KIF460:Resolutionen/Novelle Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Resolution zur Novelle des Hochschulgesetzes in NRW der KIF 46.0'''
Die {{KIF|46,0}} fordert zu den [https://www.mkw.nrw/fileadmin/Medien/Dokumente/Hochschule/Eckpunkte_HG.pdf Eckpunkten zu einem Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes] ([[Medium:Eckpunkte HG.pdf|Kopie]]) und dem Gesetzgebungsverfahren insbesondere:
* Zu 2.2 (Abschwächung der Gruppenparität): Die Gruppenparität ist beizubehalten. Sie hat sich positiv bewährt.
* Zu: 3.1.1. (Abschaffung des gesetzlichen Verbots von Anwesenheitspflichten): Das derzeitige gesetzliche Verbot ist zu erhalten. Es hat sich positiv bewährt.
* Zu: 3.1.2. (Abschaffung der Studienbeiräte): Die Studienbeiräte und deren Kompetenzen sind beizubehalten. Sie haben sich positiv bewährt.
* Zu 3.2.3. (Studienverlaufsvereinbarungen): Studienverlaufsvereinbarungen dürfen die Rechte der Studierenden, die sich beispielsweise aus der Prüfungsordnung ergeben, nicht einschränken.
* Zu 4.7. (Abschaffung hochschulische Beauftragte für die Belange studentischer Hilfskräfte): Für studentische Hilfskräfte ist auch weiterhin eine selbst gewählte Personalvertretung vorzusehen.


Die KIF 46.0 kritisiert die folgenden Punkte im geplanten HFG NRW:
'''Im Konsens angenommen'''


'''Abschaffung des Mitspracherechts an der Universität:'''
[[Kategorie:Resolution]]
 
* Sowohl die für uns so wichtigen Studienbeiräte, als auch die Viertelparität im Senat soll abgeschafft werden. Laut Hochschulgesetz sollen Studierendenschaften “auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern” (HG§53(2)4.). Dies ist mit einem eingeschränkten Mitspracherecht an der Universität nicht vereinbar.
 
'''Selbstbestimmtes Studium im Sinne der Mündigkeit:'''
 
* Eine Anwesenheitspflicht und Studienverlaufsvereinbarungen sind nicht im Sinne der angestrtebten Autononmie eines studierenden Individuums im Sinne der Selbstbestimmung und Mündigkeit, erforderlich für das erfolgreiche Bewerkstelligen der in der Gesellschaft gewünschten Arbeits- und Lebensverhältnisse.
 
'''Auflösung der Vertretung für die Belange studentischer Hilfskräfte:'''
 
* In der heutigen Zeit haben auch Studierende das Recht auf einen Arbeitnehmer*innenverband.
Wir fordern das Bildungsministerium daher auf ihren Gesetzesentwurf noch einmal zu überarbeiten.
 
https://www.mkw.nrw/hochschule/hochschulrecht/hochschulgesetz/

Aktuelle Version vom 22. Mai 2018, 20:24 Uhr

Die 46,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert zu den Eckpunkten zu einem Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes (Kopie) und dem Gesetzgebungsverfahren insbesondere:

  • Zu 2.2 (Abschwächung der Gruppenparität): Die Gruppenparität ist beizubehalten. Sie hat sich positiv bewährt.
  • Zu: 3.1.1. (Abschaffung des gesetzlichen Verbots von Anwesenheitspflichten): Das derzeitige gesetzliche Verbot ist zu erhalten. Es hat sich positiv bewährt.
  • Zu: 3.1.2. (Abschaffung der Studienbeiräte): Die Studienbeiräte und deren Kompetenzen sind beizubehalten. Sie haben sich positiv bewährt.
  • Zu 3.2.3. (Studienverlaufsvereinbarungen): Studienverlaufsvereinbarungen dürfen die Rechte der Studierenden, die sich beispielsweise aus der Prüfungsordnung ergeben, nicht einschränken.
  • Zu 4.7. (Abschaffung hochschulische Beauftragte für die Belange studentischer Hilfskräfte): Für studentische Hilfskräfte ist auch weiterhin eine selbst gewählte Personalvertretung vorzusehen.

Im Konsens angenommen