KIF460:Resolutionen/Novelle Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen: Unterschied zwischen den Versionen
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Die {{KIF|46,0}} fordert zu den [https://www.mkw.nrw/fileadmin/Medien/Dokumente/Hochschule/Eckpunkte_HG.pdf Eckpunkten zu einem Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes] ([[Medium:Eckpunkte HG.pdf|Kopie]]) und dem Gesetzgebungsverfahren insbesondere: | |||
* Zu 2.2 (Abschwächung der Gruppenparität): Die Gruppenparität ist beizubehalten. Sie hat sich positiv bewährt. | |||
* Zu: 3.1.1. (Abschaffung des gesetzlichen Verbots von Anwesenheitspflichten): Das derzeitige gesetzliche Verbot ist zu erhalten. Es hat sich positiv bewährt. | |||
* Zu: 3.1.2. (Abschaffung der Studienbeiräte): Die Studienbeiräte und deren Kompetenzen sind beizubehalten. Sie haben sich positiv bewährt. | |||
* Zu 3.2.3. (Studienverlaufsvereinbarungen): Studienverlaufsvereinbarungen dürfen die Rechte der Studierenden, die sich beispielsweise aus der Prüfungsordnung ergeben, nicht einschränken. | |||
* Zu 4.7. (Abschaffung hochschulische Beauftragte für die Belange studentischer Hilfskräfte): Für studentische Hilfskräfte ist auch weiterhin eine selbst gewählte Personalvertretung vorzusehen. | |||
'''Im Konsens angenommen''' | |||
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Aktuelle Version vom 22. Mai 2018, 20:24 Uhr
Die 46,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert zu den Eckpunkten zu einem Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes (Kopie) und dem Gesetzgebungsverfahren insbesondere:
- Zu 2.2 (Abschwächung der Gruppenparität): Die Gruppenparität ist beizubehalten. Sie hat sich positiv bewährt.
- Zu: 3.1.1. (Abschaffung des gesetzlichen Verbots von Anwesenheitspflichten): Das derzeitige gesetzliche Verbot ist zu erhalten. Es hat sich positiv bewährt.
- Zu: 3.1.2. (Abschaffung der Studienbeiräte): Die Studienbeiräte und deren Kompetenzen sind beizubehalten. Sie haben sich positiv bewährt.
- Zu 3.2.3. (Studienverlaufsvereinbarungen): Studienverlaufsvereinbarungen dürfen die Rechte der Studierenden, die sich beispielsweise aus der Prüfungsordnung ergeben, nicht einschränken.
- Zu 4.7. (Abschaffung hochschulische Beauftragte für die Belange studentischer Hilfskräfte): Für studentische Hilfskräfte ist auch weiterhin eine selbst gewählte Personalvertretung vorzusehen.
Im Konsens angenommen