KIF455:Anerkennung von psychischen Krankheiten: Unterschied zwischen den Versionen

Aus KIF
(kif -> vorlage)
K (redaktionell)
 
(15 dazwischenliegende Versionen von 3 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
== Resolution ==
Die {{KIF|45,5}} fordert, dass Gesetzgeber, Hochschulen und Studierendenwerke auch die Belange von Studierenden mit psychischen Krankheiten und Störungen<ref>z.B.: [https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Liste_der_psychischen_und_Verhaltensstörungen_nach_ICD-10&oldid=170175196 https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_psychischen_und_Verhaltensstörungen_nach_ICD-10], [http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-who/kodesuche/onlinefassungen/htmlamtl2013/chapter-v.htm http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-who/kodesuche/onlinefassungen/htmlamtl2013/chapter-v.htm]</ref> berücksichtigen und Maßnahmen treffen, sodass betroffene Personen nicht benachteiligt werden.
Die {{KIF|45,0}} fordert, dass Studierende mit psychischen Krankheiten und Störungen im Rahmen der Inklusion vertreten werden.  
Die Hochschulen sollen zur Wahrnehmung dieser Aufgabe eine zuständige Stelle beauftragen.


Die {{KIF|45,0}} fordert den Gesetzgeber [die Länder], die Hochschulen und Studierendenwerke dazu auf, Maßnahmen zu treffen, sodass Studierende mit psychischen Krankheiten und Störungen nicht benachteiligt werden.  
Die Hochschulen sollten eine niedrigschwellige Antragsstellung auf Nachteilsaugleich ermöglichen. Es sind die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.


Dies umfasst [neben einer formlosen Antragsstellung] auch, dass zur Genehmigung von Nachteilsausgleichen und Härtefallanträgen aus gesundheitlichen Gründen eine ärztliche Attestierung der Auswirkungen auf das Studium, insbesondere auch auf die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungsverfahren und geeigneter ausgleichender Maßnahmen [0] ausreicht. Dabei hat die Hochschule, ohne Einschränkung der freien Arztwahl, ihr Ermessen zeitnah zugunsten des Betroffenen auszuüben. [Die KIF fordert die Hochschulen dazu auf die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten, und insbesondere den Lehrenden lediglich die genehmigten ausgleichenden Maßnahmen mitzuteilen.]
'''Im Konsens angenommen'''


Studierenden darf von Hochschulen nicht nahegelegt werden, Diagnosen oder Symptome gegenüber der Hochschule offen zu legen oder medizinisches Fachpersonal von der Schweigepflicht zu entbinden.
[[Kategorie:Resolution]]
 
 
[0] Def.: ... Beispiele. Längere Prüfungsdauer, Prüfung in extra Raum, mündliche statt schriftliche Prüfung
 
== Pad ==
 
https://pad.informatik.uni-goettingen.de/p/anerkennung_psychische_krankheiten

Aktuelle Version vom 28. November 2017, 00:38 Uhr

Die 45,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert, dass Gesetzgeber, Hochschulen und Studierendenwerke auch die Belange von Studierenden mit psychischen Krankheiten und Störungen[1] berücksichtigen und Maßnahmen treffen, sodass betroffene Personen nicht benachteiligt werden. Die Hochschulen sollen zur Wahrnehmung dieser Aufgabe eine zuständige Stelle beauftragen.

Die Hochschulen sollten eine niedrigschwellige Antragsstellung auf Nachteilsaugleich ermöglichen. Es sind die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Im Konsens angenommen