KIF455:ThürHG Novelle: Unterschied zwischen den Versionen
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**Umsetzung (zB Anmeldung nach Nicht-Bestehen des ersten Versuchs), sowie Frist zum bestehen der Prüfung | **Umsetzung (zB Anmeldung nach Nicht-Bestehen des ersten Versuchs), sowie Frist zum bestehen der Prüfung | ||
*eine Uni an der mündliche Prüfungstermine sogar schon bis zu 8 Monate in der Zukunft gegeben wurden. | *eine Uni an der mündliche Prüfungstermine sogar schon bis zu 8 Monate in der Zukunft gegeben wurden. |
Aktuelle Version vom 6. Dezember 2017, 11:48 Uhr
- Verweis auf Verwaltungsverfahrensgesetz
- in den meisten Fällen Landesverwaltungsgesetz
- Anwesend: Sachsen, Niedersachsen, Hessen und Thüringen
- Prüfungsordnung ist dem Hochschulgesetz untergeordnet (Auch wenn PO strenger formuliert ist!)
- StuRa der TU Chemnitz hat einen Prüfungsberater aus Jena, der auch das ThürHG kennen sollte.
- Linearität in einigen Universitäten bereits erzwungen
- aktuell in allen anwesenden Bundesländern keine Anwesenheitspflicht außer in begründeten Ausnahmen
- Fristen
- vor allem Abmeldefrist schwankt sehr stark
- Erstantrittsfristen außerhalb Thüringens in keinem der anwesenden Bundesländern
- Wiederholungsmöglichkeiten sehr unterschiedlich
- teilweise mehrere Termine im selben Semester (zB Niedersachsen)
- Umsetzung (zB Anmeldung nach Nicht-Bestehen des ersten Versuchs), sowie Frist zum bestehen der Prüfung
- eine Uni an der mündliche Prüfungstermine sogar schon bis zu 8 Monate in der Zukunft gegeben wurden.