wahlgeräten, die die Stimmen der Wähler[*innen, Anm. d. R.] elektronisch erfassen und das Wahlergebnis elektronisch ermitteln, genügt nur dann den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn die wesentlichen Schritte von Wahlhandlung und Ergebnisermittlung zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können. Während bei der herkömmlichen Wahl mit Stimmzetteln Manipulationen oder Wahlfälschungen unter den Rahmenbedingungen der geltenden Vorschriften jedenfalls nur mit erheblichem Einsatz und einem präventiv wirkenden sehr hohen Entdeckungsrisiko möglich sind, sind Programmierfehler in der Software oder zielgerichtete Wahlfälschungen durch Manipulation der Software bei elektronischen Wahlgeräten nur schwer erkennbar. Die große Breitenwirkung möglicher Fehler an den Wahlgeräten oder gezielter Wahlfälschungen gebietet besondere Vorkehrungen zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl.</blockquote>
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| <blockquote>Der Wähler[*innen, Anm. d. R.] selbst muss ohne nähere computertechnische Kenntnisse nachvollziehen können, ob seine abgegebene Stimme als Grundlage für die Auszählung oder jedenfalls als Grundlage einer späteren Nachzählung unverfälscht erfasst wird. Wird das Wahlergebnis durch rechnergesteuerte Verarbeitung der in einem elektronischen Speicher abgelegten Stimmen ermittelt, genügt es nicht, wenn anhand eines zusammenfassenden Papierausdrucks oder einer elektronischen Anzeige lediglich das Ergebnis des im Wahlgerät durchgeführten Rechenprozesses zur Kenntnis genommen werden kann.</blockquote>
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| Die vom Verfassungsgericht geforderte Nachvollziehbarkeit ist bei aktuell verfügbaren Wahlcomputern oder Online-Systemen zur Wahl nicht gegeben.
| | Des Weiteren muss die elektronische Stimmabgabe durch eine nicht-elektronische Stimmabgabe (z.B. Urnenwahl) überschrieben werden können. |
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| | Die {{KIF|46,0}} fordert alle Hochschulen auf, solange auf elektronische Wahlen zu verzichten, bis dafür Systeme verfügbar sind, die den genannten Anforderungen entsprechen und umfassend positiv überprüft sind. |
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| == Politur ==
| | '''Im Konsens angenommen''' |
| Die {{KIF|46,0}} fordert, dass Wahlen an Hochschulen denselben Ansprüchen genügen, wie Wahlen für den Bundestag in Deutschland. Dies umfasst insbesondere die in Artikel 38 Absatz 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Wahlgrundsätze ( allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim).
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| Wird für eine Wahl oder Teile einer Wahlhandlung ein elektronisches System eingesetzt, muss dieses zusätzlich folgenden Ansprüchen genügen:
| | [[Kategorie:Resolution]] |
| * Der Quellcode, das Kompilat und die Hardware des verwendeten Systems kann jederzeit durch die Öffentlichkeit eingesehen und überprüft werden
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| * Die elektronische Stimmabgabe kann durch eine nicht elektronische Stimmabgabe (z.B. Urnenwahl) überschrieben werden
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| * Alle Schritte einer Wahl müssen der öffentlichen Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen
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| * Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung von den Studierenden zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können
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| Die {{KIF|46,0}} fordert alle Hochschulen auf, solange auf digitale Wahlen zu verzichten, bis dafür Systeme verfügbar sind, die umfassend positiv überprüft sind.
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Die 46,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert, dass Wahlen an Hochschulen denselben Ansprüchen genügen wie Wahlen für den Bundestag in Deutschland. Dies umfasst insbesondere die Wahlgrundsätze in Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz (allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim).
Wird für eine Wahl oder Teile einer Wahlhandlung ein elektronisches System eingesetzt, ergeben sich für uns aus den Wahlgrundsätzen folgende zusätzliche Anforderungen:
- Der Quellcode, das Kompilat und die Hardware des verwendeten Systems können jederzeit durch die Öffentlichkeit eingesehen und überprüft werden
- Alle Schritte einer Wahl müssen der öffentlichen Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen
- Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung von den Wahlberechtigten zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können
Des Weiteren muss die elektronische Stimmabgabe durch eine nicht-elektronische Stimmabgabe (z.B. Urnenwahl) überschrieben werden können.
Die 46,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert alle Hochschulen auf, solange auf elektronische Wahlen zu verzichten, bis dafür Systeme verfügbar sind, die den genannten Anforderungen entsprechen und umfassend positiv überprüft sind.
Im Konsens angenommen